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«Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen», steht in Artikel 122 des Zivilgesetzbuches. Im Urteil 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026 stellt das Bundesgericht klar: Eine lange Trennungsdauer ist für sich allein kein wichtiger Grund, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden.

Zwei Jahre Zusammenleben, neun Jahre Trennung bis zu Scheidungsklage

Die Ehegatten des Bundesgerichtverfahrens hatten 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Bereits nach rund zwei Jahren des Zusammenlebens trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau reichte allerdings erst im Juli 2022, mithin rund neun Jahre nach der Trennung, die Scheidungsklage ein.

Die Vorinstanzen werteten die lange Trennungszeit als «wichtigen Grund», der gegen eine Teilung des Vorsorgeguthabens spricht
Die vom Ehemann verlangte hälftige Teilung der während der elfjährigen Ehedauer angehäuften Vorsorgeguthaben lehnten die Vorinstanzen gestützt auf Artikel 124b Absatz 2 des Zivilgesetzbuches ab, der lautet: «Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen.» Die Vorinstanz führte insbesondere die lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Ehedauer an sowie den Umstand, dass nahezu das gesamte Vorsorgevermögen nach der Trennung angespart worden war. Das Bundesgericht setzte sich aufgrund einer Beschwerde des Ehemannes im Einzelnen mit dieser Argumentation auseinander.

Bundesgericht: Eine lange Trennungsphase im Verhältnis zur kurzen Zeit des Zusammenlebens ist «kein wichtiger Grund», der gegen die Teilung der Vorsorge spricht
Das Bundesgericht betont sinngemäss: Die hälftige Teilung der Vorsorgeleistungen im Scheidungsfall beruht auf dem abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer und nicht auf der konkreten Lebensgestaltung der Ehegatten. Folglich stellt auch eine im Verhältnis zum effektiven Zusammenleben lange Trennung grundsätzlich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Absatz 2 des Zivilgesetzbuches dar. Weiter verwirft das Bundesgericht das Argument, wonach die hälftige Teilung der hauptsächlich nach der Trennung ersparten Guthaben dem Zweck des Vorsorgeausgleichs zuwiderlaufe. Denn der Anspruch auf den Vorsorgeausgleich ist bedingungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeverlusts oder der Aufgabenverteilung während der Ehe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes gut und ordnet die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben an.

Eine Scheidungsklage verkürzt die für den Vorsorgeausgleich relevante Zeitspanne
«swissblawg», der Blog zum schweizerischen Wirtschaftsrecht, kommentiert das Bundesgerichtsurteil wie folgt: «Das Urteil ist zu begrüssen. Es verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilung der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Vorsorgeguthaben über den Umweg der Berücksichtigung der ‘effektiven’ Ehedauer ausgehöhlt wird. Wer im Wissen um eine länger andauernde Trennung an der formellen Ehe festhält, hat es selbst in der Hand, durch die Einreichung der Scheidungsklage das Ende der für den Vorsorgeausgleich massgebenden Zeitspanne herbeizuführen.
Und: Bedeutsam ist schliesslich auch die Erwägung des Bundesgerichts, dass der Anspruch auf die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens unabhängig vom Nachweis eines konkreten, ehebedingten Vorsorgeverlusts besteht. Gerade bei kinderlosen Ehen ohne klassische Rollenteilung ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Relevanz.»

 

 
 

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