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Bei der zweiten Säule, der beruflichen Altersvorsorge, sind laufende Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet werden, garantiert - sie können also grundsätzlich nicht angepasst werden. Anders sieht es bei Renten aus, die noch nicht zu laufen begonnen haben. Die Höhe dieser Renten ist abhängig vom sogenannten Umwandlungssatz, der im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters gilt; alle vorherigen Berechnungen stellen unverbindliche Projektionen dar. Dieser Umwandlungssatz ist gesetzlich verankert. Bei über das Obligatorium hinausgehenden Leistungen muss mindestens das gesetzliche Minimum erbracht werden.

Letzte Aktualisierung am 28. November 2016 ASA / SVV

Nur wenige Angestellte verbringen ihr gesamtes Arbeitsleben bei einem einzigen Arbeitgeber. Oftmals wird die Stelle mehrere Male gewechselt. Dabei können Pensionskassengelder leicht verloren gehen. Denn nicht selten bricht aus irgendwelchen Gründen der Kontakt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten ab. Laut Schätzungen der Eidgenössischen Finanz-kontrolle sind in der Schweiz Altersguthaben von rund fünf Milliarden Franken verwaist. Bei einem Stellenwechsel müssen sich die Arbeitnehmer nach gelten-dem Recht selber darum kümmern, dass das angesparte Alterskapital zur neuen Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügig-keitskonto überwiesen wird. In der Regel werden die Arbeitnehmer von der bisherigen Pensions-kasse dazu schriftlich aufgefordert.
Nicht selten geht der Brief aber vergessen oder verloren. Das Guthaben bleibt liegen. Spätestens nach zwei Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben an die Auffangeinrichtung BVG überweisen. Ohne Nachforschungen bleibt das Geld dort liegen, und der Versicherte muss schliess-lich eine tiefere Rente in Kauf nehmen.

Nach vergessenen Geldern suchen
In der Schweiz gibt es private Unternehmen, die gegen ein Entgelt nach kontaktlosen oder ver- gessenen Geldern suchen. Man kann aber auch selber Nachforschungen anstellen -und dies sogar gratis. Zuständig da für ist die Zentralstelle für die zweite Säule. Ihr gegenüber sind die hiesigen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, regelmässig Guthaben zu melden, bei denen der Kontakt zu den Versicherten nicht mehr hergestellt werden kann.
Via schriftliches Formular (www. Zentralstelle.ch) kann jedermann die Behörde mit einer Suche beauftragen. Notwendig sind Angaben zur Wohnadresse und die AHV-Nummer. Die Suche kann zusätzlich erleichtert werden, indem weitere Unterlagen zu den jeweiligen Arbeitsverhältnissen wie AHV-Ausweis, Versichertenausweis der zweiten Säule, Arbeitsvertrag etc. eingereicht werden. Sobald die Zentralstelle die Anfrage erhalten hat, vergleicht sie die persönlichen Daten mit den eingegangenen Meldungen der Einrichtungen.
Die Zentralstelle wurde 1999 vom Bund gegründet. Gemäss Geschäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG gingen in 2015 34 706 Anfragen zu kontaktlosen Vorsorgeguthaben ein. Dabei, konnte die Zentralstelle bei über 40 Prozent der Anfragen Übereinstimmungen finden und verloren geglaubte Gelder korrekt zuweisen. Bei einer Übereinstimmung wird die betroffene Person informiert. Der Geldtransfer von der kontoführenden Einrichtung an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung ist anschlies-send durch die berechtigte Person zu organisieren. In der Regel verzinsen Freizügigkeitsstiftungen von Banken oder Versicherungen die Guthaben höher als die Auffangeinrichtung BVG. Letztere verzinst die Guthaben seit dem 1. J4nuar.2017 mitgerade mal noch 0,1 Prozent Zins. Übrigens: Auch nach der Pensionierung sind liegen gelassene Gelder nicht verloren. Sobald eine Vorsorgeeinrichtung ein vergessenes Guthaben meldet, untersucht die Zentralstelle, an welche Adresse die Rentenzahlungen der ersten Säule erfolgen. Im Anschluss werden auch hier die kontoführende Einrichtung und die berechtigte Person informiert.

Hauseigentümer-Ausgabe Nr. 2 1. Februar 2017 Vorsorge

Seit 1985 ein starkes Team: Engagement / Kompetenz / Erfahrung / Vertrauen

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Eine BVG Versicherung muss für Angestellte abgeschlossen werden, wenn
  • der Mitarbeiter AHV-pflichtig ist
  • das Jahreseinkommen höher als 22'680 CHF (Stand 1.1.2026) ist.
  • bei befristetem Arbeitsverhältnis die länger als 3 Monate dauern.
  • der Mitarbeiter nicht bereits in einer Haupttätigkeit BVG-versichert ist.

Achtung: Für Selbständige ist der Abschluss des BVG nicht obligatorisch.

 

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Vorsorge: Sie profitieren von günstigen Kollektivtarifen.

Die berufliche Vorsorge ist ab dem 18. Altersjahr für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von über CHF 22'680 bis CHF 90'720 (Stand 1.1.2026) beziehen, obligatorisch. Das Rahmengesetz sieht für den obligatorischen Bereich Mindestvorschriften betreffend Beiträge und Leistungen vor.
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der BVG-Prämien seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (Geschäftsaufwand). Den Rest kann er seinen Arbeitnehmern in Form monatlicher Lohnabzüge belasten.

Jede Vorsorgeeinrichtung ist frei, im obligatorischen Bereich weiter gehende Lösungen anzubieten und den überobligatorischen Bereich (2026: Lohnteile unter CHF 22'680 und über CHF90'720) nach ihrem Reglement zu gestalten.

Die standeseigenen Vorsorgestiftungen nutzen diesen Spielraum mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen zu günstigen Kollektivtarifen.

Wir beraten Sie gerne oder unterbreiten Ihnen ein Angebot.






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