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Gleiche Deckung – tiefere Prämie*

Ihre Vorteile

  • VMP Verbands-Kollektiv-Vertrag ermöglicht tiefere Prämie
  • Grobfahrlässigkeitsdeckung


* Dank günstiger Verbandsprämie erhöht sich die Nettto-Lohnauszahlung für Ihre Angestellten.

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Für Sie gelesen...

UVG Revision:
Die wichtigsten Änderungen ab 2017

Die Anpassungen erscheinen marginal, jedoch sind diese nicht unwesentlich.

Versicherungsumfang

Versicherungsbeginn. Ein Arbeitnehmer ist ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt (Beginn des Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag und nicht der effektive Arbeitsbeginn, also auch, wenn bspw. der 1. des Monats auf einen Sonntag fällt). (Art. 3 Abs. 1)

Versicherungsende. Die Versicherung endet am 31. Tag (bisher am 30. Tag) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  (Art. 3 Abs. 2)

Abredeversicherung. Diese kann neu für 6 Monate (bisher 180 Tage) abgeschlossen werden. (Art. 6 Abs. 2)

Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL). Bisher war die UVAL in einer separaten Verordnung geregelt. Die UVAL wird ins UVG integriert und weiterhin von der Suva geführt. (Art. 1a Abs. 1 lit. b)

Der neue Art. 6 Abs. 2 UVG, welcher den bisherigen Art. 9 UVV ersetzt:

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

  1. Knochenbrüche;
  2. Verrenkungen von Gelenken;
  3. Meniskusrisse;
  4. Muskelrisse;
  5. Muskelzerrungen;
  6. Sehnenrisse;
  7. Bandläsionen;
  8. Trommelfellverletzungen

Geldleistungen

Überentschädigung. Für eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 Prozent wird eine lebenslängliche Invalidenrente ausgerichtet. Dieser Grundsatz gilt nicht mehr für Unfälle im AHV-Alter. Dadurch wird eine Überentschädigung im AHV-Alter durch Leistungen der Unfallversicherung verhindert. (Art. 18 Abs. 1)

Rente der Unfallversicherung im AHV-Alter. Um eine Überentschädigung zu verhindern wird die Rente der Unfallversicherung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt, sofern der Versicherte bei zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt war. Für jedes volle Jahr, ab 45 bis zum Unfallzeitpunkt, beträgt die Kürzung zwei Prozent, sofern der Invaliditätsgrad über 40 Prozent liegt. Ist er tiefer, beträgt die Kürzung 1 Prozent. (Art. 20 Abs. 2ter)

 

Seit 1985 ein starkes Team: Engagement / Kompetenz / Erfahrung / Vertrauen

Unfall und Berufskrankheit: schützt bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder in der Freizeit.

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wiedergutzumachen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken.

Berufsunfall
Darunter fallen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs ereignen. Alle Arbeitnehmer sind gegen Berufsunfall obligatorisch versichert.

Nichtberufsunfall
Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle gelten. Dazu zählen insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg und Freizeitunfälle, wie zum Beispiel Sportunfälle, Verkehrsunfälle oder Unfälle im Haushalt. Alle Arbeitnehmer, die wöchentlich mehr als 8 Stunden arbeiten, sind obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Kurzinfo über die obligatorische Unfallversicherung UVG

Versichert: Gesamtes Personal

Finanzierung:
                        
Betriebsunfall: Praxisinhaber
Nichtbetriebsunfall: Mitarbeiter/-in
                        
Versicherungsschutz:
Unter 8 Arbeitsstunden pro Woche sind nur Berufsunfälle mit direktem Arbeitsweg versichert. Versichert sind alle Angestellten mit über 8 Arbeitsstunden/Woche für Beruf und Freizeit.

Heilungskosten Ambulante  Behandlung 100% Kostenübernahme
Behandlung durch Arzt, Zahnarzt und Chiropraktiker
Verordnete Arzneimittel, Analysen
Spitalaufenthalt    Allgemeine Abteilung plus Nach- und Badekuren
Versichertes Salär     AHV-Brutto-Jahreslohn, max.  CHF 148'200
Taggeld 80% des Lohnes ab 3. Tag
Invalidenrente 80% des Lohnes , max. 90% mit der staatlichen Invalidenversicherung
Todesfall Witwe/Witwer: 40% evtl. eine Kapitalentschädigung
Halbwaise: 15% max. 70% zusammen mit der Witwe-/Witwer-Rente
Vollwaise: 25%

       
Die Versicherungsdeckung des ausscheidenden Personals aus der Praxis endet nach dem 30. Tag. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung. Diese deckt die Nichtberufsunfälle bis zu 180 Tage.                         
Die Prämie beträgt pro Monat bis CHF 50.- für Männer und Frauen. (Stand 2016)

Vergleichen Sie noch heute Ihre bisherige Prämie mit unserem Angebot und staunen Sie.


 



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