Der Bundesrat will die AHV modernisieren, an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und das langfristige finanzielle Gleichgewicht der AHV sichern. Das AHV-Beitragssystem soll verbessert und das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus gezielt gefördert werden. Aber: Die heute beliebten Frühpensionierungen sollen empfindlich eingeschränkt werden. Eine Erhöhung des Referenzalters ist hingegen nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2026 die Vernehmlassung zur «Reform AHV 2030» eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. September 2026.
Babyboomer-Generation geht in Rente
In den kommenden Jahren werden zahlreiche Babyboomerinnen und Babyboomer das Rentenalter erreichen. Dieser demografische Wandel stellt die Gesellschaft, aber insbesondere auch die AHV vor grosse Herausforderungen. Mit der «Reform AHV 2030» will der Bundesrat die Versicherung modernisieren und an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen. Der Bundesrat verzichtet dabei ausdrücklich darauf, das Referenzalter in der AHV anzuheben.
Die Weiterbeschäftigung bis zum Referenzalter und darüber hinaus gezielt fördern
Unter Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung und des Arbeitskräftemangels ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Anreize zur möglichst langen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Vorsorgesysteme der 1. und 2. Säule unbedingt verstärkt werden müssen. In der AHV wird deshalb die Einführung neuer Kürzungssätze beim Rentenvorbezug sowie neuer Erhöhungssätze beim Rentenaufschub vorgeschlagen. Damit soll mittels der AHV-Gesetzgebung die Frühpensionierung weniger attraktiv, der Aufschub des AHV-Rentenbezugs dagegen attraktiver gemacht werden.
Das AHV-beitragsfreie Einkommen für Personen, die nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig bleiben, soll von 16’800 Franken auf 22’680 Franken angehoben werden. Beim Einkommen über dem AHV-beitragsfreien Einkommen von 22'680 Franken, auf dem nach Erreichen des Referenzalters weiter AHV-Beiträge gezahlt werden, soll ein Multiplikationsfaktor zur Anwendung kommen, der eine Rentenaufbesserung ermöglicht. Und: Das heute geltende Höchstalter von 70 Jahren für den Aufschub des AHV-Rentenbezugs und für die Verbesserung der Altersrente durch die Weiterarbeit nach dem Referenzalter, soll wegfallen.
Das heisst: Weil die AHV-Beitragspflicht für Erwerbstätige nach dem Referenzalter zeitlich unbegrenzt bleibt, werden auch die Möglichkeiten zur AHV-Rentenverbesserung bei der Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter unbegrenzt sein.
Die Frühpensionierung bei den Pensionskassen erheblich erschweren
Das ist eine Tatsache: Frühpensionierungen sind in der Schweiz populär. Jeder vierte Erwerbstätige geht bereits vor dem 63. Altersjahr in den Ruhestand. Das will der Bundesrat künftig verhindern. Er schlägt vor, das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in der 1. und der 2. Säule zu harmonisieren. Dazu soll das Mindestalter für den Leistungsbezug bei den Pensionskassen, das heute bei 58 Jahren liegt, schrittweise um fünf Jahre auf 63 Jahre angehoben werden. Ziel ist es, damit das Mindestalter für den möglichen Leistungsbezug in der AHV und der beruflichen Vorsorge einander anzugleichen.
Ausnahmen sollen ab Vollendung des 60. Altersjahres allerdings möglich bleiben, insbesondere bei Umstrukturierungen von Unternehmen oder bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmöglichkeiten.
Als Anreiz für eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren sollen Arbeitnehmende ausserdem weiterhin einer Pensionskasse angehören dürfen. Und es soll möglich sein, die Austrittsleistung auch nach dem 65. Altersjahr auf eine neue Pensionskasse zu übertragen.
AHV-Beitragslücken der Versicherten schliessen
Der Bundesrat schlägt weiter vor, AHV-Beitragslücken der Versicherten zu schliessen und gewisse Lebenssituationen besser abzusichern. So sollen Kranken- und Unfalltaggelder künftig der Beitragspflicht unterliegen, wie dies bereits für Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der eidgenössischen Erwerbsersatzversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung der Fall ist.
Als weitere Massnahme ist vorgesehen, den AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende mit höherem Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden anzugleichen: 8,7 Prozent statt 8,1 Prozent. Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende mit tieferen Einkommen wird jedoch beibehalten. Diese Anpassungen stärken die Vorsorge der betroffenen Personen und verbessern ihre Altersleistungen.
Kampf gegen die Ausschüttung überhöhter Dividenden anstelle von AHV-beitragspflichtigen Löhnen
Der Bundesrat will zudem die Fairness des Systems bei der Vergütung von Unternehmensaktionären stärken und gegen die Ausschüttung überhöhter Dividenden anstelle von Löhnen vorgehen. Wird ein Teil des Lohnes nämlich durch Dividenden ersetzt, werden darauf keine AHV-Beiträge einbezahlt, was für die AHV zu Einbussen führt.
Künftig gilt eine Dividende als überhöht, wenn ihre Rendite 15 Prozent des investierten Kapitals übersteigt. Der darüberliegende Betrag gilt für die Berechnung der Beiträge als massgebender Lohn.
Finanzierung der AHV für 2030 bis 2040 sichern
Für den Bundesrat ist eine ausreichende Finanzierung der AHV für die Jahre 2030 bis 2040 unerlässlich. Der Finanzierungsbedarf der AHV hängt jedoch davon ab, was das Parlament in Bezug auf die 13. Altersrente entscheidet. Wird die Finanzierung der 13. Altersrente langfristig gesichert, braucht es grundsätzlich keine zusätzliche Finanzierung der AHV, sofern sich die Konjunktur nicht stark verschlechtert. Spricht sich das Parlament hingegen für eine befristete Finanzierung aus, muss die Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte angehoben werden. Trifft das Parlament keine Entscheidung, braucht es eine Zusatzfinanzierung: Entweder über eine kombinierte Lösung mit einer Mehrwertsteuererhöhung von 0,7 Prozentpunkten und einer Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte oder über eine alleinige Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte.
Einführung eines Interventionsmechanismus
Um die Stabilität der AHV zu garantieren, soll zudem ein Interventionsmechanismus eingeführt werden. Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer AHV-Jahresausgabe sinkt, müsste der Bundesrat dem Parlament innerhalb eines Jahres Stabilisierungsmassnahmen für die AHV-Finanzierung unterbreiten.