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  • Verzicht auf Selbstbehalt bei Vollkaskoschäden auf beruflicher Fahrt (CHF 1000.–)
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Für Sie gelesen...

[accordion width="100%"] [item title="Schneerutsch vom Dach beschädigt Auto – wer haftet?" name="schneerutsch"]

Schneerutsch vom Dach beschädigt Auto – wer haftet?

Als ich nach einem Arztbesuch im Winterkurort zu meinem auf einem offiziellen Parkfeld abgestellten Auto zurückkehrte, war dieses durch eine Dachlawine stark beschädigt worden. Wer kommt für den Schaden auf?


Der Hauseigentümer hat seine Liegenschaft so zu unterhalten, dass keine Drittpersonen zu Schaden kommen. Allerdings muss der dazu nötige Aufwand im Rahmen des Zumutbaren bleiben. In Ihrem Fall sollte man deshalb abklären, ob das Dach auf der Strassenseite mit Schneefängern versehen ist und ob es regelmässig vom Schnee geräumt wurde. Zudem wäre zu prüfen, ob Sie beim Parkieren mit einem einfachen Blick die Gefahr eines Schneerutsches vom Dach hätten erkennen können – wenn beispielsweise der Schnee schon weit über den Dachrand hinaushing. Dann hätte man von Ihnen erwarten dürfen, dass Sie den bedrohten Parkplatz meiden und eine andere Parkiermöglichkeit suchen würden. Könnte der Hauseigentümer nachweisen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hatte, um den Schaden zu vermeiden, so würde er von seiner Haftpflicht ganz entlastet; beispielsweise bei anhaltendem starken Schneefall im Gebirge, der die Schneeräumkapazitäten klar übersteigt.

Teilkaskoversicherung hilft

In Ihrem Fall ist eine Haftung des Grundeigentümers aber nicht auszuschliessen. Sie können ihn daher bitten, den Schaden seiner Haftpflichtversicherung anzumelden. Noch einfacher für Sie ist es allerdings, wenn Sie die Beschädigung Ihres Autos Ihrer Teilkaskoversicherung melden. Diese wird den Schadenfall mit Ihnen direkt regeln und später allenfalls Rückgriff auf den haftpflichtigen Hauseigentümer oder dessen Haftpflichtversicherung nehmen.

Letzte Aktualisierung am 12. Dezember 2016

[/item] [item title="Häufigster Lenker – wieso will das die Autoversicherung wissen?" name="HaeufigsterLenker"]

Häufigster Lenker – wieso will das die Autoversicherung wissen?

Ich bin 21jährig und fahre regelmässig das Auto meines Vaters. Er sagte mir, er sei bei der Autoversicherung als «häufigster Lenker» gemeldet. Das stimmt nun nicht mehr. Muss man das der Versicherung mitteilen, und was hat das für Folgen?


Bei der Motorfahrzeugversicherung hängen die Risikoeinschätzung und die entsprechende Prämienberechnung von vielen Faktoren und Elementen ab. Der Inhalt der Police und der dazugehörenden Bedingungen werden von Fall und Fall von der Versicherungsgesellschaft festgelegt. Ein sehr wichtiges und relevantes Merkmal bei der Einstufung des Risikos ist der «häufigste Lenker». Dieser Faktor ist bereits bei der Antragstellung von grosser Bedeutung und entsprechend in den Antragsfragen enthalten. Das Merkmal des «häufigsten Lenkers» und andere wichtige Risikoelemente können sich während der Vertragsdauer verändern – diese Veränderungen sind vom Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen (Versicherungsvertragsgesetz) dem Versicherer umgehend zu melden.

Massgebliche Risikoveränderungen sofort melden

Ihr Vater muss also seinem Motorfahrzeug-Versicherer möglichst rasch mitteilen, dass Sie «häufigster Lenker» des Autos sind. Je nach Gesellschaft und Versicherungsmodell können die vertraglichen Auswirkungen dieser Änderung – beispielsweise bei der Prämie oder der Selbstbehaltsregelung – unterschiedlich sein. Aufgrund der geltenden Gesetze ist der Versicherungsschutz in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber geschädigten Dritten zwar jederzeit gewahrt, aber der Deckungsumfang im (internen) Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kann bei fehlender Mitteilung einer massgeblichen Risikoveränderung allenfalls Lücken aufweisen (je nach Tatbestand).

Letzte Aktualisierung am 06. Februar 2017

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[/item] [item title="Alkohol am Steuer – was passiert bei einem Unfall?" name="Alkohol"]

Alkohol am Steuer – was passiert bei einem Unfall?

Ein Bekannter von mir hat eine Autokollision mit Personen- und Sachschäden verursacht. Beim Alkoholtest durch die Polizei wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Gewichtspromillen festgestellt. Wie reagiert seine Motorfahrzeug-Versicherung?


Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist grundsätzlich die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Anspruchsberechtigte ein Schadenereignis grobfahrlässig herbeiführt. Bei Alkohol am Steuer ist eine grobe Fahrlässigkeit dann erwiesen, wenn eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromillen festgestellt oder eine Alkoholmenge im Körper nachgewiesen wird, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromillen führt. Für Neulenker mit dem Führerausweis auf Probe gilt eine Nulltoleranz resp. ein gesetzlicher Grenzwert von 0,1 Promillen. Was die Ermittlung des Alkoholwertes anbelangt, gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Messeinheiten http://www.astra.admin.ch

Alkohol am Steuer kommt den fehlbaren Lenker teuer zu stehen

Wurde ein Schadenfall in angetrunkenem Zustand verursacht, so ist gemäss Strassenverkehrsgesetz der Haftpflicht-Versicherer verpflichtet, Rückgriff zu nehmen. Bei der Bemessung des Regresses wird der Schwere des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person Rechnung getragen. Für die anderen Branchen der Motorfahrzeug-Versicherung (z.B. Kasko) ist eine Leistungskürzung nicht gesetzliche Pflicht. Sie wird aber wegen des grobfahrlässigen Verhaltens aufgrund der Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechtes vorgenommen – bei der Bemessung der Kürzung wird ebenfalls allen Umständen Rechnung getragen. Alkohol am Steuer kann also beim fehlbaren Lenker – nebst Führerausweisentzug, einer hohen Busse und anderen Unannehmlichkeiten – zu sehr hohen finanziellen Belastungen führen.

[/item] [item title="Autopanne: Damit Ferienfreude nicht zum Ferienfrust wird" name="Ferienfrust"]

Autopanne: Damit Ferienfreude nicht zum Ferienfrust wird

Es ist kein schönes Szenario: Voller Vorfreude fährt die Familie gen Süden in die Ferien, das Auto ist vollgepackt, doch plötzlich stottert es und steht schliesslich still. Eine Panne ist ärgerlich -- und kann sehr gefährlich sein.

Das Gefahrenpotenzial einer Panne wird häufig unterschätzt. Autos auf einer Autobahn können mit ihrem hohen Tempo ein stehendes Auto und die Insassen ernsthaft gefährden. Bei einer Panne ist deshalb oberstes Gebot, Personen und Fahrzeug so zu sichern, dass die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern möglichst verhindert wird.

Beauftragen Sie nicht auf eigene Faust einen Pannendienst, sondern nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Je nach Versicherung ist ein Schaden nur gedeckt, wenn der Pannendienst von ihr aufgeboten wurde.
Sollten Sie kein Mobiltelefon zur Hand haben, begeben Sie sich auf einer Autobahn zu einer Notrufsäule und schildern Sie den Defekt detailliert. Über die Notrufsäule lässt sich Ihr genauer Standort für die schnelle Hilfe durch einen Pannendienst ermitteln.

Rechtzeitiger Service vor der Ferienfahrt ins Ausland
Die Wahrscheinlichkeit, von einer Panne überrascht zu werden, lässt sich reduzieren, wenn Ihr Auto vorgängig gewartet wurde. Lassen Sie einen Service vor den Ferien durchführen. Achtung: Melden Sie Ihr Auto frühzeitig an, denn auch in den Garagen herrscht in dieser Zeit Hochbetrieb.

Das müssen Sie im Ausland dabei haben
Was Sie im Auto mit sich führen müssen, das bei einer Panne nützlich sein kann, ist von Land zu Land unterschiedlich. Informieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Reise über den aktuellen Stand. Bei älteren Autos empfiehlt sich, stets ein Reserverad mit Wagenheber und Werkzeug mitzuführen. Zudem müssen in den meisten Ländern Europas bei einer Panne alle Personen, die das Auto verlassen, eine Warnweste tragen.


Richtiges Verhalten bei einer Panne


Warnblinker einschalten

Fahrzeug weg von der Strasse oder auf Pannenstreifen abstellen, im Tunnel in einer Nothalte-bucht -- nie auf Ein- oder Ausfahrten von Autobahnen

Fahrer/in steigt zuerst mit einer Warnweste aus und begibt sich auf der vom Verkehr abgewandten Seite in Sicherheit

Jetzt steigen alle weiteren Personen mit Warnweste auf der vom Verkehr abgewandten Seite aus und bringen sich wenn möglich hinter einer Leitplanke in Sicherheit -- bei jedem Wetter!

Dem Verkehr vorsichtig und mit einer Warnweste gesichert entgegengehen und Pannendrei-eck aufstellen; bei schnellem Verkehr mindestens 100 Meter hinter dem Auto

Schaden nur als fachkundige Person beheben

Auf Autobahnen orange Notrufsäule benutzen,
um Panne und Standort mitzuteilen

Rufen Sie Ihre Reise- oder Mobilitätsversicherung an


Gelesen für Sie bei AXA Winterthur 25. Februar 2017


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Kostenlose Bonus & Grobfahrlässigkeitsdeckung auf beruflicher Fahrt

Verzicht auf Selbstbehalt (CHF 1000.-), bei Vollkaskoschäden auf beruflicher Fahrt

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Haftpflicht-Versicherung
Mit einer Versicherungssumme von CHF 100 Mio. können Sie beruhigt fahren. Wenn mal etwas passiert sind Sie auf der sicheren Seite. Die Haftpflicht-Versicherung ist Ihr gesetzlich vorgeschriebener Basisschutz und die Voraussetzung für die Zulassung Ihres Autos.

Teilkasko:
Die Teilkasko-Versicherung ist eine freiwillige Zusatzdeckung für die Schäden am eigenen Fahrzeug. Durch die Teilkaskoabdeckung ist man in folgenden Fällen versichert: Brand, Diebstahl, Raub, Sturm über 75 km/h, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, Zusammenstoß mit Wild, Glasbruchschäden und Marderbiss.

Kollisionskasko  resp. Vollkasko, ein Muss für geleaste, teure oder wertvolle Autos.

Sie deckt ebenfalls nur Schäden ab, die am eigenen Auto resp. Motorrad entstanden sind. Also den Unfallschaden am eigenen Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfall.
Mitversichert sind ebenfalls:
Vandalismus, böswillige Beschädigung des Autos und wenn der Unfallgegner flüchtig, zahlungsunfähig oder nicht haftbar ist.

Achtung: Bei Leasingverträgen ist eine Kollisionskasko -Versicherung Pflicht.

Erweiterte Zusatzdeckung
Parkschadendeckung:
Nimmt Ihr parkiertes Auto Schaden durch einen unbekannten Lenker, kommt der Versicherer auf.

Bonusschutz :
Auch nach einem Schadenfall bleibt Ihre Prämie unverändert

Grobfahrlässigkeit:
Kein finanzieller Rückgriff bei grobfahrlässigem Handeln.


 



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