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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2021-03 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Serie über die Vorsorge LXVIII: «Wieviel muss ich im Pensionsalter noch teilzeitarbeiten, damit die nichterwerbstätige jüngere Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Beitragspflicht befreit wird?»
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Frage von Dr. med. U. M. : «In Ihren letzten ‘ABC-E-News 2/2021’ informieren Sie uns, dass die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO einer nichterwerbstätigen Ehefrau, die das Pensionsalter noch nicht erreicht hat und deren Ehemann im Pensionsalter ist, aufgrund des Vermögens und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen berechnet wird. Dabei bemessen sich bei Verheirateten die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, mittels der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Bei einem hohen Vermögen und Renteneinkommen können die fälligen Beiträge bis zu 25'150 Franken pro Jahr erreichen. Dazu habe ich eine konkrete Frage: Wieviel muss ich im Pensionsalter noch teilzeitarbeiten, damit die nichterwerbstätige jüngere Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Beitragspflicht befreit wird?»
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Arzt verschiebt seinen Patientenstamm von seiner Einmannpraxisaktiengesellschaft kostenlos in eine Gemeinschaftspraxisaktiengesellschaft und muss deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung von 150'000 Franken versteuern
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Ein Arzt gibt die Arbeitstätigkeit für seine Einmannpraxisaktiengesellschaft A. AG auf. Er ist fortan nur noch für die Gemeinschaftspraxisaktiengesellschaft B. AG tätig, deren Mitaktionär und Verwaltungsratspräsident er ist. Aufgrund eines Aktionärsbindungsvertrags hat er seinen Patientenstamm im Wert von 173'000 Franken von der A. AG kostenlos in die B. AG eingebracht. Die Steuerbehörde wertet diese kostenlose Verschiebung des Patientenstamms als verdeckte Gewinnausschüttung der A. AG. Diese muss deshalb eine Gewinnaufrechnung von 150'000 Franken versteuern. Das Bundesgericht lehnt eine Beschwerde gegen diesen Steuerentscheid ab. Lesen Sie einen Einblick in die Erwägungen der Bundesrichter.
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«Darf ich meine Praxismitarbeitenden zwingen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen?»
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Frage von Frau Dr. med. R. V. in G. : «Im Dienste des bestmöglichen Gesundheitsschutzes für meine Praxismitarbeitenden sowie für meine Patientinnen und Patienten will ich, dass sich meine Praxismitarbeitenden gegen COVID-19 impfen lassen. Eine bei mir teilzeitarbeitende Medizinische Praxisassistentin hat mir schon vor einiger Zeit signalisiert, dass für sie eine COVID-19-Impfung nicht infrage kommt. Darf ich meine Praxismitarbeitenden zwingen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen?»
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Stiftungsprofessor der Universität Bern soll in der Schweiz die Digitalisierung der Notfallmedizin voranbringen
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Prof. Dr. med. Thomas Sauter (Bild), Leiter Bildung, eHealth und Telenotfallmedizin am Universitären Notfallzentrum des Inselspitals, Universitätsspital Bern, wurde von der Universitätsleitung der Universität Bern zum Stiftungsprofessor für Telenotfallmedizin gewählt. Die Assistenzprofessur wurde dank der Unterstützung durch den Touring Club Schweiz TCS errichtet. Sie befasst sich mit «eHealth» auf dem Gebiet der Notfallmedizin und ist weltweit eine der ganz wenigen ihrer Art. Ziel ist es, die Digitalisierung der Notfallmedizin in der Schweiz voranzubringen.
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Frauen nutzen immer weniger die Pille zur Empfängnisverhütung
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2017 nutzten rund zwei von drei Personen in der Schweiz eines oder mehrere Mittel der Empfängnisverhütung. Am häufigsten wurden mit 42 Prozent Kondome und mit 31 Prozent die Pille eingesetzt. 1992 benutzte noch mehr als die Hälfte der verhütenden Frauen die Pille. Es zeichnet sich somit eine Verschiebung weg von der Pille hin zu anderen hormonellen Verhütungsmethoden ab. Im Vergleich zum Ausland ist die Benutzung von Kondomen in der Schweiz hoch, allerdings geht deren Verwendung bei den jungen Männern seit 2007 zurück. Dies sind unlängst veröffentlichte Ergebnisse der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2017 des Bundesamtes für Statistik.
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Für eine Pandemieversicherung braucht es eine Risikopartnerschaft zwischen Versicherten, Bund und Versicherungswirtschaft
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Eine Pandemie verstösst gegen sämtliche Prinzipien der Versicherbarkeit: Sie ereignet sich weltweit zur selben Zeit, lässt sich kaum diversifizieren und ist in ihrer Schätzbarkeit stark eingeschränkt. Der Bund und die Versicherungswirtschaft suchen daher nach risikopartnerschaftlichen Lösungsansätzen in Form einer Poollösung im Rahmen einer Risikopartnerschaft zwischen Versicherten, Bund und Versicherungswirtschaft. Damit liessen sich die wirtschaftlichen Folgen einer Pandemie in Zukunft besser abfedern. Lesen Sie dazu sechs Fragen und Antworten zum Grossrisiko Pandemie.
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Unser Wunsch: Stellen Sie uns Fragen, die wir für Sie kostenlos und unverbindlich beantworten: info@a-b-c.ch oder Telefon 041 368 56 56
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