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Wenn Selbstständigerwerbende ihr Unternehmen liquidieren und dabei einen hohen Liquidationsgewinn erzielen, können aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen hohe Verzugszinsen anfallen. Mittels einer Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV beseitigt der Bundesrat diese ungerechtfertigten Verzugszinsen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Sind die AHV-Akontobeiträge 25 Prozent zu tief, fallen fünf Prozent Verzugszins an.
Selbstständigerwerbende melden der Ausgleichskasse ihr voraussichtliches Einkommen des laufenden Beitragsjahres. Auf dieser Basis erhebt die Ausgleichskasse AHV-Akontobeiträge. Eine definitive AHV-Beitragsabrechnung kann erst später erfolgen, wenn die Steuerbehörde das Einkommen der Selbstständigen festgelegt und der Ausgleichskasse mitgeteilt hat. Grundsätzlich erhebt die AHV einen Verzugszins von fünf Prozent, wenn die geleisteten AHV-Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten AHV-Beiträgen liegen.

Bei der Praxisaufgabe sind die Liquidationsgewinne AHV-beitragspflichtig.
Löst eine selbstständigerwerbende Person ihr Unternehmen auf und erzielt dabei einen Liquidationsgewinn, so untersteht auch dieser der AHV-Beitragspflicht. Aber: Weil die Höhe des Liquidationsgewinns schwer vorhersehbar ist, liegt die Differenz zu den bereits bezahlten AHV-Akontobeiträgen oftmals deutlich über 25 Prozent: Das kann zu hohen fünfprozentigen Verzugszinsen führen.
Zwecks Vermeidung von hohen Verzugszinsen haben Selbstständigerwerbende ab dem 1. Januar 2026 ein Jahr Zeit, der Ausgleichskasse den erzielten Liquidationsgewinn zu melden. Dadurch bezahlen sie keine Verzugszinsen auf den wegen des Liquidationsgewinns fälligen AHV-Beiträgen.

 

 
 

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