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Soll ich als Ausländer eine Säule 3a-Lösung eröffnen?
19.8.2016 www.handelszeitung.ch/geldberatung
Wie Ausländer in der Schweiz richtig für den Ruhestand vorsorgen.
Frage: Ich arbeite seit einigen Jahren als Ausländer in der Schweiz. Würde es sich für mich lohnen, in eine 3. Säule zu investieren? Und was wären die steuerlichen Folgen, wenn ich eines Tages wieder nach Deutschland zurückkehren würde?
Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind und hier wohnen sowie ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können Sie in jedem Fall in die Säule 3a einzahlen. Wenn Sie nicht quellenbesteuert sind, nehmen Sie den Abzug beim steuerbaren Einkommen direkt in der Steuererklärung vor und sparen so Steuern. Bei Quellenbesteuerung können Sie die Steuereinsparung durch die Säule 3a ebenfalls geltend machen. Das dafür notwendige Steuerrückerstattungsgesuch der kantonalen Steuerbehörden ist im Internet abrufbar. In den meisten Fällen lohnen sich Einzahlungen in die Säule 3a auch für Ausländer. Beim definitiven Verlassen der Schweiz können Gelder in der Säule 3a immer bezogen werden.
Bei der Auszahlung von 3a-Geldern wird eine Steuer fällig. Diese kann beim Wegzug aus der Schweiz in vielen Fällen optimiert werden, indem die Gelder bei einer Vorsorgeeinrichtung in einem steuergünstigen Kanton - zum Beispiel im Kanton Schwyz - deponiert werden. Allfällige Steuern im Auswanderungs- beziehungsweise Rückreiseland müssen individuell und anhand von allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen geklärt werden.
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3. Säule A Gebundene Vorsorge – was kann ich 2017 bei den Steuern abziehen
Ich zahle jedes Jahr den vollen Grenzbetrag auf das Konto meiner gebundenen Vorsorge ein. Wie hoch ist 2017 die Summe, mit der ich die Säule 3a im Rahmen des individuellen Vorsorgesparens äufnen kann?
Der Staat fördert die private, gebundene Altersvorsorge (Säule 3a) mit einer aufgeschobenen Besteuerung. Die jährlichen Beiträge an die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Im Zeitpunkt der Leistung wird die ausbezahlte Summe – getrennt vom übrigen Einkommen – zu einem speziellen Satz besteuert. Der Leistungsbezug ist abgesehen von Sonderfällen (Erwerb von Wohneigentum; Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Verlassen des Landes) frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich. Zum Abzug berechtigt sind ausschliesslich Erwerbstätige. Die Höhe des maximal möglichen Abzugs wird alle zwei Jahre neu festgelegt und hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert ist oder nicht. Ein Steuerpflichtiger, der in einer Pensionskasse versichert ist, kann fürs Jahr 2017 maximal 6’768 Franken einzahlen (wie 2016); Für Personen ohne Pensionskasse (z.B. Selbständigerwerbende) beträgt die Abzugslimite 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, maximal aber 33’840 Franken (wie 2016).
Wann gilt die Abzugslimite von 6’768 Franken?
Die Abzugslimite von 6’768 Franken gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen aufweisen und einer zugelassenen Vorsorgeeinrichtung angehören. Als Vorsorgeeinrichtungen in diesem Sinne gelten nicht nur BVG-registrierte Einrichtungen, sondern auch Pensionskassen im überobligatorischen Bereich. Die Abzugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nur Risikoprämien entrichtet (meistens bis zum 25. Altersjahr) oder wenn ein Steuerpflichtiger (z.B. bei Arbeitslosigkeit) weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlt. Bei verheirateten Personen (oder eingetragenen Partnerschaften) können beide Partner die Abzüge beanspruchen, falls beide erwerbstätig sind. Die Beiträge dürfen bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden.
Letzte Aktualisierung am 13. Februar 2017
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