Der Bundesrat hat die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) angepasst und die Mindestlöhne auf den 1. Januar 2026 erneut erhöht. Grund dafür ist die Teuerung seit der letzten Erhöhung. Wer für seinen Haushalt Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige beschäftigt, muss den gesetzlichen Mindestlohn, AHV-Beiträge und die obligatorische Unfallversicherung bezahlen. Verstösse können bestraft werden und ins Geld gehen.
Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ erhalten 24.55 Franken Mindestlohn
Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft betragen brutto in Franken pro Stunde:
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Ungelernt20.35
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Ungelernt mit vier Jahren Erfahrung22.30
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Gelernt mit Eidgenössischem Berufsattest EBA22.30
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Gelernt mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ24.55
Wer Haushaltshilfen beschäftigt, muss auch bei tiefen Löhnen Sozialversicherungsbeiträge abrechnen
Wer Hausangestellte beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, und zwar selbst dann, wenn der Geld- oder Naturallohn unter 2’500 Franken pro Jahr liegt. Denn im Privathaushalt unterliegt grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Es gibt zwei Ausnahmen:
- Hausangestellte mit Jahrgang 2008 bis 2001 müssen nur dann für Sozialversicherungsbeiträge angemeldet werden, wenn ihr Lohn im Jahr 2026 750 Franken übersteigt. Löhne unter dieser Grenze sind beitragsfrei. Aber die oder der Arbeitnehmende kann die Beitragsabrechnung verlangen.
- Für Hausangestellter mit Jahrgang 2009 und jünger müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist in diesem Fall nicht nötig. Die Einzelheiten dazu sind im AHV-Merkblatt 2.06 „Hausdienstarbeit“ nachzulesen.
Auch Ferienentschädigungen und Naturallöhne müssen abgerechnet werden
Auch Ferienentschädigungen unterliegen der Beitragspflicht und ein allfälliger Naturallohn ist zusätzlich zum Barlohn beitragspflichtig. Derzeit gelten für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die folgenden Naturallohnansätze:

Haushaltshilfen müssen bei der AHV gemeldet werden
Damit die Sozialversicherungsbeiträge richtig erhoben und bezahlt werden können, sind die Hausangestellten bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse anzumelden. Das bedingt, von seinen sozialversicherungspflichtigen Hausangestellten den AHV-Versicherungsausweis einzufordern und einzusenden. Ist kein solcher vorhanden, muss der Ausweis in einem Anmeldeverfahren besorgt werden.
Bei den meist geringeren Lohnsummen der privaten Haushalte kann überdies vom „Vereinfachten Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende“ Gebrauch gemacht werden. Neben der Sozialversicherungspflicht wird dabei gleich auch noch der Steuerpflicht des Haushaltmitarbeitenden mittels einer Quellensteuer Genüge getan. Vereinfacht abgerechnet werden kann bis zu einem Jahreslohn von 22’680 Franken, der Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge.
Au-pairs, Babysitter, Haushaltshilfen und Putzfrauen brauchen eine Unfallversicherung
Hausdienstarbeitgeber sind verpflichtet, die angestellten Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige bei einem Versicherer, der die obligatorische Unfallversicherung anbietet, zu versichern. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, müssen nur Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz versichert werden. Die Prämie dafür beläuft sich auf rund 100 Franken pro Jahr. Sie muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Beträgt die Arbeitszeit mindestens acht Stunden pro Woche, müssen zusätzlich auch noch die Nichtbetriebsunfälle versichert werden. Warnung: Unfälle von nichtversicherten Schwarzarbeitenden in privaten Haushalten können hohe Folgekosten verursachen.