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Erbvertrag

«Suchen Sie vor der Klageeinleitung das Gespräch mit den übrigen beteiligten Erben und fachlichen Rat. Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt. Deshalb: Teilen Sie miteinander, nicht mit uns.» Das steht unter dem Titel «Erbteilung und Teilungsklage» auf der Website der Zürcher Gerichte. Fragt sich, wie man Erbstreitereien vorbeugend vermeidet. Lesen Sie einige Tipps dazu.

Das sind die häufigsten Ursachen von Erbstreitereien
Weil die Schweizerinnen und Schweizer statistisch gesehen überwiegend Testamentmuffel sind, ist das Fehlen eines Testaments wohl die häufigste Streitursache beim Erben. Dazu kommt bei langjährigen Ehepaaren das Fehlen eines Ehevertrags mit Meistbegünstigung. Und bei komplizierteren Verhältnissen wie Patchworkfamilien, Unternehmensnachfolge oder Konkubinat das Fehlen eines Erbvertrags, der im Todesfall Klarheit schafft. Zudem sind oft Liegenschaften sowie offensichtliche Ungleichbehandlungen von Erben eine Quelle für Erbstreitereien.
Mit den vom Schweizer Erbrecht gebotenen Nachlassinstrumenten lassen sich die Erbstreitereien aufgrund dieser häufigen Ursachen vorbeugend vermeiden.

Machen Sie jetzt ein Testament
Wer kein Testament macht, verzichtet auf die vom revidierten Erbrecht gebotene grössere Freiheit bei der Vererbung seines Vermögens. Denn die gesetzliche Erbfolge bleibt mit dem neuen Erbrecht unverändert. Das heisst: Bei Ehepaaren wird beim Tod eines Ehepartners wie gewohnt zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht. Dann erben laut Gesetz der Ehepartner und die Kinder je die Hälfte des Nachlasses des Verstorbenen. Bei Unverheirateten, die im Konkubinat leben, erben laut Gesetz und ohne Testament die Nachkommen den ganzen Nachlass. Der Konkubinatspartner geht leer aus. Gibt es keine Nachkommen, erben laut Gesetz und ohne Testament die Eltern und allenfalls sogar die Geschwister.
HIER finden Sie, wie Sie das Testament abzufassen haben.

Einsetzen eines Willensvollstreckers
Erbstreitereien lassen sich mit guten Erfolgsaussichten mittels der Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden. Dessen Ernennung erfolgt testamentarisch durch den Erblasser. Bei einfachen Verhältnissen eignen sich der überlebende Ehegatte oder eine Person, die das Vertrauen der Familie geniesst. Im Testament steht dann beispielsweise der Satz: „Als Willensvollstreckerin setze ich letztwillig meine Ehefrau ein.“ Liegt ein komplizierter Nachlass vor oder sind Auseinandersetzungen zwischen den Erben absehbar, ist die Ernennung eines Notars, Treuhänders oder Steuerexperten sinnvoll. Das kostet dann allerdings.

Meistbegünstigung: Im Todesfall erhält der Ehepartner die gesamte Errungenschaft
Lebt ein Ehepaar im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, können sich die beiden Ehegatten mit einem von einem Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig maximal begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Ehevertrag zur Meistbegünstigung wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des andern Ehegatten die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird.
HIER finden Sie, was Sie für die Schaffung eines Ehevertrags zur Meistbegünstigung zu tun haben.

Bei komplizierteren Verhältnissen ist ein Erbvertrag der Schlüssel zur Vermeidung von Erbstreitereien
Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung, in der der Erblasser gemeinsam mit mindestens einer oder mehreren Personen festlegt, wie sein Nachlass später verteilt werden soll. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass er nicht einseitig widerrufen, sondern nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden kann. Der Erbvertrag schafft damit eine hohe Planungssicherheit, etwa wenn bestimmte Personen verbindlich begünstigt oder Erbverzichte gegen Abfindung geregelt werden sollen. Mit einem Erbvertrag kann man zukünftige kompliziertere Erbfälle in Patchworkfamilien, bei der Unternehmensnachfolge oder im Konkubinat klar regeln.
Der Erbvertrag muss beim Notar öffentlich beurkundet und in Anwesenheit zweier Zeugen abgeschlossen werden. Gesetzlich festgehalten ist der Erbvertrag im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ab dem Artikel 512.

Den Ausgleich von Erbvorbezügen klar regeln
Wer Kindern Erbvorbezüge gewährt hat oder noch gewähren will, muss im Testament oder im Erbvertrag klar regeln, wie diese Beträge auszugleichen sind. Wichtig: Solange die Pflichtteile gewahrt bleiben, können beschenkte Kinder ganz oder teilweise vom Ausgleich befreit werden.

 

 
 

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