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Unverzichtbar! Ihre persönliche Pensionskasse

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Ihre Vorteile
  • Flexible Vorsorgelösung, unabhängig von Ihrem Personal möglich
  • Tiefere Risikoprämie, dank Ärzte-Verbands- Kollektivtarif
  • Einfache Verwaltungsabwicklung und dadurch tiefe Verwaltungskosten
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Für Ihre Praxisangestellten

Pensionskasse Schweiz Pflicht. Wählen Sie die standeseigene Lösung.

 

Ihre Vorteile
  • Administrativ einfache Lösung
  • Standeseigene Vorsorgestiftung
  • Profitieren Sie von günstigen Kollektivtarifen

 

Eine BVG Versicherung muss für Angestellte abgeschlossen werden, wenn
  • der Mitarbeiter AHV-pflichtig ist
  • das Jahreseinkommen höher als 22'680 CHF (Stand 1.1.2026) ist.
  • bei befristetem Arbeitsverhältnis die länger als 3 Monate dauern.
  • der Mitarbeiter nicht bereits in einer Haupttätigkeit BVG-versichert ist.

Achtung: Für Selbständige ist der Abschluss des BVG nicht obligatorisch.

 

 

Vorsorge: Sie profitieren von günstigen Kollektivtarifen.

Die berufliche Vorsorge ist ab dem 18. Altersjahr für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von über CHF 22'680 bis CHF 90'720 (Stand 1.1.2026) beziehen, obligatorisch. Das Rahmengesetz sieht für den obligatorischen Bereich Mindestvorschriften betreffend Beiträge und Leistungen vor.
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der BVG-Prämien seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (Geschäftsaufwand). Den Rest kann er seinen Arbeitnehmern in Form monatlicher Lohnabzüge belasten.

Jede Vorsorgeeinrichtung ist frei, im obligatorischen Bereich weiter gehende Lösungen anzubieten und den überobligatorischen Bereich (2026: Lohnteile unter CHF 22'680 und über CHF90'720) nach ihrem Reglement zu gestalten.

Die standeseigenen Vorsorgestiftungen nutzen diesen Spielraum mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen zu günstigen Kollektivtarifen.

Wir beraten Sie gerne oder unterbreiten Ihnen ein Angebot.




Seit 1985 ein starkes Team: Engagement / Kompetenz / Erfahrung / Vertrauen

Hier die optimale und sicherste Lösung für Sie

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

Sie sind selbständig und können deshalb frei entscheiden, ob Sie sich innerhalb der 2. Säule
versichern möchten. Entscheiden Sie sich dazu, wählen Sie zwischen der Vorsorgeeinrichtung
Ihres Personals oder der Ihres Berufsverbandes.

Aus unserer Sicht spricht sehr vieles für die Berufsverbandslösung und dies aus folgenden Überlegungen, die hier kurz umschrieben sind:
  1. Flexible Vorsorgelösung:
    Unabhängig von Ihrem Personal können Sie Ihren eigenen Plan wählen.
    Zudem können Sie bis 25% von Ihrem ganz persönlichen Praxiseinkommen
    in die Pensionskasse als Sparteil einzahlen.
    Einschluss von zusätzlichem Todesfallkapital für Ihre Familie möglich.
  2. Die Risiken Krankheit und Unfall sind nur bei Ihnen versichert!
  3. Bei der Angestelltenvorsorge ist nur das Krankheitsrisiko versichert
    (Unfall über die obligatorische UVG).
  4. Einfache Verwaltungsabwicklung und dadurch tiefe Verwaltungskosten
  5. Tiefere Risikopämie

Leistungen im Invaliditätsfall
Besteht eine Erwerbsunfähigkeit über längere Zeit und bleibt diese voraussichtlich dauerhaft, ist von einer Invalidität die Rede. Sie haben in der Regel Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse, wenn Sie mindestens 40% erwerbsunfähig sind und eine Rente der staatlichen Invalidenrente (IV) beziehen. Ab einer Invalidität von 40% hat der Invalide Anspruch auf eine Viertelrente, ab 50% auf eine halbe Rente und ab 60% auf eine Dreiviertelrente aus der beruflichen Vorsorge. Bei 70% oder höherer Invalidität besteht Anspruch auf volle Rente.

Kinderinvalidenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Zusätzlich zahlt die Pensionskasse einen vertraglich vereinbarten Sparanteil auf Ihr Alterskonto ein.

Leistungen im Todesfall

Ehegattenrente
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Ehegatte kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf.
Der Ehegatte ist zum Zeitpunkt Ihres Todes 45 Jahre alt oder älter und die Ehe dauert mindestens 5 Jahre.

Waisenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf
Sie können Ihr Pensionskassengeld für den Kauf von Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen.
Beachten Sie dabei:
Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre erfolgen.
Bis zum 50. Altersjahr darf das gesamte Vorsorgekapital verwendet werden.
Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt.
Wenn Sie verheiratet sind, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehepartners.
Wenn Sie das Wohneigentum wieder veräussern, müssen Sie den vorbezogenen Betrag rückerstatten.
Ein Vorbezug reduziert die Altersrente und eventuell die Invaliden- und Hinterlassenenrente.

Vorbezug bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Ein Barbezug Ihres Pensionskassengelds ist auch möglich, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen.


Die steuerliche Behandlung der 2. Säule

Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge:

Ordentliche Jahresprämien: vollumfänglich von den Steuern absetzbar
Ausserordentliche Einkaufsbeiträge: vollumfänglich von den Steuern absetzbar

Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, sprich vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert.
Einkaufsbeiträge sind vollumfänglich von den Steuern absetzbar.

Weiterer Vorteil: AHV-Ersparnis
50% der Einzahlungen können Sie als Geschäftsaufwand in der Erfolgsrechnung verbuchen.

Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, periodisch eine Überprüfung Ihrer Versicherungssituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie zudem, dass sich das
ausgewiesene Alterssparkapital im Pensionierungsalter aufgrund der Verzinsung, individueller Einkäufe und weiterer Ein- oder Auszahlungen (Vorbezug/Rückzahlung WEF, Scheidung usw.) jährlich verändert.

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

 


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