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Bei einer Scheidung werden sämtliche Rechtsfolgen verbindlich festgesetzt. Dazu zählen die Kinderbelange, die Aufteilung des Vermögens und der Altersvorsorge sowie die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten. Die Scheidungsurteile sollen grundsätzlich Bestand haben und nicht nachträglich abgeändert werden können oder müssen.


Festlegung des Unterhalts
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten sind für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich verbindlich festzusetzen. Abgestellt wird auf die Verhältnisse vor der Scheidung. Die vorhersehbaren künftigen Entwicklungen werden als Annahmen miteinbezogen. Die nacheheliche Unterhaltspflicht erlischt von Gesetzes wegen, wenn ein Ehegatte stirbt oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder heiratet.
 
Anpassungsklauseln
In einer Scheidungskonvention können die Ehegatten allfälligen künftigen Veränderungen der Lage mit Anpassungsklauseln Rechnung tragen. Beispielsweise lässt sich im Voraus regeln, wie sich der Unterhaltsbeitrag vermindert, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weniger verdient oder der unterhaltsberechtigte Ehepartner ein Konkubinat eingeht.
Ist eine Konvention nicht möglich, muss das Gericht den nachehelichen Unterhalt in einem strittigen Verfahren festlegen. Das Scheidungsurteil beruht dann auch auf Annahmen über die künftige Entwicklung. Es enthält aber keine Regelungen für den Fall, dass diese Annahmen nicht eintreffen. Eine nachträgliche Erhöhung oder zeitliche Verlängerung der Unterhaltsrenten ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Wenn im Scheidungsurteil festgehalten ist, dass wegen zu knapper Einkommensverhältnisse keine für die Deckung des Lebensunterhalts ausreichenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden konnten.
 
Herabsetzung des Unterhalts
Gerichtlich auferlegte Unterhaltsbeiträge werden in einem neuen Gerichtsverfahren nur dann nachträglich herabgesetzt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben und diese Veränderung nicht vorhersehbar war (Artikel 129 des Zivilgesetzbuchs). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen wegen schwerer Erkrankung oder dauerhafter Arbeitslosigkeit verschlechtert oder wenn der Unterhaltsberechtigte wegen einer Erbschaft oder unerwartet hohen Einkünften finanziell plötzlich viel besser dasteht. Ob eine Veränderung wesentlich und dauerhaft ist, wird anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Neue Ehepartnerin
Voraussehbare, unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Einkünfte oder monatlichen Kosten führen nicht zu einer Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte beispielsweise über eine Senkung der Arbeitszeit absichtlich vermindert. Auch die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen hat in der Regel keine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau zur Folge. Von der neuen Ehepartnerin wird erwartet, mit eigenen Einkünften an den von Unterhaltsbeiträgen belasteten Familienhaushalt beizutragen.

 



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