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Im Testament oder im Erbvertrag kann festgelegt werden, an welchen Nacherben Vermögensteile nach dem Tod des direkten Erben, dem Vorerben, gehen sollen.




Sicherstellungspflicht des Vorerben
Der Vorerbe darf das mit einer Nacherbschaft belastete Vermögen grundsätzlich nur verwalten und die Erträge daraus behalten. Frei über das Vermögen verfügen kann er, wenn ihn der Erblasser im Testament von der gesetzlichen Sicherstellungspflicht befreit und der Nacherbe nur den überbleibenden Rest erhält. Dann kann der Nacherbe allenfalls auch leer ausgehen. Allenfalls wird im Testament nur ein Teil des Erbguts mit der Sicherstellungspflicht zugunsten eines Nacherben belegt.


Zweite Ehefrau, Kinder aus erster Ehe
Hat ein Mann eine zweite Ehefrau und Kinder aus der ersten Ehe, kann er im Testament die folgende Regelung treffen: An die Kinder aus erster Ehe nur die Pflichtteile. Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses und erhält zudem die freie Quote als Vorerbin. Für diese freie Quote werden die Kinder als Nacherben eingesetzt. Damit wird verhindert, dass dieser Vermögensteil an seinen Kindern vorbei an die Erben der zweiten Frau geht.

 

 
 

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