Fragen ?
Kontakt
Hören Drucken Teilen
Hacker am Computer

Viele Ehepaare in der Schweiz sind für den überraschenden Tod oder den überraschenden Verlust der Urteilsfähigkeit wegen eines Unfalls, eines Schlaganfalls oder einer schweren Krankheit eines Ehepartners ungenügend vorbereitet. Denn allzu oft besteht nur ein einziges Konto, das auf den Namen eines Ehepartners lautet und auf das alle Einnahmen fliessen. Stirbt dieser Ehepartner oder verliert er plötzlich die Urteilsfähigkeit, kann der andere Partner trotz Vollmacht nicht mehr frei über das Guthaben verfügen. Der Grund: Banken müssen Konten sichern, Erben schützen und rechtliche Abläufe einhalten. Diese Prozesse dauern und blockieren den Alltag. Eine durchdachte Kontenstruktur kombiniert mit einem Vorsorgeauftrag verhindert solche Situationen zuverlässig.

Wenn der Alltag abrupt stillsteht
In zahlreichen Ehepaaren läuft der gesamte Zahlungsverkehr über ein einziges Konto. Dort gehen Lohn, Rente oder andere Einkünfte ein. Und von dort werden Miete oder Hypothek, Krankenkassenprämien, Versicherungen, Steuern, Einkäufe und laufende Abonnemente bezahlt. Häufig lautet dieses Konto nur auf den Namen eines Ehepartners. Der andere Ehepartner besitzt vielleicht eine Bankkarte, kennt die Zugangsdaten fürs E Banking oder verfügt über eine Vollmacht für das Konto.
Solange beide Ehepartner gesund sind, funktioniert das meist problemlos. Kritisch wird es, wenn der Kontoinhaber plötzlich stirbt oder seine Urteilsfähigkeit verliert. Das kann nach einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder einem Schlaganfall geschehen. Der gesunde oder hinterbliebene Ehepartner muss dann nicht nur die persönliche Krise bewältigen. Er oder sie muss gleichzeitig dafür sorgen, dass der Haushalt weiterläuft und fällige Rechnungen fristgerecht bezahlt werden.

Warum eine Vollmacht für das Konto des Ehepartners nicht genügt
Viele Ehepaare verlassen sich auf gegenseitige Vollmachten. Sie glauben, damit für jede Lage gerüstet zu sein. Doch eine Vollmacht ersetzt kein eigenes Konto. Nach dem Tod eines Kontoinhabers verliert sie häufig ihre Wirkung. Der Grund: Banken dürfen den Zugriff verweigern, wenn Interessen anderer Erben betroffen sein könnten. Auch ein Willensvollstrecker oder Erben können eine Vollmacht widerrufen.
Bei Urteilsunfähigkeit reicht eine gewöhnliche Vollmacht ebenfalls oft nicht aus. Banken prüfen sehr genau, wer in welchem Umfang über Vermögen verfügen darf. Ohne einen gültigen Vorsorgeauftrag schaltet sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein. Das führt zu weiteren Verzögerungen. Die Zeit bis zur Klärung der Verfügungsrechte kann Wochen oder Monate dauern. In dieser Phase ist die finanzielle Handlungsfähigkeit des gesunden Ehepartners gefährdet.

Ein Erbvorgang kann lange dauern
Ein Erbvorgang ist ein komplexer Prozess: Behörden müssen informiert, Testamente gesucht und Erben ermittelt werden. Erst nach Abschluss des Erbscheinverfahrens geben Banken die Konten wieder frei. In einfachen Fällen dauert dies einige Wochen. Bei komplizierten Familienkonstellationen oder fehlenden Unterlagen können Monate oder Jahre vergehen. Während dieser Zeit hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch darauf, das Guthaben des verstorbenen Ehepartners für den Lebensunterhalt zu nutzen. Das System schützt den Nachlass, berücksichtigt aber nicht die dringenden Bedürfnisse des Alltags. Ergo: Diese Lücke muss zwingend mit voraussehenden Vorkehrungen überbrückt werden.

Das Drei-Konten-Modell: Die voraussehende Lösung für Ehepaare
Die sicherste Vorsorge besteht aus drei klar geregelten Konten. Jeder Ehepartner führt ein eigenes Konto auf den eigenen Namen. Darauf liegt jeweils eine Reserve, die mehrere Monate die Lebenshaltungskosten deckt. Dieses Geld bleibt im Ernstfall verfügbar, weil es rechtlich dem jeweiligen Kontoinhaber gehört. Für beide Einzelkonten wird eine gegenseitige Vollmacht eingerichtet, damit der Alltag reibungslos funktioniert.
Zusätzlich gibt es ein gemeinsames Konto als Haushaltskonto. Dieses Konto wird als Oder-Konto geführt: Ein Oder‑Konto ist ein gemeinsames Bankkonto, bei dem beide Inhaber einzeln und uneingeschränkt über das gesamte Guthaben verfügen können. Jeder Ehepartner darf ohne Zustimmung des anderen Ehepartners Geld abheben, Zahlungen ausführen oder Daueraufträge ändern.
Das Konto eignet sich für den Alltag in der Ehe, verlangt aber klare Absprachen und hohes gegenseitiges Vertrauen. Vom Oder-Konto können die Miete, die Hypothek, Versicherungen und weitere Fixkosten bezahlt werden. Stirbt ein Ehepartner oder verliert er die Urteilsfähigkeit erlauben etliche Banken, die Miete, die Hypothek, die Versicherungen und andere Fixkosten weiter über das gemeinsame Oder-Konto zu bezahlen.

Für den Ernstfall entscheidend sind die Einzelkonten der Ehepartner
Aber: Viele Ehepaare glauben, ein Oder‑Konto garantiere umfassend die volle finanzielle Handlungsfähigkeit im Ernstfall. Das ist falsch. Banken sind gesetzlich verpflichtet, Konten zu sichern, sobald ein Erbfall oder eine mögliche Schutzbedürftigkeit vorliegt. Grössere Bezüge oder Umbuchungen werden blockiert, bis die Erben oder die Regelung der Schutzbedürftigkeit geklärt sind.
Somit gilt: Nur die beiden Einzelkonten der Ehepartner sichern im Todesfall oder dem Verlust der Urteilsfähigkeit des andern Ehepartners dank der darauf liegenden Reserven dem überlebenden oder dem gesund bleibenden Ehepartner auf jeden Fall die Fortführung des Alltagslebens.

Neben den Konten braucht es einen Vorsorgeauftrag
Bei einer nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit eines Ehepartners oder eingetragenen Partners erhält gemäss den «Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen» der im gleichen Haushalt lebende Ehepartner oder eingetragene Partner ein Vertretungsrecht. Dieses umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhalts üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie die Erledigung der Post. Doch schon für qualifiziertere Handlungen wie beispielsweise die Verlängerung einer Hypothek reicht das gesetzliche Vertretungsrecht nicht mehr aus. Es braucht dafür die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde KESB. Oder: Der Staat mischt sich ein.
Dank dem 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht lässt sich die staatliche Einmischung minimieren: Ehepartner können einen Vorsorgeauftrag machen. Damit kann man den Ehepartner beauftragen, einen im Fall der Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr vollumfänglich zu vertreten.

 

 
 

Haftungsausschluss

Dieses Webseite informiert über spezifische Themen, die im Zusammenhang von Versicherungen wissenswert sind. Es stellt weder ein Angebot von Versicherungen dar, noch führt es zu einer Vertrags- oder Beratungsbeziehung zwischen Ihnen und den Herausgebern dieser Webseite. Die Inhalte dieser Webseite stellen keine persönliche Beratung dar, ersetzen keine persönliche Abklärung Ihrer Situation und sind nicht verbindlich. Etwaige Hinweise, Empfehlungen oder Beispiele sind allgemeiner Natur und nicht als persönliche Empfehlung oder Aufforderung zu verstehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Eine Haftung der Herausgeber für Schäden, die aus der Anwendung der dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen. Bitte treffen Sie keine Entscheidungen allein aufgrund der Inhalte dieser Webseite. Für eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an die Ärzteberatung ABC oder weitere Experten.

 
 

Weitere Optionen