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Frage von Dr. A. S. in Z.: Ich bin ohne speziellen Ehevertrag mit einer jüngeren Frau verheiratet, habe ein Kind aus der gegenwärtigen und zwei Kinder aus einer früheren Ehe und will, dass meine gegenwärtige Ehefrau möglichst viel erbt. Was kann ich tun?

Antwort: Wenn kein Ehevertrag besteht, lebt ein Ehepaar laut Gesetz im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle des Todes eines Ehepartners besteht dessen Nachlass aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft während der Ehe.
Als Eigengut eines Ehepartners gelten die Gegenstände, die ihm zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen: Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände. Dazu kommen die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie Schenkungen, Erbschaften oder Erbvorbezüge.
Zur Errungenschaft gehören insbesondere der Arbeitserwerb jedes Ehegatten und die Leistungen von Sozialversicherungen, zudem die Erträge aus dem Eigengut.

Artikel 216 Zivilgesetzbuch
Mit einem einfachen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehepartner sich gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden – hingegen die Pflichtteilansprüche der nicht gemeinsamen Kinder. Die gemeinsamen Nachkommen haben damit nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners. Die Kinder aus einer vorherigen Ehe hingegen haben Anspruch auf ihren vollen Pflichtteil am Nachlass des Verstorbenen bestehend aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft.

Die notwendige Erklärung
Der vom Notar öffentlich zu beurkundende Ehevertrag zur Begünstigung des Ehepartners muss neben den genauen Personalien der Parteien und der Auflistung der von den Ehepartnern in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte vor allem die folgende Erklärung enthalten: „Falls unsere Ehe durch Tod aufgelöst wird, soll die Errungenschaft im Rahmen des Gesetzes dem überlebenden Ehegatten zufallen.“


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