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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2019-02 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Serie über die Vorsorge XLIII: «Was kann meine Konkubinatspartnerin im Falle meines Ablebens von meiner Pensionskasse erwarten?»
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Anfrage von Dr. med. U. S. in B.: «Unlängst haben Sie dargelegt, was die Ehegattin im Falle des Tods eines Versicherten von der Pensionskasse erwarten kann, wenn die Rente anstatt das Kapital bezogen wird. Da ich mit meiner Lebenspartnerin nicht verheiratet bin, stellt sich bei mir die Frage: Was kann meine Konkubinatspartnerin von meiner Pensionskasse erwarten?»
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Burnout soll weiterhin nicht als Berufskrankheit gelten
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Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrats will das Burnoutsyndrom nicht als Berufskrankheit anerkennen. Sie lehnt eine parlamentarische Initiative von Mathias Reynard (Sozialdemokratische Partei) mit 17 zu 7 Stimmen ab. Lesen Sie Einzelheiten zu diesem politischen Entscheid.
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Vergleich des Stundenlohns: Zahnärzte sind spitze, aber Ärzte verdienen weniger als Anwälte und Ökonomen
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MEDINSIDE, die Online-Plattform für die Schweizer Gesundheitsbranche, berichtet über einen Stundenlohnvergleich der Schweizer Ärzteeinkommen mit anderen akademischen Berufsgruppen. Demnach verdienen selbständige und angestellte Ärztinnen und Ärzte zwar gut, kommen bei den verglichenen Berufsgruppen aber nur auf den vierten Rang. Die Goldmedaille geht an die Zahnärzte, vor den Anwälten und Ökonomen.
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Bundesgericht: Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung haben Pflicht zur Wiedereingliederung in Arbeitswelt
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Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil entschieden: IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch die Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Es besteht klar eine Mitwirkungspflicht, wenn die zuständige IV-Stelle Massnahmen anordnet. Für die Anordnung einer Massnahme braucht es auch keinen Revisionsgrund der IV-Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.
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Ein Tipp für den Alltag: DeepL ist der weltweit führende Online-Übersetzer
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Wir haben es selbst getestet: Der auf Künstlicher Intelligenz beruhende kostenlose Online-Übersetzer DeepL bietet in Windeseile erstaunliche Ergebnisse. Der Dienst ist andern Übersetzungssystemen wie dem viel besser bekannten Google-Übersetzer überlegen. Für anspruchsvollere Nutzer gibt es den DeepL Pro. Lesen Sie Einzelheiten dazu.
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Eigene Kündigung von schwangerer Spitalärztin fällt in den Mutterschaftsurlaub: Wie steht es mit Unfallversicherung und Pensionskasse?
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Anfrage von Frau Dr. med. A. G. in W.: «Ich, Spitalärztin im Spital von W., bin schwanger und erwarte mein Kind rund um den 14. Mai 2019. Ich selbst habe im Rahmen meiner sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2019 gekündigt. Damit fällt mein Arbeitsvertragsende in den zweiten Monat meines 98-tägigen Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung. Frage: Laufen meine obligatorische Unfall- und Taggeldversicherung sowie meine Pensionskasse, bis zum Arbeitsvertragsende am 30. Juni 2019 oder bis zum Ende des 98-tägigen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?»
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Unser Wunsch: Stellen Sie uns Fragen, die wir für Sie kostenlos und unverbindlich beantworten: info@a-b-c.ch oder Telefon 041 368 56 56 |
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