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fruehpensionierung

Frage von Dr. U. A. in B.: „Stimmt es, dass ich nach der Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung bei einem Verzicht auf den früheren Rücktritt allenfalls einen Teil des Vorsorgekapitals an die Vorsorgestiftung verliere?“

Klare Regelung des Gesetzgebers
Die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung ist in der „Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 2“ klar geregelt: „Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Vorsorgeeinrichtungen, welche solche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um fünf Prozent überschritten wird.“

Ausgestaltung in der Praxis
In der Praxis kann sich dieser Verordnungstext zum Beispiel wie folgt im Reglement einer Vorsorgestiftung niederschlagen:

  • Erste Regel: Hat sich eine versicherte Person bereits auf das Maximum in seine Pensionskasse eingekauft, kann ein zusätzliches Sparkonto zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung eröffnet werden. Das Sparkonto wird durch zusätzliche Einkäufe des Versicherten geäufnet.
  • Zweite Regel: Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung fällt das angesparte Altersguthaben, mit dem das reglementarische Leistungsziel im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters um fünf Prozent überschritten wird, an die Vorsorgestiftung.

Ergo: Wer nach Ausschöpfung aller Einkaufsmöglichkeiten mit zusätzlichen Einkäufen eine vorzeitige Pensionierung finanziert und dann auf diese vorzeitige Pensionierung verzichtet, riskiert tatsächlich einen Teil seines angesparten Alterskapitals zu verlieren: Derjenige Teil seines Alterskapitals nämlich, der das reglementarische Leitungsziel im Zeitpunkt der Erreichung des ordentlichen Rentenalters um mehr als fünf Prozent überschreitet.

 

 

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