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Wird ein Nichtbetriebsunfall durch ein Wagnis verursacht, können Unfallversicherer ihre gesetzlichen Geldleistungen wie Taggelder, Renten oder Hilflosenentschädigungen um die Hälfte kürzen und in schweren Fällen sogar verweigern. Wagnisse sind gefährliche Sportarten und Tätigkeiten, bei denen man keine Vorkehrungen zur Risikominderungen getroffen hat oder treffen kann. So ungefähr steht es in den einschlägigen Gesetzesvorschriften.




Wagnisliste der Suva
Die Suva führt auf ihrer Homepage eine Liste von absoluten und relativen Wagnissen http://www.suva.ch/startseite-suva Zu den absoluten Wagnissen zählen etwa Auto- und Motorradrennen aller Art, Fullcontact-Kampfsportarten, Base-Jumping, Tauchen über 40 Meter, Rollbrett- oder Mountainbike-Abfahrtsrennen, Ski-Geschwindigkeitsrekordversuche, Speedflying, ein Glas in der Hand zerdrücken. Relative Wagnisse sind riskante Tätigkeiten, bei denen die üblichen Vorsichtsgebote missachtet werden: Schneesport ausserhalb markierter Pisten, Bergsteigen bei schlechter Witterung oder im Alleingang trotz Warnungen, Hängegleiterfliegen oder Canyoning bei misslichen Verhältnissen.

Bundesgericht muss zuweilen entscheiden, was ein Wagnis ist
Wichtig: Wegen der nur allgemeinen Umschreibung des Begriffs „Wagnis“ durch den Gesetzgeber, gibt es keine abschliessende Wagnisliste. In jedem Fall muss beurteilt werden, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt ist. Das hat zu aufsehenerregenden Bundesgerichtsentscheiden geführt. So haben die obersten Richter entschieden (U 15/77 vom 2.5.78): Wer ohne Kenntnisse über die Fallhöhe und die Bodenbeschaffenheit mit schlechten Schuhwerk ein Terrassengeländer überspringt, um vor dem eifersüchtigen Ehemann der Geliebten zu fliehen, geht ein Wagnis ein. Die zu erwartenden Prügel des Gehörnten seien das kleinere Risiko. Die Versicherung darf die Leistung kürzen. Ein ähnliches Urteil ist unlängst publiziert worden (8C_274/2012): Ein übermütiger Viermetersprung von einem Baum in ein fliessendes Gewässer mit unbekannter Tiefe verursachte beim Springenden eine bleibende Lähmung. Der Mann ist laut dem Bundesgericht ein Wagnis eingegangen. Die Versicherung darf das Taggeld und die Rente halbieren.

Bundesrat wünscht mehr Information über Wagnisse
Mit einem Vorstoss im Parlament wird gefordert, aus Gründen der Rechtssicherheit die Information über die leistungskürzenden Wagnisse in einer Verordnung zu regeln. Der Bundesrat lehnt das ab, unterstreicht aber in seiner Antwort auf den Vorstoss: „Eine breitere Publikation der Wagnislisten sowie eine zielgerichtete Sensibilisierung für Leistungskürzungen in der obligatorischen Unfallversicherung könnten die unfallverhütende Wirkung verbessern. Eine Verstärkung der Information durch die Akteure der Unfallprävention ist zu begrüssen.“

 

UVG-Ergänzungs- und Zusatzversicherung
Mit einer UVG-Ergänzungs- und Zusatzversicherung ist es möglich, gewisse vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehen Kürzungen oder Verweigerungen von Geldleistungen durch die Versicherer zu versichern. Der Versicherungsschutz gilt unter klar definierten Bedingungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls, bei Vergehen anlässlich von Strassenverkehrsunfällen, bei Wagnissen.

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