Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat bis zum 17. September 2026 das «Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (PACS-Gesetz, PACSG)» in die Vernehmlassung geschickt. Mit dem neuen Gesetz soll die formelle Lebenspartnerschaft «Pacte civil de solitarité PACS» als neues Rechtsinstitut für Paarbeziehungen in der Schweiz geschaffen werden. Alle Einzelheiten zu diesem Gesetzesvorhaben finden sich im Dokument «Parlamentarische Initiative ‘Einen PACS für die Schweiz’. Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates».
Begründung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates für die Notwendigkeit des «PACS»
Derzeit ist das Konkubinat rechtlich uneinheitlich und nur punktuell geregelt, was zu Rechtsunsicherheit führt. Die Ehe wiederum ist und bleibt zwar das zentrale Institut für Paare und Familien. Ihre umfassenden, lebenslang ausgelegten Rechtsfolgen gehen jedoch für viele Paare zu weit. Dies gilt insbesondere für viele junge Paare oder bereits früher einmal verheiratete Personen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schlägt daher mit dem «PACS» in einem neuen Spezialgesetz eine neue Rechtsform für Paarbeziehungen vor, die im Sinne eines «Konkubinats plus» näher beim Konkubinat als der Ehe liegt. Dieses einfache, klare und flexible neue Institut soll die Rechtssicherheit für Personen in einer festen Paarbeziehung stärken, ohne dabei in Konkurrenz zur rechtlich viel umfassenderen Ehe zu treten.
Wichtig: Der geplante «PACS» soll sowohl den heterosexuellen wie auch den homosexuellen Paaren offenstehen.
Das sind die Hauptpunkte des «Bundesgesetzes über die formelle Lebenspartnerschaft (PACS-Gesetz, PACSG)»
Das «Bundesgesetzes über die formelle Lebenspartnerschaft (PACS-Gesetz, PACSG)» regelt insbesondere die Begründung, die Rechtswirkungen und die Auflösung des «PACS». Für die Begründung stellt die Kommission zwei Varianten zur Diskussion: entweder durch öffentliche Beurkundung oder durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Die Rechtswirkungen des «PACS» sollen sich primär auf die Dauer des Zusammenlebens und auf einzelne Bereiche beschränken, etwa auf gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflichten, die Vertretung der Gemeinschaft oder den Schutz der Familienwohnung. Der Ehe weiterhin vorbehalten bleiben zahlreiche Rechtswirkungen wie Auswirkungen auf den Güterstand und in Bezug auf die Kinder. Die Auflösung des «PACS» soll einfach, rasch und ohne Gerichtsverfahren sowohl einvernehmlich als auch einseitig beim Zivilstandsamt möglich sein. Bereits bestehende kantonale Partnerschaften sollen in einen eidgenössischen «PACS» umgewandelt werden können.
Was der «PACS» im Einzelnen regeln wird
- Beistands- und Unterhaltspflicht: «PACS»-Paare verpflichten sich, füreinander da zu sein. Auch finanziell. Sie sollen gemeinsam für den Alltag aufkommen und sich gegenseitig unterstützen, etwa bei der Betreuung von Kindern.
- Schutz der Familienwohnung: Wer den Mietvertrag der Familienwohnung kündigen will, braucht die Zustimmung der anderen Person. Das gilt auch, wenn die Wohnung nur auf eine Person läuft. Als Familienwohnung gilt der Lebensmittelpunkt eines Paares oder einer Familie, also zum Beispiel auch ein Haus. Kommt es zur Trennung von «PACS»-Partnern, kann die Familienwohnung einer Person zugesprochen werden. Damit soll verhindert werden, dass Kinder ihr Zuhause verlieren. Noch ist offen, ob dieser Schutz nur für gemeinsame Kinder gelten soll.
- Gesetzliche Vertretung: Im Alltag dürfen «PACS»-Partnerinnen und «PACS»-Partner füreinander handeln, zum Beispiel Verträge abschliessen, die den gemeinsamen Haushalt betreffen. Für die damit verbundenen Ausgaben haften beide «PACS»-Partner gemeinsam. Und gleich wie Ehepartner können sich «PACS»-Partner auch bei einer Urteilsunfähigkeit gegenseitig vertreten.
Mögliche weitergehende Bestimmungen
Die Vorlage zum schweizweiten «PACS» sieht ausdrücklich vor, dass Kantone weitergehende Regelungen festlegen können. Und: «PACS»-Paare können wie Konkubinatspaare mit einem «PACS»-Vertrag weitergehende Vereinbarungen festhalten.
Wichtig: Was «PACS»-Partner weiterhin selbst regeln müssen
In einer Analyse schreibt das «VZ VermögensZentrum»: «Trotz mehr Schutz bleibt der ‘PACS’ in zentralen Punkten lückenhaft. Die Vermögen von ‘PACS’-Partnern bleiben getrennt. Sie beerben einander nicht automatisch, erhalten keine Hinterlassenenrente aus der AHV und haben nach einer Trennung keine Unterhaltspflicht. Und: Wie Konkubinatspaare werden die ‘PACS’-Paare einzeln besteuert.»
Deshalb müssen «PACS»-Partner weiterhin vieles selbst regeln:
- Testament: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, bei der der «PACS»-Partner leer ausgeht. Mit einem Testament kann man festlegen, dass der «PACS»-Partner den frei verfügbaren Teil des Erbes erhält.
- Zweite und Dritte Säule: Man muss die Begünstigten im Todesfall festlegen. In der Säule 3a und, je nach Pensionskasse, auch in der Zweiten Säule kann man den «PACS»-Partner einsetzen.
- Vorsorgeauftrag: Man kann festlegen, dass der «PACS-Partner einen bei Urteilsunfähigkeit rechtlich vertreten darf.
- Patientenverfügung: Man kann festlegen, dass der «PACS-Partner in bestimmten Fällen wichtige medizinische Entscheide fällen kann.
- Todesfallversicherung: Den «PACS»-Partner mit einer Todesfallversicherung optimal absichern.