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heirat witwe

Frage von Dr. U. M. in B.: „Meine jüngere Frau und ich haben uns in einem Ehevertrag meistbegünstigt. Wie kann ich das Erbe der Kinder sichern, wenn meine Frau nach meinem Ableben wieder heiraten würde?“

Ehevertrag mit Meistbegünstigung
Mit einem einfachen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehepartner im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sich gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig meistbegünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden.

Wiederheirat des meistbegünstigten überlebenden Ehepartners
Wenn ein meistbegünstigter überlebender Ehepartner wieder heiratet, schmälert sich das durch die Meistbegünstigung aufgeschobene Erbe der gemeinsamen Kinder aus der Ehe mit dem Verstorbenen. Der Grund dafür: Der neue Ehepartner der Witwe wird ebenfalls erbberechtigt.

Verhinderung der Benachteiligung der gemeinsamen Kinder
Meistbegünstigende Ehepartner können die Benachteiligung der gemeinsamen Kinder im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehepartners verhindern: Man kann im Testament, Ehevertrag oder Erbvertrag bestimmen, dass die Kinder bei einer Wiederheirat des überlebenden Partners den Betrag erhalten, auf den sie gemäss der gesetzlichen Erbfolge ohne Meistbegünstigungsklausel Anspruch gehabt hätten.




 
 

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