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selbstaendigkeit

Frage von Frau Dr. K. A., in L.: „Ich werde selbständige Ärztin und beziehe mein Alterskapital aus der Pensionskasse. Kann ich die aufgrund eines früheren Pensionskassenkapitalvorbezugs entstandene Veräusserungsbeschränkung für das Wohneigentum im Grundbuch löschen lassen?“

Selbständig werden
Wenn Ärztinnen oder Ärzte nach einigen Jahren als Angestellte und damit obligatorisch Pensionskassen-Versicherte den Status von Selbständigen erwerben, können sie laut Gesetz die angesparte Altersleistung aus ihrer Pensionskasse in bar beziehen und aus der Pensionskasse austreten. Für die Barauszahlung wird die einmalige Steuer für Kapitalleistungen aus der Pensionskasse fällig. Das versteuerte Geld ist dann frei verfügbar. Besteht ein Vorbezug für Wohneigentum, hat das keine steuerlichen Folgen mehr: Der Vorbezug ist bereits versteuert und vom Alterskapital abgezogen.

Veräusserungsbeschränkung
Ein Vorbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentum hinterlässt aber stets eine Spur: die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch für das selbstgenutzte Wohneigentum, das mit dem Vorbezug finanziert worden ist. Für eine Löschung dieser Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch muss eine der folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • Es wird nachgewiesen, dass der im Wohneigentum eingesetzte Vorbezug gänzlich zurückbezahlt ist
  • Im Falle des vorzeitigen Todes oder der vollständigen Invalidität des Vorbeziehenden
  • Falls die Austrittsleistung vollständig bar ausbezahlt wird
  • Oder frühestens drei Jahre, bevor der Anspruch auf Altersleistung entsteht.

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, löscht das zuständige Grundbuchamt auf Antrag der versicherten Person, ihrer Erben oder vorsorgerechtlich Begünstigter, denen das Wohneigentum übertragen wurde, die Veräusserungsbeschränkung. Der Anmeldung der Löschung muss grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der Versicherungskasse beiliegen.

Bei einer Barauszahlung des Alterskapitals aus der Pensionskasse ist eine genügende Voraussetzung für die Löschung erfüllt. Es kann deshalb beim zuständigen Grundbuchamt unter Beilegung der schriftlichen Zustimmung der Pensionskasse die Löschung der Veräusserungsbeschränkung beantragt werden.

 

 


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