Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2027 der Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um rund 1,59 Prozent erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 2. Oktober 2026 beschlossen. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von 1260 auf 1280 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden auf den 1. Januar 2027 Anpassungen bei den Grenzbeträgen der Ergänzungsleistungen, der Überbrückungsleistungen der Pensionskassen und der steuerfreien Vorsorgesäule 3a vorgenommen.
Anpassung der AHV-Renten und IV-Renten gemäss dem Mischindex aus dem Preisindex und dem Lohnindex
In der Regel werden die AHV-Renten und die IV-Renten alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat die Renten 2025 zuletzt angepasst. Die nun beschlossene Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2027. Die Anpassung beruht auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preisindex und dem Lohnindex, dem Mischindex.
Der neue AHV/IV/EO-Mindestbeitrag pro Jahr beträgt 541 Franken und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV pro Jahr 1030 Franken.
Das sind die neuen AHV-Renten und die neuen IV-Renten
Die minimale AHV-Rente und die minimale IV-Rente steigen von 1260 auf 1280 Franken pro Monat. Die Maximalrenten werden von 2520 auf 2560 Franken erhöht:

Das sind die Kosten der höheren AHV-Renten und IV-Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von insgesamt rund 1055 Millionen Franken. Davon entfallen 940 Millionen Franken auf die AHV, wovon 190 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen. Die Invalidenversicherung IV trägt Mehrausgaben von 115 Millionen Franken, wovon 44 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen.
Das sind die Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst: Für Alleinstehende steigt er von 20670 auf 21000 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 31005 auf 31500 Franken pro Jahr und für Kinder über 11 Jahre auf 10980 Franken beziehungsweise auf 7710 Franken für Kinder unter 11 Jahren. Die Anpassungen verursachen zusätzliche Kosten von rund 7 Millionen Franken zulasten des Bundes und 4 Millionen Franken für die Kantone.
Die Höchstbeträge für die im Rahmen der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen berücksichtigten Mietzinse werden auf der Grundlage von einigen Komponenten des Landesindexes für Konsumentenpreise «Wohnen und Energie» an die Teuerung angeglichen. Seit Juni 2024, dem letzten für die Anpassung von 2025 herangezogenen Monat, ist die Teuerung um 1,8 Prozent gestiegen. In den Grosszentren (Region 1) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig 19260 Franken, in der Stadt (Region 2) 18600 Franken und auf dem Land (Region 3) 16980 Franken. Die Erhöhungen verursachen Mehrkosten von 10 Millionen Franken, 6 Millionen zulasten des Bundes und 4 Millionen zulasten der Kantone.

Das sind die neuen Grenzbeträge bei den Pensionskassen
Die Anpassung der AVH-Renten hat auch Auswirkungen auf die Pensionskassen: Der Koordinationsabzug wird von 26460 auf 26880 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle steigt von 22680 auf 23040 Franken. Die obere Limite des Jahreslohns beträgt neu 92160 Franken. Lohnteile über 92160 Franken müssen in der Pensionskasse überobligatorisch versichert werden.

Das sind die neuen Grenzbeträge bei der steuerfreien Vorsorgesäule 3a
Die neuen Grenzbeträge für den maximal erlaubten Steuerabzug für Einzahlungen bei der steuerfreien Vorsorgesäule 3a lauten: 7373 Franken (heute 7258 Franken) für Personen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind und 36864 Franken (heute 36288 Franken) für Personen, die keine Pensionskasse haben.

Zusammenstellung der Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2027
Die offizielle Zusammenstellung der Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2027 können Sie HIER einsehen. Das Dokument enthält insbesondere auch die Grenzbeträge für die Hilflosenentschädigungen, die Assistenzbeiträge, die AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständige sowie die Erwerbsersatzentschädigungen pro Tag.