Fragen ?
Kontakt
Hören Drucken Teilen

 

scheidung

Frage von Frau Dr. K. G. in Z.: “Wir sind ein Ärzteehepaar in einer bislang einvernehmlich verlaufenden Scheidung. Mein Mann hat ein viel grösseres Pensionskassenkapital als ich. Er möchte dieses Kapital aufrechterhalten, damit auf den Vorsorgeausgleich verzichten und mich anderweitig entschädigen. Ist das gesetzlich erlaubt?“

Der Gesetzgeber schafft Handlungsspielraum
Der Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge im Falle einer Scheidung ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) namentlich in den Artikeln 122 und 123 geregelt:

  • Art. 122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
  • Art. 123 ZGB: Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

Ergo: Die scheidenden Ehepartner können gemäss Artikel 123 ZGB auf den Vorsorgeausgleich einvernehmlich verzichten, wenn in der Scheidungskonvention dem verzichtenden Scheidungspartner die ihm aus dem Vorsorgeausgleich zustehenden Mittel aus dem zu teilenden ehelichen Vermögen anderweitig zufriedenstellend zukommen und wenn dessen Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.


 

 
 

Haftungsausschluss
Dieses Webseite informiert über spezifische Themen, die im Zusammenhang von Versicherungen wissenswert sind. Es stellt weder ein Angebot von Versicherungen dar, noch führt es zu einer Vertrags- oder Beratungsbeziehung zwischen Ihnen und den Herausgebern dieser Webseite. Die Inhalte dieser Webseite stellen keine persönliche Beratung dar, ersetzen keine persönliche Abklärung Ihrer Situation und sind nicht verbindlich. Etwaige Hinweise, Empfehlungen oder Beispiele sind allgemeiner Natur und nicht als persönliche Empfehlung oder Aufforderung zu verstehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Eine Haftung der Herausgeber für Schäden, die aus der Anwendung der dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen. Bitte treffen Sie keine Entscheidungen allein aufgrund der Inhalte dieser Webseite. Für eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an die Ärzteberatung ABC oder weitere Experten.

 
 

Weitere Optionen