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Unfall: Sind Sie finanziell genügend abgesichert?

Ihre Vorteile
  • Optimale finanzielle Absicherung, da unabhängig aller anderen Versicherungen bezahlt wird.
  • Entschädigung bei 100% Invalidität: CHF 1'050'000, Jahresprämie CHF 323.75
  • Ohne Nachweis desr Einkommensverlusts
  • Grobfahrlässigkeit mitversichert
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Für Sie gelesen...

UVG Revision:
Die wichtigsten Änderungen ab 2017

Die Anpassungen erscheinen marginal, jedoch sind diese nicht unwesentlich.

Versicherungsumfang

Versicherungsbeginn. Ein Arbeitnehmer ist ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt (Beginn des Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag und nicht der effektive Arbeitsbeginn, also auch, wenn bspw. der 1. des Monats auf einen Sonntag fällt). (Art. 3 Abs. 1)

Versicherungsende. Die Versicherung endet am 31. Tag (bisher am 30. Tag) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  (Art. 3 Abs. 2)

Abredeversicherung. Diese kann neu für 6 Monate (bisher 180 Tage) abgeschlossen werden. (Art. 6 Abs. 2)

Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL). Bisher war die UVAL in einer separaten Verordnung geregelt. Die UVAL wird ins UVG integriert und weiterhin von der Suva geführt. (Art. 1a Abs. 1 lit. b)

Der neue Art. 6 Abs. 2 UVG, welcher den bisherigen Art. 9 UVV ersetzt:

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

  1. Knochenbrüche;
  2. Verrenkungen von Gelenken;
  3. Meniskusrisse;
  4. Muskelrisse;
  5. Muskelzerrungen;
  6. Sehnenrisse;
  7. Bandläsionen;
  8. Trommelfellverletzungen

Geldleistungen

Überentschädigung. Für eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 Prozent wird eine lebenslängliche Invalidenrente ausgerichtet. Dieser Grundsatz gilt nicht mehr für Unfälle im AHV-Alter. Dadurch wird eine Überentschädigung im AHV-Alter durch Leistungen der Unfallversicherung verhindert. (Art. 18 Abs. 1)

Rente der Unfallversicherung im AHV-Alter. Um eine Überentschädigung zu verhindern wird die Rente der Unfallversicherung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt, sofern der Versicherte bei zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt war. Für jedes volle Jahr, ab 45 bis zum Unfallzeitpunkt, beträgt die Kürzung zwei Prozent, sofern der Invaliditätsgrad über 40 Prozent liegt. Ist er tiefer, beträgt die Kürzung 1 Prozent. (Art. 20 Abs. 2ter)

 

Seit 1985 ein starkes Team: Engagement / Kompetenz / Erfahrung / Vertrauen

Finanzielle Unabhängigkeit bei tragischen Unfällen


Die Folgen eines Unfalls können verheerend sein. Durch den Verlust des Zeigefingers beispielsweise, könnten Sie Ihre bisherige Tätigkeit als Arzt oder Ärztin nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt ausüben. Bei den Sozialversicherungen gelten Sie in diesem Fall jedoch unter Umständen noch als erwerbsfähig und erhalten – wenn überhaupt – nur reduzierte Leistungen.
Risiken sind kaum vermeidbar, finanzielle Lücken schon.    
                
Unsere Verbands-Einzelunfallversicherung wurde speziell für diese Situationen entwickelt. Gegen eine Jahresprämie von CHF 323.75 erhalten Sie je nach Schwere des Unfalls eine Kapitalleistung von bis zu CHF 1'050'000.    
Auch die Versicherungsbedingungen sind auf die speziellen Bedürfnisse der Ärzteschaft ausgerichtet und richten sich nach einer speziellen Gliederskala.


Einige Entschädigungsbeispiele

Vollständiger Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit Invaliditätsgrad Leistung CHF
eines Armes oder einer Hand 100%  1'050'000
des Gehörs beider Ohren 75%  675'000
eines Daumens oder Zeigefingers 60%  450'000
der Sehkraft eines Auges 50%  300'000
eines Fusses 40%  210'000

Entschädigungszahlungen unabhängig aller anderen Versicherungen wie Staatliche IV, PK usw.            

 

Grunddeckung CHF  
im Todesfall  20'000  
Invaliditätskapital  300'000 *


* steigend je nach Schwere des Invaliditätsgrad bis zu 1'050'000.



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