Patientenformular und Muster-Datenschutzerklärung: Diese zwei Musterdokumente zum Datenschutz in Arztpraxen hat der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH per 1. Februar 2026 überarbeitet. Ziel ist eine klarere Trennung zwischen einwilligungspflichtigen Datenbearbeitungen und reinen Informationspflichten. Dazu kommt die Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, insbesondere zum Berufsgeheimnis und zur unzulässigen Voraus-Entbindung bei möglichen Honorarstreitigkeiten. Zudem wurde die Muster-Datenschutzerklärung um Hinweise zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz KI ergänzt. Wichtig: Bereits unterzeichnete Patientenformulare bleiben gültig. Die FMH empfiehlt jedoch, ab sofort die aktualisierten Vorlagen zu verwenden.
Die neue Datenschutzerklärung und das neue Patientenformular basieren auf den Erfahrungen seit der Einführung des neuen Datenschutzgesetzes DSG am 1. September 2023
Das neue Datenschutzgesetz DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Die FMH hat ihren Mitgliedern dafür Hilfsmittel und neue Musterdokumente zur Verfügung gestellt. Wie bei neu eingeführten Rechtsgrundlagen üblich, werden solche Unterlagen in einer ersten Phase eher umfassend verfasst. Die seither gewonnenen Praxiserfahrungen zeigen jedoch, wo eine vereinfachte und gezieltere Ausgestaltung sinnvoll ist. Zudem wurde auch die bisher ergangene Rechtsprechung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wurden das Patientenformular und die Muster-Datenschutzerklärung angepasst.
Einige Datenbearbeitungs-Optionen brauchen eine ausdrückliche Einwilligung; andere können bloss zur Kenntnis genommen werden
Verschiedene Datenbearbeitungs-Optionen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Patientinnen und Patienten, während andere Informationen von ihnen nur zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Einwilligung und Informationen werden daher im überarbeiteten Patientenformular in ihrer Darstellung klarer getrennt.
Auf der ersten Seite des überarbeiteten Patientenformulars finden sich die Datenbearbeitungen, für welche eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder der Patientin notwendig ist:
- Die Einwilligung in Übermittlung von Daten an weitere Empfänger im Behandlungskontext
- Die Einwilligung in elektronische Kommunikation wie beispielsweise die elektronische Übermittlung von Arztrechnungen
- Die Einwilligung in unverschlüsselte Kommunikation für administrative Daten
Informationen, die von den Patientinnen und Patienten lediglich zur Kenntnis genommen werden müssen, befinden sich neu auf der Rückseite
Unter dem Titel «Information zum Umgang mit Personendaten» werden auf der zweiten Seite des überarbeiteten Patientenformulars Informationen zum Umgang mit Personendaten in der Arztpraxis aufgeführt, die von der Patientin und vom Patienein lediglich zur Kenntnis genommen werden müssen.
Das neue Patientenformular enthält keinen Hinweis mehr auf die Datenweitergabe an ein Inkassobüro
Die im bisherigen Formular optional vorgesehene Einwilligung für die Datenweitergabe an ein Inkassobüro ist im überarbeiteten Patientenformular entfernt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Strafgesetzbuchs StGB ist eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine noch nicht eingetretene, sondern bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig (BGE 150 II 300).
Tritt die konkrete Honorarstreitigkeit ein, ist die spezifische Entbindung bei der Patientin oder beim Patienten einzuholen respektive eine Entbindung vom Berufsgeheimnis bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
In Bezug auf das bisherige Patientenformular bedeutet dies: Haben Patientinnen und Patienten in die bisherige Option der Datenweitergabe an ein Inkassobüro eingewilligt, ist diese Einwilligung unwirksam und nicht zu beachten.
Die Ärztin oder der Arzt darf das Inkassobüro erst dann einschalten, wenn
- eine konkrete Honorarstreitigkeit besteht, und
- die Patientin oder der Patient ausdrücklich für diesen konkreten Fall die Entbindung vom Berufsgeheimnis erteilt hat oder
- die Aufsichtsbehörde die Entbindung für diesen konkreten Fall bewilligt hat.
Die neue Datenschutzerklärung enthält Hinweise auf die Integration Künstlicher Intelligenz KI
Die überarbeitete Muster-Datenschutzerklärung wurde mit Hinweisen und Optionen betreffend die Künstliche Intelligenz KI ergänzt. Wie bisher, ist auch die überarbeitete Muster-Datenschutzerklärung auf die tatsächliche Organisation, die Strukturen und die Abläufe der jeweiligen Arztpraxis anzupassen.
Unterschriebene Patientenformulare bleiben gültig
Die bisher unterzeichneten Patientenformulare bleiben gültig. Es besteht keine Notwendigkeit, neue Erklärungen einzuholen.
Die FMH empfiehlt aber ausdrücklich, ab sofort nur noch das überarbeitete Patientenformular und die überarbeitete Muster-Datenschutzerklärung zu nutzen.