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«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat», steht in Artikel 4 des «Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG». Bei den Gesundheitsschäden aufgrund einer Vergewaltigung mit K.-o.-Tropfen hat das Bundesgericht im Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 die Plötzlichkeit verneint und damit dem Opfer das Recht auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung abgesprochen. Damit das bei Gesundheitsschäden infolge sexueller Übergriffe nie mehr geschieht, will der Bundesrat das «Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG» abändern.

Bundesrat strebt einheitliche Leistungen der Unfallversicherung für Opfer sexueller Übergriffe an

Medienmitteilung des Bundesrats vom 1. April 2026: «Der Bundesrat strebt an, dass Opfer sexueller Übergriffe eine einheitliche Leistung aus der Unfallversicherung erhalten. Nach aktueller Rechtsprechung entsprechen bestimmte Fälle nicht der rechtlichen Definition eines Unfalls. An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Unfallversicherungsgesetzes UVG eröffnet, das bis zum 7. Juli 2026 dauert.»
Die Erwägungen des Bundesrats sind im «Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung UVG: Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer» nachzulesen.

Beim Einsatz von K.o.-Tropfen kann das Opfer die «Plötzlichkeit» der Tat nicht nachweisen
Hauptbegründung des Bundesrats: «Der Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG definiert einen Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Bestimmte sexuelle Übergriffe, die in einem Zustand chemischer Unterwerfung, beispielsweise mit K.-o.-Tropfen, begangen wurden, erfüllen jedoch diese Kriterien nicht, da das Opfer die Plötzlichkeit der Tat nicht nachweisen kann. Nach aktuellem Recht hat das Opfer somit keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.»

Gemäss dem Bundesrat sollen sexuelle Übergriffe auch bei Urteils- und Widerstandsunfähigkeit als Unfall gelten
Der Bundesrat will die Gesetzeslücke schliessen und beantragt, Artikel 6 Absatz 3 des «Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG» wie folgt zu ergänzen: Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem «für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung».
Aufgrund dieser Ergänzung des Unfallversicherungsgesetzes UVG wird gewährleistet, dass Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung künftig systematisch als Unfall im rechtlichen Sinne anerkannt und somit von der obligatorischen Unfallversicherung abgedeckt werden, und zwar auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund chemischer Unterwerfung mit K.-o.-Tropfen.

 

 
 

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