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Entscheid 2C_486/2024 des Bundesgerichts vom 14. April 2025: Der Kanton Neuenburg darf für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Ärztinnen und Ärzte sowie für andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe kein Höchstalter festschreiben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Arztes gut, dem die Berufsausübung vom Kanton Neuenburg nur bis zum 80. Geburtstag bewilligt wurde.

Das Neuenburger Gesundheitsgesetz erlaubt die Berufsausübung nur bis 80

Der Kanton Neuenburg hat die kantonale Berufsausübungsbewilligung für einen Arzt im April 2023 erneuert, diese Bewilligung jedoch bis zu seinem 80. Geburtstag Ende August 2024 befristet. Der Grund: Im Neuenburger Gesundheitsgesetz ist eine Altersbegrenzung für Ärztinnen und Ärzte sowie andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe von 80 Jahren festgehalten. Das Kantonsgericht bestätigte im Jahr 2024 den kantonalen Entscheid. Der betroffene Arzt gelangt mit einer Beschwerde gegen das kantonale Urteil ans Bundesgericht.

Verstoss gegen das übergeordnete Bundesrecht
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Arztes gut, weil die Altersbegrenzung von 80 Jahren für den Arztberuf im Neuenburger Gesundheitsgesetz mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar ist. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung wie folgt:

Artikel 36: Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
    1. ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
    2. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
    3. über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
  2. Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.
  3. (…)

Artikel 37: Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.

Artikel 38: Entzug der Bewilligung

  1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
  2. Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.


Kantone dürfen keine Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte festlegen
Das Medizinalberufegesetz regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für Ärztinnen und Ärzte sowie für andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe in den Artikeln 36 bis 38 abschliessend. In diesen Artikeln gibt es keinen Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes. Und: Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Die Festlegung eines Maximalalters für Ärztinnen und Ärzte geht eindeutig darüber hinaus. Neuenburg ist denn auch der einzige Kanton, der eine bundesgesetzwidrige Altersgrenze für den Arztberuf eingeführt hat.

Befristete Bewilligungen für ältere Ärztinnen und Ärzte sind zulässig
Zulässig ist es laut dem Bundesgericht dagegen, wenn die Kantone den älteren Ärztinnen und Ärzten sowie den anderen bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen befristete Berufsausübungsbewilligungen ausstellen. Dieses Vorgehen erlaubt, regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen wie die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung für die Erteilung einer Bewilligung noch erfüllt sind.
Das Bundesgericht schreibt dazu: «In diesem Fall, hat die betroffene Ärztin, der betroffene Arzt oder die betroffene Medizinalperson einen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Die Kantone dürfen zur Prüfung dieser Frage auch eine Begutachtung der betroffenen Ärztin, des betroffenen Arztes oder der betroffenen Medizinalperson verlangen.»

 

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