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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2020-02 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Serie über die Vorsorge LV: Ab 2021 können ältere Entlassene ihre Pensionskasse weiterführen
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Wer derzeit nach Vollendung des 58. Altersjahrs seine Arbeitsstelle verliert, scheidet automatisch aus der Pensionskasse aus. Wer sich nicht frühpensionieren lassen will, muss das angesparte Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wem es dann bis zur Pensionierung nicht mehr gelingt, eine neue Stelle mit einer neuen Pensionskasse zu finden, muss von der Freizügigkeitsstiftung in der Regel das Kapital beziehen. Das soll ändern: Dank der Ergänzungsleistungsreform, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden ältere Entlassene ihre Pensionskasse weiterführen können.
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Die Pensionskasse PAT-BVG wird ab einem Alterskapital von 1,5 Millionen nur noch das Kapital und keine Rente mehr auszahlen: Was kann man dagegen tun?
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Schock für Pensionskassenrentenliebhaber mit einem im Zeitpunkt der Pensionierung hohen erwarteten Altersguthaben bei der PAT-BVG: «Ab dem 1. Januar 2021 wird die Umwandlung in eine Altersrente nur noch bis zu einem Altersguthaben von 1,5 Millionen Franken möglich sein. Das diesen Betrag übersteigende Altersguthaben ist in Kapitalform zu beziehen», lässt die PAT-BVG am 21. Januar 2020 verlauten. Seitdem fragen sich etliche betroffene selbständige und unselbständige rentenbevorzugende Ärztinnen und Ärzte: Was kann man unternehmen, um diese Verrentungsgrenze beim erwarteten Altersguthaben zu umgehen? Die ABC-E-News haben recherchiert und liefern hier die Antwort.
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Spitäler auf kantonalen Spitallisten dürfen an ihre Ärztinnen und Ärzte bald nicht mehr mengenbezogene Entschädigungen oder Boni auszahlen
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Medieninformation der Landesregierung vom 12. Februar 2020 mit dem Titel «Bundesrat will die Spitalplanung und die Bestimmung der Spitaltarife verbessern»: Bis zum 20. Mai 2020 dauert demnach eine Vernehmlassung für eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, die bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Dabei geht es namentlich um eine weitere Vereinheitlichung der Anforderungen für die Planung der Spitäler und Pflegeheime. Zudem sollen die Spitaltarife für den stationären Bereich künftig schweizweit gleich ermittelt werden. Die Massnahmen sollen dazu dienen, die Versorgungsqualität zu erhöhen und die Kosten im stationären Bereich zu dämpfen. Wohl deshalb wurde auch ein brisantes Verbot der mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni an Spitalärztinnen und Spitalärzte in den Verordnungsentwurf hineingeschmuggelt.
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Bundesgericht: Bei Praxisaktiengesellschaften kassiert der Praxisstandortkanton die Gewinnsteuer und der Wohnortkanton der angestellten Ärztinnen und Ärzte die Einkommenssteuer
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Ein im Kanton Schaffhausen wohnendes Zahnarztehepaar ist ab der Steueriode 2012 in der eigenen Zahnarztpraxisaktiengesellschaft im Kanton Zürich tätig. Das Ehepaar versteuert am Wohnort im Kanton Schaffhausen sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, da es ja im Anstellungsverhältnis in der eigenen Praxisaktiengesellschaft steht. Weil damals – im Gegensatz zu heute - im Kanton Zürich Praxisaktiengesellschaften gesundheitsrechtlich noch gar nicht bewilligungsfähig waren, veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das bereits im Kanton Schaffhausen deklarierte Einkommen des Zahnarztehepaars als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Der Fall gelangt als Beschwerde gegen diese Einkommensdoppelbesteuerung in zwei Kantonen ans Bundesgericht.
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Nur knapp die Hälfte der Schweizer Hausärztinnen und Hausärzte plant den Anschluss an das Elektronische Patientendossier
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Erkenntnisse aus der jüngsten Befragung durch die Stiftung Commonwealth Fund: Die Schweizer Hausärztinnen und Hausärzte hinken bei der Nutzung von eHealth-Instrumenten wie der elektronischen Krankengeschichte und des Elektronischen Patientendossiers hinterher. Während die meisten jungen Menschen der Smartphone-Generation gar nicht mehr wissen, was ein Fax ist, zeigt die Umfrage: Rund ein Drittel des Datenaustausches der Grundversorger mit den Spitälern findet in der Schweiz wie in den guten alten vorelektronischen Zeiten immer noch per Fax oder sogar per Post statt. Lesen Sie zudem, weshalb sich die Einführung des Elektronischen Patientendossiers in der Schweiz nochmals verzögert.
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Ärztinnen und Ärzte sollten auch privat für alle möglichen Haftpflichtfälle versichert sein
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Ärztinnen und Ärzte müssen zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung den zuständigen Behörden den Nachweis einer genügenden Arzthaftpflichtversicherung erbringen. Ärztinnen und Ärzte sollten aber auch privat eine freiwillige Haftpflichtversicherung abschliessen, die alle ihre möglichen privaten Haftpflichtrisiken absichert. Denn ohne eine solche Versicherung kann eine Unachtsamkeit im Alltag erhebliche Leistungspflichten auslösen, die sogar das künftige finanzielle Wohlergehen beeinträchtigen könnten.
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