Freiwilliger Pensionskasseneinkauf
Wenn Sie gut verdienen und über ausreichend Vermögen verfügen, dann ist ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse ein gutes Mittel um Steuern zu sparen.
Wie geht man vor?
Der freiwillige Pensionskasseneinkauf läuft einfach ab. Auf Ihre Anfrage sendet Ihnen Ihre Pensionskasse eine Berechnung zu. Das Formular müssen Sie eventuell ausfüllen und je nach Regelement der Pensionskasse unterschrieben zurücksenden. Danach können Sie die freiwillige Einzahlung tätigen.
Darauf müssen Sie bei freiwilligen Einzahlungen in die Pensionskasse achten:
Pensionskassen-Unterdeckung:
Besteht die Gefahr, dass die Pensionskasse wegen Unterdeckung saniert werden muss?
Allfällige Sanierungsbeiträge werden auch auf den freiwilligen Einzahlungen erhoben.
Im Falle einer Teilliquidation der Pensionskasse aufgrund einer Unterdeckung werden auch die freiwilligen Einkäufe vor der Auszahlung gekürzt.
Bestehende Freizügigkeitguthaben
Beim Einkauf ist ferner zu beachten, dass zuerst die Austrittsleistungen von früheren Kassen sowie Guthaben aus Freizügigkeitskonti verwendet werden müssen.
Wohneigentumsförderung (WEF)
Einkäufe zur Finanzierung der vollen reglementarischen Leistungen können erst erfolgen, wenn alle getätigten WEF-Vorbezüge vollumfänglich zurückbezahlt worden sind.
Guthaben in der Säule 3a
Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben aus der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe des jährlichen, gemäss Art. 7 Abs. la BVV3 Einkommens übersteigt.
Zuzug aus dem Ausland
Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, dürfen in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme von 20% des reglementarisch versicherten Lohnes nicht überschreiten.
Auszahlung im Todesfall
Je nach Pensionskassenreglement werden die Einkaufsbeträge bei einem vorzeitigen Todesfall nicht zusätzlich ausbezahlt.
Sperrfrist beachten:
Vorbezug: Bundesgerichtsentscheid BGE 2C_658/2009 vom 12.03.2010
Ab sofort unterliegt auch das vor dem Einkauf angesammelte Altersguthaben, d.h. das gesamte Altersguthaben, der dreijährigen Sperrfrist. Bei Vorbezug werden die vorgenommen Abzüge nicht mehr akzepiert und es kommt zu einer Steuernachzahlung.
Beispiel: Berechnung Steuerreduktion: Einkauf von CHF 90'000 in die Pensionskasse
Arzt, verheiratet, katholisch
Steuerbares Einkommen CHF 180'000, Vermögen CHF 300'000
Berechnung Steuervorteile | Stadt Bern | Stadt Luzern | Stadt Zürich |
Einzahlung einmalig CHF 90'000 | 24'507,40 | 26'310,95 | 26'481,25 |
Anstelle einmaliger Einlage verteilt auf 3 Jahre à je CHF 30'000 | |||
Zusätzliche Steuerersparniss | 4'466,00 | 4'482,10 | 4'496,00 |
Total mögliche Steuereinsparung als Angestellter | 28'973,40 | 30'793,05 | 30'977,25 |
Weitere Vorteile für freiberufliche Ärzte/-innen
Einsparung: AHV-Beiträge von CHF 4'275.00
Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Massgebend ist jedoch immer der Entscheid der Steuerbehörde. Sie können Ihren Einkauf als einmalige Zahlung oder gestaffelt über mehrere Jahre tätigen. Teilbeträge über mehrere Jahre haben den Vorteil, dass die Steuerprogression mehr als einmal gebrochen werden kann. Bitte beachten Sie jedoch bei Teilbeträgen über mehrere Jahre, dass jede Einzahlung eine neue Frist von drei Jahren für Kapitalauszahlungen auslöst.