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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2023-01 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Serie über die Vorsorge XC: Die wirksamsten Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter sind umgesetzt
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Der Bundesrat hat den Bericht des Bundesrats «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» verabschiedet. Darin kommt er zum Schluss: Mit der vom Volk gutgeheissenen und am 1. Januar 1924 in Kraft tretenden AHV Reform 21 sowie bereits vorhandenen oder geplanten Massnahmen bei den Pensionskassen sind die wirksamsten Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter umgesetzt. Das wird erlauben, künftig den Anteil von rund einem Drittel der Versicherten, die im Rentenalter wie gewünscht weiterarbeiten, zu fördern. Hier ein kurzer Überblick über die Anreize zur Weiterarbeit im Pensionsalter.
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Revidiertes Erbrecht: Man muss ein Testament machen
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Frage von Frau Dr. med. K. A. in B.: «Derzeit liest man viel über das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene revidierte Erbrecht. Wenn ich alles richtig verstanden habe, ändern mit den neuen Bestimmungen nur die Pflichtteile, die ein Erblasser im Testament berücksichtigen muss. Doch bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament bleibt offenbar alles beim Alten. Das heisst: Wer, wie die Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer, kein Testament macht, profitiert gar nicht von den vielbeschriebenen tieferen Pflichtteilen und den höheren freien und damit testamentarisch nutzbaren Quoten. Sehe ich das richtig?»
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Gute Nachricht für scheidungswillige selbständige Ärztinnen und Ärzte: Der personenbezogene Praxiswert ist viel tiefer als der klassische Unternehmenswert der Praxis
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Frau Dr. med. dent. A.A betreibt als alleinige Gesellschafterin eine erfolgreiche Praxis für Kieferorthopädie in der Form eines Einzelunternehmens. Mit Ihrem Mann reicht sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Scheidungsurteil wird sie aufgrund einer güterrechtlichen Bewertung ihrer Kieferorthopädiepraxis zu einer Ausgleichszahlung von 216'563.30 Franken an ihren Ex-Mann verdonnert. Das Obergericht senkt dieses Zahlung nur leicht auf 210'963.75 Franken. Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht verlangt sie, die Ausgleichszahlung auf 6'791.55 herabzusetzen. Begründung: Die Vorinstanzen haben für die güterrechtliche Bewertung ihres Unternehmens eine falsche Bewertungsmethode angewandt. Lesen Sie, weshalb das Bundesgericht diese Beschwerde gutheisst.
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Seit dem 1. Januar 2023 muss man der Putzfrau mindestens 19.50 Franken pro Stunde bezahlen
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Weil es nach wie vor viel zu viele Verstösse gegen den gesetzlichen Mindestlohn für Putzfrauen und andere Hausangestellte gibt, hat der Bundesrat die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) bis Ende 2025 verlängert und gleichzeitig auf den 1. Januar 2023 die Mindestlöhne erhöht. Wer für seinen Haushalt Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige beschäftigt, muss den gesetzlichen Mindestlohn, AHV-Beiträge und die obligatorische Unfallversicherung bezahlen. Verstösse können bestraft werden und ins Geld gehen.
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Dank ChatGPT testen und nutzen Millionen von Menschen die Künstliche Intelligenz
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Zurzeit verbreitet sich rund um den Globus rasend schnell eine Internethype rund um die Künstliche Intelligenz: Jede Frau und jeder Mann kann kostenlos mit dem «Chatbot Generative Pre-trained Transformer ChatGPT» die Möglichkeiten und Grenzen der Künstlichen Intelligenz testen und nutzen. Wir zeigen, wie das geht und liefern nützliche Hintergrundinformationen.
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Obligatorische Unfallversicherung für Schnupperlehrlinge und Praktikanten in Arztpraxen und andern medizinischen Einrichtungen
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Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Unfall versichert. Darunter fallen insbesondere auch Schnupperlehrlinge, Lernende, Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen. Das steht im Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung UVV. Es ist möglich, Schnupperlehrlinge vollständig und die Praktikanten bis zu einem Jahreslohn von 2'300 Franken prämienfrei obligatorisch gegen Unfall zu versichern.
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Unser Wunsch: Stellen Sie uns Fragen, die wir für Sie kostenlos und unverbindlich beantworten: info@a-b-c.ch oder Telefon 041 368 56 56
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