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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2021-08 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Gespräch mit Dr. med. vet. Johannes Kaufmann: «Ich bin überzeugt, dass man sich rechtzeitig mit der Nachfolgeregelung auseinandersetzen sollte»
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Dr. med. vet. Johannes Kaufmann, 63-jährig (Bild), hat 1983 das Staatsexamen gemacht und 1986 doktoriert. Anschliessend war er vier Jahre Leiter eines Forschungsprojektes am international Trypanotolerance Center im westafrikanischen Gambia. Dabei ging es um die Erforschung des Zusammenhangs von Schlafkrankheit und Tierzucht. Zudem wurde eine Buschklinik aufgebaut. Alsdann erlangte er den tierärztlichen Facharzttitel FVH (Foederatio Veterinariorum Helveticorum) in Mikrobiologie und Tropenmedizin. 1995 erfolgte die Berufung zum Leiter der Sektion Tierversuche und Alternativmethoden und später zum Leiter Internationales des damaligen Bundesamts für Veterinärwesen BVET, das seit 2014 ein Teil des heutigen Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ist. Von 1998 bis 2002 war er zuerst Attaché und dann Botschaftsrat für Wissenschaft für Kanada und USA an der Schweizer Botschaft in Washington DC. Nach der Rückkehr in die Schweiz wirkte er als Vizedirektor des Bundesamts für Bildung und Technologie und Leiter der Kommission für Technologie und Innovation KTI. Der aufkommende Wunsch, sich selbständig zu machen, mündete 2012 in der Eröffnung der Tierarztpraxis am Homberg GmbH, Wangen bei Olten, die er heute noch leitet, aber am 1. September 2019 an die global tätige Tierarztpraxiskette AniCura verkaufte. Im Gespräch mit den «ABC-E-News» verrät Dr. Johannes Kaufmann, weshalb er die erfolgreiche Berufskarriere in Forschung und Verwaltung mit der selbständigen Tätigkeit als Tierarzt im Rahmen seiner eigenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH vertauschte, weshalb er seine Tierarztpraxis an AniCura verkaufte und wie er die Nachfolge regelt.
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Serie über die Vorsorge LXXIII: Nach Jahren der Eigennutzung gibt es bei der Vermietung des Wohneigentums keine Rückzahlungspflicht des Wohneigentumsvorbezug aus der Pensionskasse
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Die Vermietung von bislang selbstbewohntem Wohneigentum, das mit einem Wohneigentumsvorbezug aus der Pensionskasse mitfinanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse. Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall von Martha B., die ihre mit Pensionskassengeld mitfinanzierte Eigentumswohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten vermietet hat. Lesen Sie Einzelheiten dazu.
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Elektronisches Patientendossier: Bundesrat will mit Sofortmassnahmen Totalflop verhindern und wird bis zum 22. Februar 2022 notwendige Gesetzesänderungen vorschlagen
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Medienmitteilung vom 11. August 2021: Der Bundesrat hat den Bericht «Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Verwendung?» verabschiedet. Aufgrund des derzeit desolaten Zustands der Verbreitung des Elektronischen Patientendossiers hat sich der Bundesrat entschieden, die Bevölkerung mit regionalen Kampagnen gezielt über den Nutzen des Elektronischen Patientendossiers zu informieren. Zudem sollen die Gesundheitsfachpersonen schon während ihrer Ausbildungen und Weiterbildungen für die Nutzung des Elektronischen Patientendossiers befähigt werden. Das soll zusammen mit den Kantonen und anderen Akteuren rasch umgesetzt werden. Andere Massnahmen wie beispielsweise die Ermöglichung einer zentralen Ablage für dynamische Patientendaten erfordern Gesetzanpassungen. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, das «Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG» einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Dann soll entschieden werden, welche der Massnahmen zur Förderung der Verbreitung und Nutzung des Elektronischen Patientendossiers im Zuge einer Gesetzesrevision umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat wird bis Ende Februar 2022 über das weitere Vorgehen entscheiden. Lesen Sie mehr über den Stand des Elektronischen Patientendossiers.
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47'000 Sommersportunfälle verursachen Kosten in der Höhe von 257 Millionen Franken
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Wer als Ärztin oder als Arzt seine Patientinnen und Patienten vor den grössten Unfallgefahren in den Sommermonaten warnen will, kann auf die von der Suva veröffentlichte Rangliste der «Top 10-Sommersportunfällen in der Freizeit» zurückgreifen. Demnach kommt es laut den Daten der Unfallversicherer in den Monaten Juni, Juli und August jeden Sommer zu gut 47’000 Sportunfällen in der Freizeit. An der Spitze stehen 13’100 Fussballunfälle. Darauf folgen die Bikeunfälle und an dritter Stelle stehen Freizeitunfälle beim Baden und Schwimmen. Männer verunfallen deutlich mehr als Frauen. Insgesamt verursachen die Sommersportunfälle Kosten in der Höhe von 257 Millionen Franken. Lesen Sie die Einzelheiten dazu.
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Die Cyberkriminalität kann jede Arztpraxis und jede andere medizinische Einrichtung voll erwischen
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Unlängst ist ein Schweizer Vorzeige-Mittelunternehmen mit der höchstmöglichen Wucht der Cyberkriminalität getroffen worden: «Wir wurden am 7. Juli 2021 Opfer einer Ransomware-Attacke», schreibt das Vergleichsunternehmen Comparis in verschiedenen Medieninfirmationen. Und am 30. Juli 2021 berichtet der Mediendienst «Inside Paradeplatz»: «Comparis hat den Erpressern das geforderte Lösegeld überwiesen.» Das zeigt erneut: Die Cyberkriminalität kann wirklich jedes Unternehmen und damit jede Arztpraxis und jede andere medizinische Einrichtung voll erwischen. Deshalb müssen sich alle Verantwortlichen für diese Praxen und Einrichtungen mit den überall lauernden Cyberbedrohungen eingehend auseinadersetzen. Lesen Sie dazu einige nützliche Informationen.
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Wie ist man in der Schweiz gegen die immer häufigeren Elementarschäden versichert?
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Hagel, Sturm und Überschwemmung haben diesen Sommer an Gebäuden, Fahrzeugen und in landwirtschaftlichen Kulturen in der ganzen Schweiz grosse Schäden angerichtet. Man muss kein begnadeter Prophet sein, um vorauszusagen: Der laufende Klimawandel wird auch künftig erhebliche Elementarschäden verursachen. Gesetzlich ist genau festgelegt, was zu den Elementarschäden zählt: «Elementarschäden sind Schäden, die entstehen durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch. Als Sturm gilt ein Wind von mindestens 75 Stundenkilometer, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt», steht in Artikel 173 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen AVO. Lesen Sie, wie Elementarschäden in der Schweiz versichert werden.
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