Fragen ?
Kontakt
Hören Drucken Teilen
Hacker am Computer

Das steht in Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes: «Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf.» Eine Motion im Nationalrat verlangt nun aufgrund verschiedener Vorfälle: Die Medizinalberufshaftpflichtversicherer sollen verpflichtet werden, das Aussetzen oder Aufhören einer Berufshaftpflichtversicherung bei Ärztinnen und Ärzten umgehend der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Der Bundesrat lehnt eine solche Meldepflicht für die Medizinalberufshaftpflichtversicherer ab. Lesen Sie die bundesrätliche Begründung.

«Ausländische Ärzte in der Schweiz lassen Schweizer Patienten im Stich»
Die nationalrätliche Motion 26.3843 mit dem Titel «Ausländische Ärzte in der Schweiz lassen Schweizer Patienten im Stich. Meldepflicht bei Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung» verlangt: Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, der die Medizinalberufshaftpflichtversicherer verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung umgehend der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, damit diese dem Leistungserbringer die Berufsausübungsbewilligung umgehend entziehen kann. Die Mindestanforderungen an eine genügende Versicherungsnachdeckung sind durch eine einfache Ergänzung der Medizinalberufeverordnung MedBV zu präzisieren.

Haftungsfälle, wo Arztpersonen das Weite suchen, mehren sich
Begründung der Motion: Im Zuge der Anerkennung ausländischer ärztlicher Weiterbildungstitel mehren sich in der Schweiz die ärztlichen Haftungsfälle, in denen die Leistungserbringer nach Eintritt des Schadens das Weite suchen. Zwar können Geschädigte seit den Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen. Dies jedoch nur dann, wenn eine Deckung besteht. Weil aber bei den Berufshaftpflichtversicherungen das «Claims-Made-Prinzip» Einzug gehalten hat, mehren sich auch die Fälle, wo die betroffenen Patienten bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches leer ausgehen, weil die Versicherungsdeckung zwischenzeitlich erloschen ist und die Leistungserbringer es unterlassen haben, in ihren Versicherungsvertragsbestimmungen für eine ausreichende Nachdeckung zu sorgen.

Strassenverkehrsgesetz als Vorbild
Dabei besteht im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes SVG bereits eine Lösung: Nach Artikel 68 Absatz 2 des SVG muss die Versicherung das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung durch den Versicherer der Behörde melden. Die Deckung bleibt gegenüber Geschädigten bis spätestens 60 Tage nach Eingang dieser Meldung bestehen, sofern die Versicherung nicht vorher ersetzt wird. Die Meldepflicht der Versicherung kann auch im Bereich der Ärztehaftpflicht durch eine einfache Ergänzung der Gesetzgebung implementiert werden.

Der Bundesrat will keine Meldepflicht der Medizinalberufshaftpflichtversicherer
Der Bundesrat lehnt das Anliegen der Motion mit folgender Begründung ab: Dem Bundesrat liegen keine Zahlen vor, die belegen, dass die ärztlichen Haftungsfälle in der Schweiz zugenommen haben, oder, dass Haftpflichtfälle bei Ärztinnen und Ärzten mit einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel häufiger wären. Was nicht bedeutet, dass in Einzelfällen die in der Motion geschilderten Schadensfälle nicht eintreten können.
Nach geltendem Recht müssen alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, verfügen. Nach Informationen der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH ist eine Nachrisikodeckung von mindestens 20 Jahren heute bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte Standard. Ausgenommen sind Tätigkeiten von universitären Medizinalpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und somit dem Staatshaftungsrecht unterliegen.

Berufshaftpflichtversicherung ist Bestandteil der von den Kantonen beaufsichtigten Berufspflichten
Das Parlament hatte es bei der Ausarbeitung des Medizinalberufegesetzes MedBG abgelehnt, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vorzusehen und erachtete es als zielführender, das Vorliegen einer genügenden Versicherungsdeckung als Bestandteil der Berufspflichten zu regeln. Es liegt somit im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden, ob sie bereits im Rahmen der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung an eine Ärztin oder einen Arzt prüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Auch die Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten obliegt den Kantonen. Dazu zählt auch eine Überprüfung des Andauerns des Versicherungsvertrages. Die Verletzung dieser Pflichten zieht ein Disziplinarverfahren nach sich, mit Massnahmen bis hin zu einem Berufsausübungsverbot. Während eines Disziplinarverfahrens kann die Aufsichtsbehörde im Sinne einer provisorischen Massnahme die Berufsausübungsbewilligung entziehen.

Für den Bundesrat sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügend
Heute überlässt der Gesetzgeber den vollziehenden kantonalen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht. Sie sollen diese so ausgestalten können, dass den spezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat erachtet aufgrund dieser Ausführungen die gesetzlichen Grundlagen bereits heute als genügend, um die Versicherungspflicht der universitären Medizinalpersonen im von der Motion gewünschten Umfang durchzusetzen.
Der Bundesrat sieht im Moment deshalb keinen weiteren Handlungsbedarf und beantragt in der Folge die Ablehnung der Motion.

 

 
 

Haftungsausschluss

Dieses Webseite informiert über spezifische Themen, die im Zusammenhang von Versicherungen wissenswert sind. Es stellt weder ein Angebot von Versicherungen dar, noch führt es zu einer Vertrags- oder Beratungsbeziehung zwischen Ihnen und den Herausgebern dieser Webseite. Die Inhalte dieser Webseite stellen keine persönliche Beratung dar, ersetzen keine persönliche Abklärung Ihrer Situation und sind nicht verbindlich. Etwaige Hinweise, Empfehlungen oder Beispiele sind allgemeiner Natur und nicht als persönliche Empfehlung oder Aufforderung zu verstehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Eine Haftung der Herausgeber für Schäden, die aus der Anwendung der dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen. Bitte treffen Sie keine Entscheidungen allein aufgrund der Inhalte dieser Webseite. Für eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an die Ärzteberatung ABC oder weitere Experten.

 
 

Weitere Optionen