In der Schweiz beläuft sich die Scheidungsrate auf rund 40 Prozent. In den «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168» beschreibt Arianna Lüscher, Juristin beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, die für Scheidende geltenden Regeln des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung. Die während der Ehe von beiden Ehepartnern aufgebauten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt. Damit soll der «Tieferverdiener» der beiden Ehepartner gerecht behandelt werden. Lesen Sie eine Zusammenfassung der Vorsorgeausgleichsregeln.
Der Grundsatz des Vorsorgeausgleichs
Bei einer Scheidung werden gemäss Artikel 122 des Zivilgesetzbuches ZGB die während der Ehe von beiden Ehepartnern bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Ansprüche aus der Pensionskasse zwischen den Ehepartner aufgeteilt. Es gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung. Der Stichtag für die Teilung der Altersguthaben ist der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
Geteilt werden die während der Ehe von beiden Ehepartnern angesparten Pensionskassenguthaben, nicht jedoch die vor der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben. Zu den zu teilenden Vorsorgeansprüchen zählen alle Ansprüche aus der obligatorischen und überobligatorischen Pensionskasse sowie bereits laufende Invalidenrenten, Altersrenten und Vorbezüge für Wohneigentum.
Der Vorsorgeausgleich ist vor, aber auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalles wie Invalidität oder Alter möglich.
Vom Gesetz werden für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung drei verschiedene Fälle unterschieden
- Es ist noch kein Vorsorgefall wie Invalidität oder Alter eingetreten: Dann werden die während der Ehedauer ab dem Heiratstag bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Vorsorgeguthaben in den Pensionskassen grundsätzlich hälftig geteilt.
- Ein Ehegatte bezieht vor Erreichen des Rentenalters eine Invalidenrente aus der Pensionskasse: Dann wird gemäss Artikel 124 des Zivilgesetzbuches ZGB die hypothetische Austrittsleistung hälftig geteilt, auf die die invalidenrentenbeziehende Person bei Wegfall der Invalidenrente Anspruch gehabt hätte.
- Ein Ehegatte hat das Referenzalter erreicht und bezieht eine Rente aus der Pensionskasse: Dann unterliegt die Teilung der Rente gemäss Artikel 124a des Zivilgesetzbuches ZGB unabhängig davon, ob es sich um eine Altersrente oder eine Invalidenrente aus der Pensionskasse handelt, der Ermessenentscheidung des Gerichts.
Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles
Ist noch kein Vorsorgefall eingetreten, wird die während der Ehe von dem Tag der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgebaute Austrittsleistung bei den Pensionskassen geteilt. Als Austrittsleistung wird das Guthaben bezeichnet, das bei einem Austritt aus einer Pensionskasse mitgenommen werden könnte.
Beide Ehepartner müssen dafür bei ihrer Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung die nötigen Angaben einholen. Die Einrichtungen melden die Guthaben und bestätigen, ob die vorgesehene Teilung technisch durchführbar ist. Die eigentliche Berechnung und die Festlegung des zu übertragenden Betrags liegen jedoch beim Gericht.
Haben beide Ehegatten während der Ehe Vorsorgeguthaben aufgebaut, werden ihre Ansprüche gegeneinander verrechnet. Übertragen wird dann nur die Differenz: Verfügt beispielsweise ein Ehepartner über eine teilpflichtige Austrittsleistung von 450’000 Franken und der andere Ehepartner über eine teilpflichtige Austrittsleistung von 200’000 Franken, beträgt die Differenz 250’000 Franken. Bei hälftiger Teilung sind 125’000 Franken zu übertragen. Danach verfügen beide über 325’000 Franken.
Bestehende Invalidenrenten und Altersrenten aufteilen
Seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung gilt: Die während der Ehe aufgebaute berufliche Vorsorge wird auch dann geteilt, wenn ein Partner bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht.
Bei Invalidenrenten vor dem Pensionsalter wird dafür eine hypothetische Pensionskassen-Austrittsleistung ermittelt und geteilt.
Eine bestehende Altersrente wird gemäss dem richterlichen Ermessen aufgespalten. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dann seinen Anteil in Form einer lebenslänglichen Rente, die beim Tod des Ex-Gatten unverändert weitergezahlt wird.
In der Praxis läuft das so ab: Nachdem der Richter über den Anteil des berechtigten Ehegatten an der laufenden Altersrente entschieden hat, berechnet die betroffene Vorsorgeeinrichtung die sich aus diesem Anteil ergebende jährliche «Scheidungsrente». Die jährliche «Scheidungsrente» wird dann an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder - wenn dieser noch nicht pensioniert ist – an dessen Pensionskasse. Anstelle der jährlichen «Scheidungsrente» kann auch eine einmalige Kapitalabfindung an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten überwiesen werden.
Gemäss Gesetz hat das Gericht bei der Aufspaltung der Renten einen Ermessensspielraum. Es berücksichtigt insbesondere die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Die hälftige Teilung bleibt eine wichtige Orientierung, ist aber nicht in jedem Fall zwingend.
Ein Ehepartner ist aktiv, der andere Ehepartner ist pensioniert
Komplexer wird die Lage, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert ist, während der andere Ehepartner noch arbeitet und weiter Pensionskassenguthaben aufbaut. Dann trifft ein Anspruch auf Teilung einer laufenden Rente auf den Anspruch auf Teilung einer Austrittsleistung.
Bei der laufenden Rente lässt sich oft nicht mehr genau feststellen, welcher Anteil während der Ehe erworben wurde. Das Gericht muss dann die konkreten Lebens- und Vorsorgeverhältnisse berücksichtigen und einen Ermessensentscheid fällen.
Das Gesetz erlaubt auch hier Lösungen, die von einer strikt hälftigen Teilung abweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Alters- und Invalidenvorsorge beider Ehepartner angemessen gesichert bleibt. Eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der noch erwerbstätige Ehepartner seine Vorsorge künftig weiter ausbauen kann und der pensionierte Ehepartner nach einer Rentenkürzung keine Möglichkeit mehr hat, die eigene Rente zu erhöhen.
Wichtig für Scheidende: Es gibt von Gesetzes wegen Flexibilität
Scheidende müssen wissen: Im Artikel 124b des Zivilgesetzbuches ZGB wird den Ehepartnern das Recht eingeräumt, in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abzuweichen oder auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dabei muss jedoch eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge beider Ehegatten sichergestellt sein. Das hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen.
Auch das Gericht hat heute mehr Entscheidungsspielraum: Die hälftige Teilung kann vom Gericht abgemildert oder verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten unbillig wäre oder wenn der Altersunterschied und damit die Vorsorgebedürfnisse dagegensprechen. Anderseits kann der berechtigte Ehepartner vom Gericht mehr als die Hälfte der Vorsorgeguthaben zugesprochen erhalten, wenn Kinder zu betreuen sind oder wenn der zahlungspflichtige Scheidungspartner weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
Scheidende müssen sich gut vorbereiten
Wer sich scheiden lassen will, sollte die Vorsorge nicht erst kurz vor dem Gerichtstermin thematisieren. Wichtig sind vollständige Unterlagen zu allen Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sowie die Dokumentation der allenfalls vorhandenen Rente einer Pensionskasse.
Besonders bei einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Pensionierung lohnt sich im Hinblick auf die Scheidung eine fachliche Beratung. Denn die Entscheidung über Kapitalübertragungen, Rentenanteile und mögliche Vereinbarungen wirkt sich dauerhaft auf die finanzielle Absicherung im Alter aus.