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Der Schlüssel zum rundum erfolgreichen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist eine sorgfältige und frühzeitige Finanzplanung spätestens ab dem 50. Altersjahr. Die grösste Knacknuss dabei ist der Entscheid zwischen Teilpensionierung, Frühpensionierung, ordentlicher Pensionierung und Spätpensionierung.

Teilpensionierung mit Senkung der Pensionskassenbeiträge
Die Pensionskassenreglemente können vorsehen, dass man ab dem 58. Altersjahr das Arbeitspensum in ein bis drei Schritten um jeweils mindestens 20 Prozent vermindert. Der Lohnsenkung entsprechend können Teilleistungen der Pensionskasse bezogen werden. Die Pensionskassenbeiträge werden dann nur noch entsprechend dem tieferen versicherten Lohn des Teilpensionierten weiter einbezahlt.

Teilpensionierung mit Fortführung der Pensionskassenbeiträge auf dem vollen Lohn
Wer vor dem Referenzalter 65 etwas kürzertreten, aber die ursprünglich geplante Altersleistung der Pensionskasse nicht gefährden will, kann eine elegante Lösung wählen: Seit 2011 gibt es nämlich die «Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmender». Diese erlauben es den Pensionskassen vorzusehen, dass bei Teilpensionierungen ab dem 58. Altersjahr die Teilpensionierten auf ihren Wunsch bis zum Referenzalter 65 die berufliche Vorsorge mit dem vollen versicherten Lohn weiterführen können. Dies, sofern der Lohn um höchstens die Hälfte vermindert wird.
Somit kann der Arbeitnehmende trotz Lohnkürzung wegen des tieferen Arbeitspensums das ursprünglich geplante Pensionskassenkapital erreichen. Aber: In der Regel zahlt der kürzertretende Arbeitnehmende dann sowohl den ganzen Arbeitnehmerbeitrag auf dem bisher vollen Lohn wie auch den Arbeitgeberbeitrag für die Differenz zwischen dem bisherigen vollen Lohn und dem tieferen Lohn aufgrund des tieferen Arbeitspensums. Immerhin: Dieser höhere Arbeitnehmerbeitrag an die Pensionskasse kann vom nunmehr tieferen steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Frühpensionierung ab 58 mit reduzierter Rente
Die Pensionskassenreglemente können den Bezug der gesamten angesparten Altersleistung und damit die Frühpensionierung ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Die Rente wird versicherungsmathematisch um fünf bis sieben Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt. Beim Kapitalbezug fehlen die Beiträge und Zinsgutschriften während der Vorbezugsjahre.
Ergo: Wer eine Frühpensionierung plant, sollte die absehbar tiefere Altersleistung durch jahrelange Pensionskasseneinkäufe kompensieren.
Bei Bedarf kann auch die AHV-Rente zwei Jahre vorbezogen werden. Auch hier fällt die versicherungsmathematisch korrekte Rentenschmälerung von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr an. Zudem bleibt die AHV-Beitragspflicht auch ohne Erwerbstätigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.

Spätpensionierung mit Weiterführung der Pensionskasse bis 70
Eine weitere «Massnahme zugunsten älterer Arbeitnehmender» sieht vor: Pensionskassen können in ihren Reglementen vorsehen, für Arbeitnehmende auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge weiterzuführen. Dies jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Damit lässt sich die zweite Säule durch Aufschub der Leistung und anhaltenden Beitragszahlungen mit allen steuerlichen Vorteilen weiter ausbauen. Zudem wird der Rentenumwandlungssatz versicherungsmathematisch korrekt erhöht.
Gleichzeitig lässt sich auch die AHV-Rente bis höchstens 70 aufschieben. Im Maximum wird dadurch die lebenslange AHV-Rente um 31,5 Prozent erhöht.

Die Planung der Rente beginnt mit 50!
Ob Teilpensionierung, Frühpensionierung mit tieferen oder unveränderten Pensionskassenbeiträgen, normale ordentlich Pensionierung oder Spätpensionierung: Auf jeden Fall sollte spätestens ab dem 50. Altersjahr eine rollend nachgeführte Auslegeordnung der privaten Finanzen gemacht werden. Diese muss alle aktuellen und erwarteten Vermögenswerte enthalten, zudem alle voraussehbaren jährlichen Ausgaben und Einnahmen. Oft wir dann festgestellt, dass nach einem geplanten teilweisen oder vollen Abbau der Erwerbstätigkeit eine Einkommenslücke droht. Die moderne Lehre von der privaten Finanzplanung bietet die notwendigen Pensionsplanungsinstrumente, damit die Haushaltfinanzen bis zum Lebensende im Lot bleiben.

 

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