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Wer nicht plötzlich oder absehbar entlassen wird, hat für seinen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand grundsätzlich die Qual der Wahl zwischen Frühpensionierung, Teilpensionierung, ordentlicher Pensionierung und Spätpensionierung. Wer das Ziel hat, bis zu seinem Lebensende in etwa den gewohnten Lebensstandard weiter führen zu können, muss dafür genügend Geld einplanen. Denn beispielsweise eine Frühpensionierung ist zwar verlockend, aber enorm teuer. Ergo: Ohne sorgfältige Vorsorgeplanung ist eine Frühpensionierung kaum machbar. Etwas besser sieht es bei einer Teilpensionierung aus.

Die Frühpensionierung ist ab 58 möglich
Die Pensionskassenreglemente können den Bezug der gesamten angesparten Altersleistung und damit die Frühpensionierung ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Die Rente wird versicherungsmathematisch um fünf bis sieben Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt. Beim Frühpensionierungs-Kapitalbezug fehlen die Beiträge und Zinsgutschriften während der Vorbezugsjahre.
Ergo: Wer eine Frühpensionierung plant, sollte die absehbar tiefere Altersleistung durch jahrelange Pensionskasseneinkäufe kompensieren.
Bei Bedarf kann auch die AHV-Rente zwei Jahre vorbezogen werden. Auch hier fällt die versicherungsmathematisch korrekte Rentenschmälerung von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr an. Zudem bleibt die AHV-Beitragspflicht auch ohne Erwerbstätigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.

Bei einer Teilpensionierung können Sie Leistungen der Pensionskasse beziehen und trotzdem weiter voll in die PK einzahlen
Die Pensionskassenreglemente können vorsehen, dass man ab dem 58. Altersjahr das Arbeitspensum in ein bis drei Schritten um jeweils mindestens 20 Prozent vermindert. Der Lohnsenkung entsprechend können Teilleistungen der Pensionskasse bezogen werden. Die Pensionskassenbeiträge werden dann nur noch entsprechend dem tieferen versicherten Lohn des Teilpensionierten weiter einbezahlt.
Wer vor dem Referenzalter 65 etwas kürzertreten, aber die ursprünglich geplante Altersleistung der Pensionskasse nicht gefährden will, kann eine elegante Lösung wählen: Seit 2011 gibt es nämlich die «Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmender». Diese erlauben es den Pensionskassen vorzusehen, dass bei Teilpensionierungen ab dem 58. Altersjahr die Teilpensionierten auf ihren Wunsch bis zum Referenzalter 65 die berufliche Vorsorge mit Einzahlungen auf den vollen versicherten Lohn weiterführen können. Dies, sofern der Lohn um höchstens die Hälfte vermindert wird. Aber: In der Regel zahlt der kürzertretende Arbeitnehmende dann sowohl den ganzen Arbeitnehmerbeitrag auf dem bisher vollen Lohn wie auch den Arbeitgeberbeitrag für die Differenz zwischen dem bisherigen vollen Lohn und dem tieferen Lohn aufgrund des tieferen Arbeitspensums. Immerhin: Dieser höhere Arbeitnehmerbeitrag an die Pensionskasse kann vom nunmehr tieferen steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Die Spätpensionierung mit Weiterführung der Pensionskasse bis 70 bringt zusätzliches Geld
Eine weitere «Massnahme zugunsten älterer Arbeitnehmender» sieht vor: Pensionskassen können in ihren Reglementen vorsehen, für Arbeitnehmende auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge weiterzuführen. Dies jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Damit lässt sich die zweite Säule durch Aufschub der Leistung und anhaltenden Beitragszahlungen mit allen steuerlichen Vorteilen weiter ausbauen. Zudem wird der Rentenumwandlungssatz versicherungsmathematisch korrekt erhöht.
Gleichzeitig lässt sich auch die AHV-Rente bis höchstens 70 aufschieben. Im Maximum wird dadurch die lebenslange AHV-Rente um 31,5 Prozent erhöht.

So boosten Sie Ihr Vorsorgekapital

  • Das Pensionskassenkapital wird mittels jahrelanger freiwilliger Pensionskasseneinkäufe, die man jeweils voll vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, auf die reglementarisch erlaubte Höhe gehievt. Dabei gilt es abzuklären, ob seine Pensionskasse mit höchster Wahrscheinlichkeit gesund ist und niemals saniert werden muss.
  • Die steuerbegünstigte freiwillige Vorsorgesäule 3a wird maximal genutzt.
  • Ab der Frühpensionierung oder der Teilpensionierung muss die Versicherung von Tod, Unfall und Invalidität auf dem angestrebten Niveau sichergestellt werden.
  • Mit einem möglichst gut eigenfinanzierten oder voll abbezahlten Eigenheim sollen die Wohnkosten nach der Frühpensionierung, der Teilpensionierung, der ordentlichen Pensionierung oder der Spätpensionierung tief gehalten werden.
  • Das freie Privatvermögen muss durch das laufende Sparen und mittels einer geschickten Geldanlage Schritt für Schritt so viel wie möglich vermehrt werden. Nach der Frühpensionierung, der Teilpensionierung, der ordentlichen Pensionierung oder der Spätpensionierung muss die Geldanlage allenfalls mit einem Vermögensentnahmeplan kombiniert werden, damit der gewünschte Lebensstandard zusammen mit den Renten bis ins hohe Alter gesichert ist.
  • Mögliche zusätzliche Massnahme, zu der man allerdings kaum selbst etwas beitragen kann: Potenziell zu erwartende Erbschaften in die Vorsorgeplanung miteinbeziehen.


Die eiserne Regel der Pensionsplanung: Spätestens mit 50 beginnen!

Ob Teilpensionierung, Frühpensionierung mit tieferen oder unveränderten Pensionskassenbeiträgen, normale ordentliche Pensionierung oder Spätpensionierung: Auf jeden Fall sollte spätestens ab dem 50. Altersjahr eine rollend nachgeführte Auslegeordnung der privaten Finanzen und deren Perspektiven nach der Pensionierung gemacht werden. Diese muss alle aktuellen und erwarteten Vermögenswerte enthalten, zudem alle voraussehbaren jährlichen Ausgaben und Einnahmen. Allzu oft wird dann festgestellt, dass für die Aufrechterhaltung des angestrebten Lebensstandards nach einem geplanten teilweisen oder vollen Abbau der Erwerbstätigkeit eine Einkommenslücke droht. Oder: Eine Frühpension ist finanziell unmöglich, wenn das Vorsorgekapital nicht erheblich geboostet wird.

 

 

 
 

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