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Hier die optimale und sicherste Lösung für Sie

Ihre Vorteile
  • Flexible Vorsorgelösung, unabhängig von Ihrem Personal möglich
  • Tiefere Risikoprämie, dank Ärzte-Verbands- Kollektivtarif
  • Einfache Verwaltungsabwicklung und dadurch tiefe Verwaltungskosten
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Für Sie gelesen...

[accordion width="100%"] [item title="Lebenslange Rente – sind die Leistungen garantiert?" name="lebenslangerente"]

Laufende BVG-Pensionskassenrenten sind garantiert

Bei der zweiten Säule, der beruflichen Altersvorsorge, sind laufende Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet werden, garantiert - sie können also grundsätzlich nicht angepasst werden. Anders sieht es bei Renten aus, die noch nicht zu laufen begonnen haben. Die Höhe dieser Renten ist abhängig vom sogenannten Umwandlungssatz, der im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters gilt; alle vorherigen Berechnungen stellen unverbindliche Projektionen dar. Dieser Umwandlungssatz ist gesetzlich verankert. Bei über das Obligatorium hinausgehenden Leistungen muss mindestens das gesetzliche Minimum erbracht werden.

Letzte Aktualisierung am 28. November 2016 ASA / SVV

[/item] [item title="Pensionskasse Vorsorgegelder verloren. Wie sucht man?" name="verlorenevorsorge"]

Bei Stellenwechseln können Vorsorgegelder verloren gehen - die Zentralstelle hilft bei der Suche

Nur wenige Angestellte verbringen ihr gesamtes Arbeitsleben bei einem einzigen Arbeitgeber. Oftmals wird die Stelle mehrere Male gewechselt. Dabei können Pensionskassengelder leicht verloren gehen. Denn nicht selten bricht aus irgendwelchen Gründen der Kontakt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten ab. Laut Schätzungen der Eidgenössischen Finanz-kontrolle sind in der Schweiz Altersguthaben von rund fünf Milliarden Franken verwaist. Bei einem Stellenwechsel müssen sich die Arbeitnehmer nach gelten-dem Recht selber darum kümmern, dass das angesparte Alterskapital zur neuen Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügig-keitskonto überwiesen wird. In der Regel werden die Arbeitnehmer von der bisherigen Pensions-kasse dazu schriftlich aufgefordert.
Nicht selten geht der Brief aber vergessen oder verloren. Das Guthaben bleibt liegen. Spätestens nach zwei Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben an die Auffangeinrichtung BVG überweisen. Ohne Nachforschungen bleibt das Geld dort liegen, und der Versicherte muss schliess-lich eine tiefere Rente in Kauf nehmen.

Nach vergessenen Geldern suchen
In der Schweiz gibt es private Unternehmen, die gegen ein Entgelt nach kontaktlosen oder ver- gessenen Geldern suchen. Man kann aber auch selber Nachforschungen anstellen -und dies sogar gratis. Zuständig da für ist die Zentralstelle für die zweite Säule. Ihr gegenüber sind die hiesigen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, regelmässig Guthaben zu melden, bei denen der Kontakt zu den Versicherten nicht mehr hergestellt werden kann.
Via schriftliches Formular (www. Zentralstelle.ch) kann jedermann die Behörde mit einer Suche beauftragen. Notwendig sind Angaben zur Wohnadresse und die AHV-Nummer. Die Suche kann zusätzlich erleichtert werden, indem weitere Unterlagen zu den jeweiligen Arbeitsverhältnissen wie AHV-Ausweis, Versichertenausweis der zweiten Säule, Arbeitsvertrag etc. eingereicht werden. Sobald die Zentralstelle die Anfrage erhalten hat, vergleicht sie die persönlichen Daten mit den eingegangenen Meldungen der Einrichtungen.
Die Zentralstelle wurde 1999 vom Bund gegründet. Gemäss Geschäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG gingen in 2015 34 706 Anfragen zu kontaktlosen Vorsorgeguthaben ein. Dabei, konnte die Zentralstelle bei über 40 Prozent der Anfragen Übereinstimmungen finden und verloren geglaubte Gelder korrekt zuweisen. Bei einer Übereinstimmung wird die betroffene Person informiert. Der Geldtransfer von der kontoführenden Einrichtung an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung ist anschlies-send durch die berechtigte Person zu organisieren. In der Regel verzinsen Freizügigkeitsstiftungen von Banken oder Versicherungen die Guthaben höher als die Auffangeinrichtung BVG. Letztere verzinst die Guthaben seit dem 1. J4nuar.2017 mitgerade mal noch 0,1 Prozent Zins. Übrigens: Auch nach der Pensionierung sind liegen gelassene Gelder nicht verloren. Sobald eine Vorsorgeeinrichtung ein vergessenes Guthaben meldet, untersucht die Zentralstelle, an welche Adresse die Rentenzahlungen der ersten Säule erfolgen. Im Anschluss werden auch hier die kontoführende Einrichtung und die berechtigte Person informiert.

Hauseigentümer-Ausgabe Nr. 2 1. Februar 2017 Vorsorge

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Hier die optimale und sicherste Lösung für Sie

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

Sie sind selbständig und können deshalb frei entscheiden, ob Sie sich innerhalb der 2. Säule
versichern möchten. Entscheiden Sie sich dazu, wählen Sie zwischen der Vorsorgeeinrichtung
Ihres Personals oder der Ihres Berufsverbandes.

Aus unserer Sicht spricht sehr vieles für die Berufsverbandslösung und dies aus folgenden Überlegungen, die hier kurz umschrieben sind:
  1. Flexible Vorsorgelösung:
    Unabhängig von Ihrem Personal können Sie Ihren eigenen Plan wählen.
    Zudem können Sie bis 25% von Ihrem ganz persönlichen Praxiseinkommen
    in die Pensionskasse als Sparteil einzahlen.
    Einschluss von zusätzlichem Todesfallkapital für Ihre Familie möglich.
  2. Die Risiken Krankheit und Unfall sind nur bei Ihnen versichert!
  3. Bei der Angestelltenvorsorge ist nur das Krankheitsrisiko versichert
    (Unfall über die obligatorische UVG).
  4. Einfache Verwaltungsabwicklung und dadurch tiefe Verwaltungskosten
  5. Tiefere Risikopämie

Leistungen im Invaliditätsfall
Besteht eine Erwerbsunfähigkeit über längere Zeit und bleibt diese voraussichtlich dauerhaft, ist von einer Invalidität die Rede. Sie haben in der Regel Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse, wenn Sie mindestens 40% erwerbsunfähig sind und eine Rente der staatlichen Invalidenrente (IV) beziehen. Ab einer Invalidität von 40% hat der Invalide Anspruch auf eine Viertelrente, ab 50% auf eine halbe Rente und ab 60% auf eine Dreiviertelrente aus der beruflichen Vorsorge. Bei 70% oder höherer Invalidität besteht Anspruch auf volle Rente.

Kinderinvalidenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Zusätzlich zahlt die Pensionskasse einen vertraglich vereinbarten Sparanteil auf Ihr Alterskonto ein.

Leistungen im Todesfall

Ehegattenrente
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Ehegatte kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf.
Der Ehegatte ist zum Zeitpunkt Ihres Todes 45 Jahre alt oder älter und die Ehe dauert mindestens 5 Jahre.

Waisenrente
Diese betragen pro Kind 20% Ihrer persönlich versicherten Invalidenrente.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf
Sie können Ihr Pensionskassengeld für den Kauf von Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen.
Beachten Sie dabei:
Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre erfolgen.
Bis zum 50. Altersjahr darf das gesamte Vorsorgekapital verwendet werden.
Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt.
Wenn Sie verheiratet sind, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehepartners.
Wenn Sie das Wohneigentum wieder veräussern, müssen Sie den vorbezogenen Betrag rückerstatten.
Ein Vorbezug reduziert die Altersrente und eventuell die Invaliden- und Hinterlassenenrente.

Vorbezug bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Ein Barbezug Ihres Pensionskassengelds ist auch möglich, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen.


Die steuerliche Behandlung der 2. Säule

Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge:

Ordentliche Jahresprämien: vollumfänglich von den Steuern absetzbar
Ausserordentliche Einkaufsbeiträge: vollumfänglich von den Steuern absetzbar

Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, sprich vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert.
Einkaufsbeiträge sind vollumfänglich von den Steuern absetzbar.

Weiterer Vorteil: AHV-Ersparnis
50% der Einzahlungen können Sie als Geschäftsaufwand in der Erfolgsrechnung verbuchen.

Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, periodisch eine Überprüfung Ihrer Versicherungssituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Bitte beachten Sie zudem, dass sich das
ausgewiesene Alterssparkapital im Pensionierungsalter aufgrund der Verzinsung, individueller Einkäufe und weiterer Ein- oder Auszahlungen (Vorbezug/Rückzahlung WEF, Scheidung usw.) jährlich verändert.

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge für Sie als freiberuflicher Arzt oder Ärztin

Beispiel: Start mit eigener Praxis

Versichertes Einkommen in CHF 120'000
Versicherte Leistungen
Im Rücktrittsalter: Alterskapital
CHF
oder Jahresrente
CHF
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 58 420'903 21'677
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 65 644'066 39'932
Im Invaliditätsfall (Wartefrist 720 Tage): CHF
Jährliche Invalidenrente 72'000
Jährliche Invalidenkinderrente 14'400
Beitragsbefreiung mitversichert
Im Todesfall:
Jährliche Ehe-/Lebenspartnerrente 43'200
Jährliche Waisenrente 14'400
Zusätzliches Todesfallkapital nebst der Ehe-/Lebenspartnerrente 240'000
Jahresbeitrag:
Total Sparbeiträge 12'000
Total Risikobeiträge und Verwaltungskosten 2'208
Total Jahresbeitrag 14'400

Ausbaumöglichkeit der Pensionskasse

Versichertes Einkommen in CHF 180'000
Versicherte Leistungen
Im Rücktrittsalter: Alterskapital
CHF
oder Jahresrente
CHF
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 58 1'188'668 61'216
Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 65 1'699'949 105'397
Im Invaliditätsfall (Wartefrist 720 Tage): CHF
Jährliche Invalidenrente 72'000
Jährliche Invalidenkinderrente 14'400
Beitragsbefreiung mitversichert
Im Todesfall:
Jährliche Ehe-/Lebenspartnerrente 43'200
Jährliche Waisenrente 14'400
Zusätzliches Todesfallkapital nebst der Ehe-/Lebenspartnerrente 360'000
Jahresbeitrag:
Total Sparbeiträge 45'000
Total Risikobeiträge und Verwaltungskosten 3'540
Total Jahresbeitrag 48'540






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