Fragen ?
Kontakt
Hören Drucken Teilen

Der Bundesrat hat am 3. September 2025 die «Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes» zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dieser Revision soll namentlich die Digitalisierung im Behandlungsprozess gefördert und damit die Medikationssicherheit erhöht werden. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte müssen Verschreibungen künftig zwingend elektronisch ausstellen. Überdies müssen die Ärztinnen und Ärzte für die Patientinnen und Patienten einen E-Medikationsplan erstellen.

«Das Format der Verschreibung muss in jedem Fall elektronisch lesbar sein»
In den vorgeschlagenen Änderungen zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG) wird in Art. 26 Abs. 2bis Bst. b Ziffer 5 bis 8 das obligatorische E-Rezept wie folgt beschrieben:

  1. Die Verschreibung von Humanarzneimitteln und deren Einlösung erfolgt auf elektronischem Weg. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten ist ihr oder ihm die Verschreibung in Papierform zur Verfügung zu stellen. Das Format der Verschreibung muss in jedem Fall elektronisch lesbar sein.
  2. Wer Verschreibungen ausstellt oder zur Einlösung entgegennimmt, muss dafür elektronische Systeme verwenden, die Folgendes gewährleisten: 
    1. die Integrität und Authentizität der Verschreibungen;
    2. die Datensicherheit, insbesondere durch die Authentifizierung der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Protokollierung der Zugriffe auf die Verschreibungen;
    3. die Interoperabilität;
    4. den Schutz vor mehrfacher Einlösung von Verschreibungen;
    5. die Bekanntgabe der technischen Angaben, wie die Systeme Informationen austauschen, an das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
  3. Das BAG stellt den Betreibern der Systeme ein Verzeichnis zur Verfügung, aus dem sie die technischen Angaben, wie die einzelnen Systeme Informationen austauschen, abrufen können.
  4. Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an die Systeme näher. Er kann das BAG ermächtigen, technische Einzelheiten zu regeln.


Wer Medikamente verschreibt, muss einen E-Medikationsplan erstellen oder updaten
In den vorgeschlagenen Änderungen zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG) wird in Art. 26a der E-Medikationsplan wie folgt beschrieben:

  1. Bei der Verschreibung, Abgabe oder Anwendung eines Arzneimittels muss die dafür verantwortliche Person eine Liste der verschriebenen, abgegebenen oder angewendeten Arzneimittel (Medikationsplan) erstellen oder den bestehenden Medikationsplan aktualisieren.
  2. Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolgen auf elektronischem Weg. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten ist ihr oder ihm der Medikationsplan in Papierform zur Verfügung zu stellen. Das Format des Medikationsplans muss in jedem Fall elektronisch lesbar sein.
  3. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Medikationsplans. Er kann zudem:
    1. vorsehen, dass die Pflichten nach Absatz 1 erst ab einer bestimmten Anzahl Arzneimittel in einem bestimmten Zeitraum gelten;
    2. bestimmte Personen von den Pflichten nach Absatz 1 befreien;
    3. Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 in besonderen Fällen vorsehen.
  4. Die für die Erstellung oder Aktualisierung von Medikationsplänen zuständigen Personen müssen dafür elektronische Systeme verwenden, die Folgendes gewährleisten:
    1. die Integrität und Authentizität des Medikationsplans;
    2. die Datensicherheit, insbesondere durch die Authentifizierung der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Protokollierung der Zugriffe auf die Medikationspläne;
    3. die Interoperabilität;
    4. die Bekanntgabe der technischen Angaben, wie die Systeme Informationen austauschen, an das BAG.
  5. Das BAG stellt den Betreibern der Systeme ein Verzeichnis zur Verfügung, aus dem sie die technischen Angaben, wie die einzelnen Systeme Informationen austauschen, abrufen können.
  6. Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an die Systeme näher. Er kann das BAG ermächtigen, technische Einzelheiten zu regeln.


E-Rezept vermeidet Fehler und erhöht die Sicherheit von Patientinnen und Patienten
Die Notwendigkeit dieser neuen Bestimmungen im Heilmittelgesetz wird in der Medienmitteilung zum Gesetzesvorhaben namentlich mit der Vermeidung von Fehlern begründet: Bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln kann es zu Missverständnissen und Fehlern kommen, die die Patientensicherheit gefährden. Durch einen konsequenten Einsatz digitaler Instrumente bei der Medikation können solche Fehler reduziert werden. Mit dem E-Rezept kann jede Verschreibung eindeutig gelesen und digital übertragen werden, was das Risiko falscher Medikamentenabgaben reduziert und die Sicherheit für die Patientinnen und Patienten erhöht. Das E-Rezept trägt dazu bei, Fälschungen oder missbräuchliche Mehrfacheinlösungen von Verschreibungen zu reduzieren.

E-Medikationsplan reduziert Fehleinnahmen und erhöht die Therapietreue
Neu sollen Patientinnen und Patienten zudem einen E-Medikationsplan erhalten, der auch im elektronischen Patientendossier EPD abgelegt werden kann. Er enthält eine Liste der einzunehmenden Arzneimittel und Informationen über deren Anwendung. Damit sollen Fehleinnahmen reduziert und die Therapietreue erhöht werden. Ein E-Medikationsplan verbessert zudem den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Gesundheitsfachpersonen, reduziert Medikationsfehler und hilft, Wechselwirkungen zwischen eingenommenen Arzneimitteln frühzeitig zu erkennen.

 

 
 

Haftungsausschluss
Dieses Webseite informiert über spezifische Themen, die im Zusammenhang von Versicherungen wissenswert sind. Es stellt weder ein Angebot von Versicherungen dar, noch führt es zu einer Vertrags- oder Beratungsbeziehung zwischen Ihnen und den Herausgebern dieser Webseite. Die Inhalte dieser Webseite stellen keine persönliche Beratung dar, ersetzen keine persönliche Abklärung Ihrer Situation und sind nicht verbindlich. Etwaige Hinweise, Empfehlungen oder Beispiele sind allgemeiner Natur und nicht als persönliche Empfehlung oder Aufforderung zu verstehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Eine Haftung der Herausgeber für Schäden, die aus der Anwendung der dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen. Bitte treffen Sie keine Entscheidungen allein aufgrund der Inhalte dieser Webseite. Für eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an die Ärzteberatung ABC oder weitere Experten.

 
 

Weitere Optionen