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Pensionskasse

Frage von Dr. U. S. in B.: „Ich wandle meine Praxis in eine Aktiengesellschaft um. Kann ich beispielsweise für mich als Arzt und für meine Mitarbeitenden Anschlussverträge mit zwei verschiedenen Pensionskassen abschliessen?

Auswirkungen der Gründung einer Arztpraxis-Aktiengesellschaft auf die berufliche Vorsorge
Wird eine Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, gibt es nur noch Mitarbeitende der Aktiengesellschaft. Auch der bisherige selbständige Arzt oder die bisherigen selbständigen Ärzte sind jetzt Mitarbeitende der Aktiengesellschaft und nicht mehr selbstständig Erwerbende. Die Aktiengesellschaft muss sich als Arbeitgeberin zwingend einer oder mehreren registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen und alle Mitarbeitenden im gesetzlichen Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern. Mit der oder den registrierten Vorsorgeeinrichtungen sind Anschlussverträge zu unterzeichnen.

Anschluss an mehrere Vorsorgeeinrichtungen
Die Anschlusspflicht des Arbeitgebers an eine oder mehrere registrierte Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in der Verordnung über die berufliche Vorsorge „BVV 2“ wie folgt umschrieben: Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert. Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Zudem müssen laut der Verordnung alle angebotenen Vorsorgepläne dem Grundsatz der Kollektivität entsprechen. Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen wird. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.

Es ist mithin möglich, dass sich eine Praxis-Aktiengesellschaft als Arbeitgeberin mehreren Vorsorgeeinrichtungen anschliesst, wenn alle gesetzlichen Auflagen und Grundsätze eingehalten werden und die Kollektive gesetzeskonform gebildet werden.

 

 


 
 

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