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Die Stimmberechtigten haben am 8. März 2026 das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Damit ist der Systemwechsel weg von der gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren hin zur Einzelbesteuerung aller natürlichen Personen beschlossen. Aber: Weil die Individualbesteuerung auch in den Kantonen und Gemeinden kommen muss und das etliche Zeit erfordert, steht im Gesetz: Die neuen Bestimmungen treten «spätestens 2032» in Kraft. Das heisst: Ehepaare haben wohl noch bis 2032 Zeit, sich an die neuen Spielregeln anzupassen. Das ist vor allem bei der Säule 3a, bei Pensionskasseneinkäufen, beim Bezug von Vorsorgekapital und bei der Vermögenszuteilung ein Muss. Denn wer das nicht tut, riskiert unnötig höhere Steuerbelastungen und den Verlust von Optimierungspotenzial.

Wenn die gemeinsame Vorsorge plötzlich getrennt besteuert wird

Mit der Individualbesteuerung wird jeder Ehepartner steuerlich wie eine Einzelperson behandelt. Das betrifft auch die Vorsorgeinstrumente, die bisher in der gemeinsamen Steuererklärung zusammengeführt wurden. Einzahlungen in die Säule 3a, freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse und spätere Vorsorgekapitalbezüge werden künftig bei jedem Ehepartner einzeln beurteilt. Dadurch verschieben sich Abzugsmöglichkeiten, Progressionsstufen und die bestmögliche zeitliche Planung. Ergo: Doppelverdienende Ehepaare müssen ihre Vorsorgestrategie neu koordinieren, weil die bisherige Logik der gemeinsamen Optimierung im Rahmen der Individualbesteuerung nicht mehr greift.

Säule 3a: Der Abzug muss zur Progression passen
Die Säule 3a bleibt auch unter der Individualbesteuerung ein zentrales Instrument der privaten Altersvorsorge. Die jährlichen steuerbegünstigten Säule 3a-Maximalbeträge pro Person bleiben bestehen. Doch die Wirkung der Abzüge der Säule 3a-Beiträge vom steuerbaren Einkommen verändert sich, weil sich die damit verbundene tiefere Progression künftig nur auf das individuelle Einkommen des jeweiligen Ehepartners bezieht und nicht auf das Gesamteinkommen des Ehepaars.
Entscheidend wird es deshalb sein, bei welchem Ehepartner ein zusätzlicher Franken in die Säule 3a die grösste Steuerersparnis entfaltet. Es wird sich lohnen, Einzahlungen so zu verteilen, dass der Partner mit der höheren marginalen Steuerbelastung den Maximalbetrag auf jeden Fall ausschöpft, weil dort der Steuerabzug am stärksten wirkt. Bisher „lohnende“ 3a‑Einzahlungen des tiefer verdienenden Partners können an Attraktivität verlieren, wenn dessen individuelles Einkommen tief ist und kaum eine Steuerprogression aufweist.

Pensionskasseneinkäufe: Die Progression ist entscheidend
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind derzeit bei den Ehepaaren ein gemeinsames Steuerspiel. Mit der Individualbesteuerung zählt dann aber nur noch der persönliche Steuersatz jedes Ehepartners. Das bedeutet: Einkäufe beim Ehepartner mit dem tieferem Einkommen werden weniger Steuern sparend wirken. Es wird somit wegen der Individualsteuerung für das Ehepaar von Vorteil sein, Einkäufe gezielt bei der Person mit der höheren Progression zu tätigen, um die maximale Steuerersparnis zu erzielen.
Und: Bis zur Einführung der Individualbesteuerung kann es sinnvoll sein, für später geplante Pensionskasseneinkäufe vorzuziehen, um die noch bestehende höhere Progression des gemeinsamen Einkommens zur Steuerersparnis auszunutzen.

Kapitalbezüge: Mehr Handlungsspielraum
Heute werden beim Bund und den Kantonen alle Kapitalbezüge eines Ehepaars aus der Säule 3a, aus Freizügigkeitskonten und aus der Pensionskasse in einem Kalenderjahr zusammengezählt. Je höher der Betrag, desto höher die prozentuale Belastung durch die progressive Kapitalbezugssteuer. Deshalb lohnt es sich schon heute, die Kapitalbezüge durch eine Staffelung steuerlich zu optimieren.
Spätestens ab 2032 werden die Kapitalbezüge von Eheleuten separat besteuert. Dadurch verdoppeln sich bei etwa gleichaltrigen Paaren die Möglichkeiten für gestaffelte Bezüge: Statt einmal sechs Jahre von 60 bis 65 für das Ehepaar stehen beiden Ehepartnern je sechs Jahre zur Verfügung.

Eigentumsverhältnisse: Innerhalb des Ehepaars Klarheit bei Vermögen und Schulden schaffen
Vermögenswerte wie Konten, Wertschriften, 3a-Guthaben, Freizügigkeitskonten und Liegenschaften werden bei der Individualbesteuerung dem Ehepartner zugerechnet, dem sie zivilrechtlich gehören. Bei gemeinsamen Konten oder gemeinschaftlichem Immobilieneigentum erfolgt in der Praxis meist eine Aufteilung nach Eigentumsanteilen oder mangels anderer Angaben hälftig. Die Schulden werden entsprechend der Schuldnerstellung zugeordnet. Für Ehepaare ist es daher in der verbleibenden Zeit bis zur Individualbesteuerung sinnvoll, die Eigentums- und Schuldverhältnisse bewusst zu ordnen und sorgfältig zu dokumentieren.

Was Ehepaare bis zur Einführung der Individualbesteuerung tun sollten

Ehepaare sollten die «spätestens für 2032» geplante Einführung der Individualbesteuerung in den verbleibenden Jahren als Anlass nehmen, ihre gesamte Vorsorge- und Steuerplanung zu aktualisieren. Ein erster Schritt ist eine zukunftsgerichtete Vergleichsrechnung: Wie sieht die Steuerbelastung heute aus, und wie wird sie nach Einführung der Individualbesteuerung bei gleichen Einkommen und gleichen Vorsorgebeiträgen verlaufen?
Aufbauend darauf lässt sich eine Beitragsstrategie formulieren, die festlegt, welcher Ehepartner die Säule 3a mit wie vielen Konten nutzt und wie allfällige Pensionskasseneinkäufe verteilt werden.
Parallel dazu sollte eine Planung für Kapitalbezüge erstellt werden, die mehrere Jahre umfasst und sowohl die Säule 3a, die Freizügigkeitskonten und die Kapitalbezüge aus der Pensionskasse einbezieht.
Schliesslich ist es wichtig, die zivilrechtliche Zuordnung von Vermögen und Schulden an die beiden Ehepartner zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Wer diese Punkte rechtzeitig angeht, mindert das Risiko unangenehmer Überraschungen und nutzt Chancen der kommenden Individualbesteuerung zu seinen Gunsten.

 

 
 

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