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Unter dem Titel «Sturmschäden: Welche Versicherung zahlt?» schreibt die AXA Schweiz: «Dach abgedeckt? Ast auf dem Auto? Baum in der Einfahrt? Wenn ein Sturm Schäden verursacht hat, ist rasche Hilfe gefragt. Hier erfahren Sie, welche Versicherung wann zuständig ist. Und was Sie vor und nach einem Unwetter beachten sollten.» Lesen Sie die wichtigsten Erkenntnisse der AXA rund um die Sturmschäden sowie Tipps, wie Sie Ihr Versicherungspaket «sturmschadensicher» machen.

Das ist versicherungstechnisch ein Sturm

Ein heftiger Sturm kann eine Spur der Verwüstung hinterlassen. Im schlimmsten Fall sind Haus und Garten kaum wiederzuerkennen. Aber auch in glimpflicheren Fällen entstehen teils beträchtliche Schäden. Manchmal entdeckt man diese erst auf den zweiten Blick. Fest steht: Sturmschäden gehen ins Geld. Ein angemessener Versicherungsschutz für Gebäude, Hausrat, Auto und, sofern vorhanden, Garten und Umschwung ist daher sinnvoll.
Fragt sich, was versicherungstechnisch als Sturm anerkannt wird. Ob es sich bei einem Unwetter um einen Sturm handelt oder nicht, hängt in erster Linie von der Windgeschwindigkeit ab. Versicherungen zahlen erst ab einer bestimmten Mindestwindstärke. Bei der Definition von Sturm gibt es allerdings Unterschiede. Private Versicherungen zahlen meist ab Windstärken von 75 Kilometer pro Stunde, auch bei Sturmspitzen und Böen. Kantonale Gebäudeversicherungen zahlen ab einem Mittelwert über mehrere Minuten von 63 Kilometern pro Stunde. Grundsätzlich übernehmen die Versicherer nach der Meldung eines Schadenfalls die Abklärung der Windstärke.

Sturmschäden an Gebäuden: Gebäudeversicherung

Sturmschäden am Gebäude selbst, etwa an Dächern oder Fenstern, übernimmt die Gebäudeversicherung. Die Gebäudeversicherung ist in fast allen Kantonen obligatorisch und Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ausnahmen vom Obligatorium: Genf, Tessin, Wallis und Appenzell Innerrhoden. In der Regel ist man bei der kantonalen Gebäudeversicherung versichert. Einzig in den GUSTAVO-Kantonen Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Valais und Obwalden gilt die freie Versicherungswahl.

Sturmschäden an der Umgebung: Zusatz «Umgebungsschäden»
Wenn ein Baum entwurzelt wurde und das Gartenhäuschen, die Pergola oder den Zaun zertrümmert hat, leistet die obligatorische Gebäudeversicherung keine Entschädigung. Man kann sich aber bei der privaten Gebäude- oder Hausratversicherung freiwillig gegen solche Schäden versichern lassen. Der dafür notwendige Zusatz «Umgebungsschäden» lohnt sich besonders, wenn man etliches Geld in den Garten und den Umschwung investiert hat.

Sturmschäden am Hausrat: Hausratversicherung
Schäden am Hausrat zahlt die Hausratversicherung. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, also nicht nur die Gegenstände im Haus oder der Wohnung, sondern auch Topfpflanzen und Trampolin, Gartenmöbel und Grill. Kurz: alles, was nicht fest verankert ist. Bei der Abgrenzung kann es aber je nach Kanton und Versicherung Unterschiede geben, die zu beachten sind.
Die Hausratversicherung ist zwar weit verbreitet, aber in fast allen Kantonen freiwillig. Ausnahmen: In den Kantonen Nidwalden, Waadt, Freiburg und Jura muss der Hausrat zwingend gegen Feuer- und Elementarschäden versichert werden.
Tipp: Achten Sie bei der Hausratversicherung auf die passende Versicherungssumme. Wer mit den Jahren immer mehr besitzt, ohne die Deckung anzupassen, riskiert im Schadenfall eine anteilsmässige Kürzung von Versicherungsleistungen. Wer hingegen überversichert ist, etwa nach dem Auszug der erwachsenen Kinder, zahlt unnötig hohe Prämien.

Sturmschäden an Fahrzeugen: Teilkaskoversicherung

Bei einem heftigen Unwetter können schon mal Bäume umfallen oder Blumentöpfe, Dachziegel, Äste oder anderes durch die Luft fliegen. Trifft es das Auto, zahlt die Teilkaskoversicherung. Die Versicherung ist freiwillig, aber sinnvoll. Sie zahlt neben Unwetterschäden auch Marderschäden, Fahrzeugdiebstahl oder Schäden an der Frontscheibe.

Im Hinblick auf Unwetter die Sorgfaltspflichten beachten
Wer seine Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Unwetter vernachlässigt, kann im Schadenfall böse Überraschungen erleben: Leistungskürzungen der Versicherung bis hin zu Haftungsfällen. Deshalb gilt:

  • Gebäude müssen gut unterhalten werden. Nur dann kann man davon ausgehen, dass die Versicherung bei einem Unwetterschaden volle Deckung gewährt.
  • Bäume müssen regelmässig auf Stabilität und Gesundheit überprüft werden. Wenn dies nicht gemacht wird und es in der Folge einen Zwischenfall gibt, gilt allenfalls die Sorgfaltspflicht als verletzt.
  • Privathaftpflichtversicherung: Sollte wegen eines Unwetters durch sein Haus, seine Blumenkästen oder seine Bäume fremdes Eigentum beschädigt oder sogar eine Person verletzt werden, entsteht ein Haftungsfall. In diesem Fall braucht es eine Privathaftpflichtversicherung: Falls man im Rahmen des Erwartbaren gehandelt hat und trotzdem etwas passiert ist, zahlt die Versicherung den Schaden. Mit der Deckungserweiterung «Grobfahrlässigkeit» kann man die zu erwartende Schadensdeckung maximieren.


Folgeschäden vermeiden
Nach einem Unwetter hat man dafür zu sorgen, dass keine vermeidbaren Folgeschäden entstehen. Das heisst im Fachjargon «Minderung des Schadens». Nehmen wir an, ein Teil des Hausdaches wurde abgedeckt. Dann muss man provisorische Massnahmen ergreifen, damit möglichst wenig Regen in den Dachstock gelangt. Dies beispielsweise dank einer temporären Abdeckung des Daches durch ein spezialisiertes Unternehmen. Je nach Umfang des Schadens, zeitlicher Dringlichkeit und Kosten der Schadenminderung empfiehlt es sich, solche Massnahmen vorgängig mit seiner Versicherung abzusprechen.



Sturmschäden melden – aber wie?

  1. Zeitpunkt: Informieren Sie Ihre Versicherung sofort über den Schadenfall.
  2. Dokumentation: Bevor Sie mit Aufräumen beginnen, protokollieren Sie den Schaden mit Fotos, Videos und Inventarlisten.
  3. Koordination: Erteilen Sie Reparatur- und Räumaufträge erst nach Rücksprache mit Ihrer Versicherung.

 

 
 

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