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Konkubinatspaar

Frage von Frau Dr. F. S. in D.: “Ich lebe mit meinem Partner im Konkubinat. Jetzt wollen wir Wohneigentum erwerben. Welche Tipps können Sie uns geben?“







Antwort: Konkubinatspartner können grundsätzlich unter drei Eigentumsformen wählen:

  • Beim Alleineigentum gehört die Liegenschaft nur einem der beiden Partner. Nur der Eigentümer wird im Grundbuch eingetragen. Er allein kann über die Liegenschaft verfügen. Diese Eigentumsform drängt sich dort auf, wo nur der eine Partner die Eigenmittel aufbringt.
  • Beim Gesamteigentum gehört das Eigenheim beiden Partnern gleichermassen. So wird es auch im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall empfiehlt es sich, schriftlich zu regeln, wer wie viele Eigenmittel in die Liegenschaft gesteckt hat.
  • Beim Miteigentum gehört nur ein Teil der Liegenschaft dem jeweiligen Partner. Die Eigentumsverhältnisse werden in Prozenten angegeben. Die beiden Partner können sich die Wohnung fifty-fifty teilen. Der eine Partner kann auch beispielsweise 63 und der andere 37 Prozent der Liegenschaft besitzen. Die Besitzanteile werden im Grundbuch eingetragen. Sinnvoll ist es, den Besitzanteil entsprechend der eingebrachten Eigenmitteln zu definieren.


Miteigentum

Das Konkubinat ist im Erbrecht inexistent. Daher gilt es schon beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie, Vorsorge für den Todesfall zu treffen, damit der überlebende Partner weiterhin über die Liegenschaft verfügen kann. Die Lebenspartner erwerben das Objekt dazu mit Vorteil im Miteigentum. Dann kann jeder Miteigentümer seinen im Grundbuch eingetragenen Anteil verkaufen oder verschenken. Entsprechend der finanziellen Beteiligung, und das ist wiederum für den Erbfall wichtig, sind die Miteigentumsquoten auf die beiden Partner verteilt und im Grundbuch eingetragen. Kommt dazu: Laut Gesetz haben nur im Miteigentum beide Partner die Möglichkeit, die Finanzierung des Eigenheims mit Geldern der Pensionskasse oder der Säule 3a sicherzustellen.

Vertrag ist notwendig
Um klare Verhältnisse zu schaffen, muss unbedingt ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Und zwar von Anfang an, am besten schon vor dem Kauf der Wohneinheit. Darin werden sämtliche Belange der gemeinsamen Wohneinheit geregelt: Eigentum, Finanzierung, Unterhalt, Vorgehen bei Trennung des Konkubinats, Tod eines Partners. Die Regelungen können Teil eines Konkubinatsvertrags sein, können aber auch separat getroffen werden. Schriftlich sollte der Vertrag auf jeden Fall sein, damit der Inhalt jederzeit bewiesen werden kann.

 

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