Unlängst hat der Bundesrat dem Parlament die «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG: Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten» überwiesen. Durch eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes KVG soll für den Bürokratieabbau im Gesundheitswesen das Prinzip der einmaligen Datenerhebung, das «Once-only-Prinzip», gesetzlich verankert werden. Gestartet werden soll mit der einmaligen Datenerhebung nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Parlament, dem Ablauf der Referendumsfrist und der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung allerdings zuerst nur im spitalstationären Bereich. Die Arztpraxen sollen laut dem Willen des Bundesrats erst später vom «Once-only-Prinzip» in der Datenerhebung profitieren können.
Mehrfache Datenerhebung ist teuer
Heute müssen Leistungserbringer wie Spitäler oder Arztpraxen gemäss dem Krankenversicherungsgesetz KVG regelmässig Gesundheitsdaten wie etwa Angaben zur Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten oder zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen an verschiedene Stellen für unterschiedliche Aufgaben liefern. Die Daten werden zum Beispiel zur Weiterentwicklung der Tarifstrukturen verwendet oder für die Spitalplanung, für kostendämpfende Massnahmen oder für Mindestfallzahlen. Die Erhebung der Daten erfolgt heute mehrfach durch verschiedene Behördenstellen und Organisationen. Diese Mehrfacherhebungen sind aufwendig, teuer und fehleranfällig. Zudem entstehen parallele Datenbestände. Das beeinträchtigt die Transparenz, die Vergleichbarkeit und die Datenqualität.
Das «Once-Only-Prinzip» soll die unnötigen Mehrfacherhebungen beseitigen
Damit diese Daten nach dem «Once-Only-Prinzip» künftig nur noch einmal erhoben und aus einer Quelle für mehrere Zwecke genutzt werden können, will der Bundesrat das Krankenversicherungsgesetz KVG anpassen. Diese Änderung des KVG sieht die einmalige Weitergabe der Daten von Leistungserbringern an das Bundesamt für Statistik BFS vor und soll die unnötigen Mehrfacherhebungen beseitigen.
Erweiterung der Datenempfänger
Gleichzeitig wird damit der Kreis der Datenempfänger erweitert: Neben Bundesstellen, Kantonen und Versicherern sollen neu auch die Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Eidgenössische Qualitätskommission, die Verbände der Versicherer, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die SwissDRG AG die Daten der Leistungserbringer für ihre Arbeiten auf diesem Wege erhalten.
Das Projekt «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung SpiGes» soll das «Once-Only-Prinzip» zuerst umsetzen
In Zukunft sollen laut dem Bundesrat nach der Umsetzung des Gesetzesvorhabens die Daten im spitalstationären Bereich an die Plattform «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung SpiGes» einmalig geliefert werden. Diese Plattform hat das Bundesamt für Statistik BFS gemeinsam mit den betroffenen Akteuren entwickelt. Beteiligt waren die Leistungserbringer, das Bundesamt für Gesundheit, die Versicherer, die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren sowie die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz. Das Projekt «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung SpiGes» ist Teil von DigiSanté, dem nationalen Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen.
Daten bleiben anonymisiert
Durch die einmalige Erhebung der Daten beim Projekt «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung SpiGes» wird vermieden, dass dieselben Informationen mehrfach geliefert werden müssen. Das reduziert den administrativen Aufwand, verbessert die Übersicht über die Datenflüsse und den Zugang zu Daten. Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte arbeiten dadurch mit denselben, einheitlichen Daten, was Planungen vereinfacht und eine transparente Preisgestaltung ermöglicht. Wichtig: Die Daten bleiben anonymisiert.
Weitere Gesetzesänderungen bei Unfallversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung
Für die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung in den Bereichen Unfallversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung sind auch Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, des Bundesgesetzes über die Militärversicherung und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erforderlich.
Einbezug der Daten der Arztpraxen ist für später vorgesehen
Die angepassten Rechtsgrundlagen werden die Voraussetzung dafür schaffen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch die ambulanten Daten von Leistungserbringern wie Arztpraxen in die vom Bundesamt für Statistik BFS bereitgestellte Plattform integriert werden können, steht sinngemäss in der Medienmitteilung über die gesetzliche Einführung des «Once-Only-Prinzips». Das heisst: Die Einbeziehung der Daten der Arztpraxen ist als ein weitere Entwicklungsschritt im System der einmaligen Datenerhebung ausdrücklich vorgesehen, aber derzeit noch nicht im Detail geregelt.