Die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle und damit die Bedeutung der Krankentaggeldversicherung nehmen stark zu. Und die Politik diskutiert ein Obligatorium der freiwilligen Krankentaggeldversicherung. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV tritt diesen Herausforderungen mit einer Revision des «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» auf den 1. Januar 2027 entgegen. Ein wichtiger Teil dieser Revision ist eine Vorleistungspflicht: Kommt es bei einem Versichererwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu Uneinigkeiten zwischen dem bisherigen und dem neuen Versicherer, geht der bisherige Versicherer zunächst in Vorleistung. Zudem wird eine Auffanglösung für Unternehmen geschaffen, die ohne eigenes Verschulden keine Krankentaggeldversicherung finden. Überdies sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stärker in die Pflicht genommen werden, den Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit besser zu dokumentieren.
Warum das «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern» revidiert wird
Die Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG ist in der Schweiz freiwillig. Gleichwohl sichert sie für die meisten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit ihrer Mitarbeitenden ab. Das bestehende «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern» vom 1. Januar 2006 regelt, wie ein versicherter Mitarbeitender beim Wechsel des Arbeitgebers oder beim Wechsel des Versicherers nahtlos weiter versichert bleibt.
Das Abkommen hat aber namentlich zwei Schwachstellen:
- Erstens ist bei laufenden Schadenfällen oft unklar, wer bei einem Versichererwechsel zuständig ist. Das führt allzu oft zu Leistungsunterbrüchen.
- Zweitens finden manche Unternehmen aufgrund schlechter Schadenerfahrung schlicht keinen Versicherer mehr, der sie aufnehmen will.
Im neuen «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern», das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, werden diese und weitere Schwachstellen beseitigt. «Die Anpassungen zeigen, dass die Versicherungsbranche Herausforderungen lösen kann. Zusätzliche staatliche Eingriffe oder ein Obligatorium sind nicht nötig», unterstreicht denn auch Reto Dahinden, Vorstandsmitglied des Schweizerische Versicherungsverbands SVV und CEO von SWICA.
Die kommende Vorleistungspflicht
Im revidierten «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern» wird eine Vorleistungspflicht eingeführt: Kommt es bei einem Versichererwechsel oder bei einem Arbeitgeberwechsel zu Uneinigkeiten zwischen dem bisherigen Versicherer und dem neuen Versicherer, geht der bisherige Versicherer zunächst in Vorleistung. Die Koordination zwischen den beteiligten Versicherern erfolgt dann erst im Anschluss. Das gibt dem versicherten Arbeitgeber Planungssicherheit. Und bei fälligen Leistungen kann keine Deckungslücke mehr entstehen.
Die kommende Auffanglösung für Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden keine Krankentaggeldversicherung finden
Ein wichtiger Baustein der Revision des «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» ist eine Auffanglösung für Unternehmen, die unverschuldet keine Krankentaggeldversicherung mehr finden. Hintergrund sind Fälle, in denen Versicherer aufgrund hoher Schadenlast oder struktureller Risiken dem betroffenen Unternehmen keine Offerten mehr abgeben oder Prämienaufschläge von mehreren Hundert Prozent verlangen.
Künftig soll in solchen Konstellationen ein festgelegter Mechanismus greifen: Betroffene Unternehmen werden entweder beim bestehenden Vorversicherer unter Einhaltung einer limitierten Prämiensatzerhöhung wieder aufgenommen oder gemäss einem Zuweisungsmechanismus einem Versicherer zugeteilt. Als Mindestvoraussetzungen gelten dabei, dass das Unternehmen die Situation nicht selbst verschuldet hat, bei mindestens drei Versicherern abgewiesen wurde oder mit einer Prämienerhöhung von mehr als 200 Prozent konfrontiert war.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen und deren Mitarbeitende faktisch ohne Krankentaggelddeckung dastehen. Zugleich soll damit den politischen Forderungen nach einem gesetzlichen Obligatorium für das Krankentaggeld der Wind aus den Segeln genommen werden.
Nahtloser Schutz bleibt erhalten
Eine Kernregel des bisherigen «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» bleibt bestehen: Beim Versichererwechsel darf der neue Versicherer keine neuen Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ausnahme: Es wird ein höheres Taggeld oder eine längere Leistungsdauer versichert. Und: Laufende Schadenfälle werden vom neuen Versicherer im bisherigen Umfang weitergeführt.
Rückfallregelung bleibt erhalten
Auch die bisherige Rückfallregelung bleibt im neuen «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» erhalten: Liegt ein Rückfall vor, werden bereits bezogene Taggeldleistungen des bisherigen Versicherers auf die Leistungsdauer des neuen Versicherers angerechnet. Massgebend für die Beurteilung des Rückfalls sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB des Vorversicherers.
Strengere Anforderungen an die medizinische Dokumentation
Im neuen «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» wird die Bedeutung der medizinischen Unterlagen gestärkt. Neu müssen Versicherer medizinische Berichte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Verlaufsdokumentationen in einem standardisierten Format akzeptieren. Gleichzeitig werden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stärker in die Pflicht genommen, den Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit klarer zu dokumentieren. Die Versicherer erhalten damit eine verlässliche Grundlage, um Fallzuständigkeiten zu beurteilen und Leistungsentscheide zu treffen. Die neue Ordnung soll die Qualität der medizinischen Informationen erhöhen und die Bearbeitung komplexer Fälle beschleunigen.
Neue Vorgaben für Arbeitgeber und Versicherte
Auch Arbeitgeber müssen sich auf Änderungen einstellen: Sie werden aufgrund des neuen «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» verpflichtet, den Versicherungswechsel und allfällige laufende Fälle frühzeitig und vollständig zu melden. Für die versicherten Mitarbeitenden soll der Versicherungsprozess transparenter werden: Sie erhalten Anspruch auf klare Informationen darüber, welcher Versicherer für ihren Fall zuständig ist und wie die Leistungsprüfung abläuft. Das neue Abkommen stärkt damit die Position der Versicherten und schafft mehr Rechtssicherheit in Situationen, die bisher oft zu Unsicherheiten führten.