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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2020-06 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Serie über die Vorsorge LIX: Wenn Unternehmen oder Arztpraxen die Pensionskasse wechseln wollen, brauchen sie zwingend die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden
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Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.
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Arztpraxis als Einzelfirma: Was ist für die eigene Unzurechnungsfähigkeit und den Tod vorzukehren?
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Frage von Dr. med. K. U. in Z.: «Ich, 56-jährig, verheiratet mit zwei erwachsenen Kindern, führe meine Arztpraxis als im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Ich möchte nun alles unternehmen, damit im Fall meiner allfälligen vorübergehenden oder dauernden Unzurechnungsfähigkeit oder meines frühzeitigen Todes die dann erforderlichen Handlungen durch meine Angehörigen gemäss meinem Willen vorgenommen werden und keine Streitereien entstehen. Was muss ich dafür vorkehren?»
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Corona-Kurzarbeit: Trotz Lohneinbussen ändert sich grundsätzlich nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht für Scheidungskinder oder aussereheliche Kinder
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Aufgrund verschiedener Anfragen gilt es klarzustellen: Die Einkommenseinbusse von 20 Prozent wegen Corona-Kurzarbeit ändert grundsätzlich nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht der von der Corona-Kurzarbeit Betroffenen für Scheidungskinder oder aussereheliche Kinder. Es gibt allerdings die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Empfängerin oder des Empfängers der Unterhaltsbeiträge eine vorübergehende Senkung der Unterhaltsbeiträge auszuhandeln.
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Wegen der Coronakrise: Bund will in Zusammenarbeit mit den Versicherern für Unternehmen und damit auch für Arztpraxen eine Pandemieversicherung schaffen
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«Betriebe sollen sich gegen neue Ausbrüche von Infektionskrankheiten versichern können. Ein Projektteam aus Behörden und Versicherungswirtschaft arbeitet an Vorschlägen», schreibt die «Neue Zürcher Zeitung» am 13. Juni 2020. Demnach prüft eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bundesverwaltung und der Versicherungswirtschaft im Auftrag von Bundesrat Ueli Maurer die Machbarkeit einer Pandemieversicherung, welche die wirtschaftlichen Folgen einer künftigen Pandemie auf Unternehmen und damit auch auf Arztpraxen auffangen oder zumindest mildern soll. Die Federführung liegt beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen.
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Jetzt wird die QR-Rechnung in der Schweiz eingeführt
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Dijsselhof (Bild), Chief Executive Officer der Infrastrukturbetreiberin des Schweizer Finanzplatzes SIX, lässt in einer Medieninformation vom 9. Juni 2020 verlauten: «Ab dem 30. Juni 2020 wird die QR-Rechnung in der Schweiz eingeführt. Das Zahlen wird dadurch einfacher, schneller und effizienter. Die neue QR-Rechnung löst die heutigen Einzahlungsscheine schrittweise ab. Mit der Einführung der QR-Rechnung legen die Akteure des Schweizer Finanzplatzes mit Unterstützung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft den Grundstein für durchgängig digitale Finanzabläufe. Die QR-Rechnung schlägt dabei eine Brücke zwischen der papierbasierten und der digitalen Welt.» Lesen Sie, was man dazu wissen sollte.
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Todesfallrisikoversicherung ist ein vielseitig einsetzbares Instrument zur Absicherung eines frühzeitigen Todes
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Der frühzeitige Tod eines aktiven Menschen kann vieles gefährden: die finanzielle Zukunft der Familie oder von nahestehenden Personen, die Finanzierung der Ausbildung von Kindern, die Rückzahlung von Krediten und Darlehen, das Überleben von kollektiven Geschäftsaktivitäten wie beispielsweise Gemeinschaftspraxen. Um Risiken dieser Art einzuschränken, gibt es die Todesfallrisikoversicherung. Lesen Sie einige Einzelheiten dazu.
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Unser Wunsch: Stellen Sie uns Fragen, die wir für Sie kostenlos und unverbindlich beantworten: info@a-b-c.ch oder Telefon 041 368 56 56 |
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