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Schnell Monique

Monique Schnell, Rechtsanwältin und eidg. dipl. Steuerexpertin bei Voser Rechtsanwälte, Baden (Bild), rät den selbständigen Ärztinnen und Ärzten, sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht (Artikel 957ff. OR) auseinanderzusetzen. Die Vorschriften sind zwar erst für das nach dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr zwingend. Eine frühere freiwillige Anwendung kann jedoch Sinn machen.

Buchführungspflicht ab 500'000 Franken Umsatz
Selbständige Ärztinnen und Ärzte zählen zu den freien Berufen. Diese sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Bislang waren sie daher auch nicht buchführungspflichtig. Das wird anders: Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft die Buchführungspflicht nicht mehr an den Handelsregistereintrag, sondern an die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies, dass sie ab einem Umsatz von mehr als 500'000 Franken buchführungspflichtig werden. Werden von der Praxis weniger als 500‘000 Franken Umsatz erzielt, führt das neue Recht zu keinen wesentlichen Änderungen.

Mehrbelastung durch nicht fakturierte Dienstleistungen
Buchführungspflichtige oder freiwillig Buch führende Ärztinnen und Ärzte müssen gemäss dem neuen Recht von Gesetzes wegen die am Bilanzstichtag noch nicht fakturierten Dienstleistungen aktivieren. Bis anhin war die Aktivierung nicht fakturierter Dienstleistungen freiwillig und wurde oft weggelassen.
Die Umstellung und erstmalige Aktivierung führt grundsätzlich zu einem höheren steuerbaren Gewinn sowie zu höheren AHV-Beiträgen. Je nach dem fallen vom Mehrertrag mehr als 40 Prozent an den Staat.

Frage nach Optimierungsmöglichkeiten
Es lohnt sich daher, Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Darunter fällt beispielsweise eine allfällige steuermindernde Wertberichtigung. Abzuklären ist zudem, ob eine zeitnähere Rechnungsstellung oder die vorzeitige Aktivierung von nicht fakturierten Dienstleistungen aus steuerlicher Sicht bessere Ergebnisse bringt. Eine weitere Steuern sparende Option ist der Einkauf in die Pensionskasse. Das neue Recht kann auch zum Anlass genommen werden, die Umwandlung der freiberuflichen Arztpraxis in eine Praxisaktiengesellschaft anzuschauen.

 

 

 
 

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