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konkubinat

Frage von Dr. med. G. A. in Z.: „Nach zwei gescheiterten Ehen mit mehreren Kindern lebe ich unverheiratet mit einer Lebenspartnerin zusammen. Wie kann ich die Partnerin ausserhalb der Erbfolge am besten begünstigen?

Antwort: Die Lebensversicherung in der Form der reinen Todesfallrisikoversicherung ist in der Schweiz das eleganteste Mittel, irgendjemanden nach dem eigenen Tod ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge zu begünstigen. Die Lebensversicherungen zahlen nämlich im Todesfall der versicherten Person die vertragliche Versicherungsleistung unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge direkt an die in der Police beschriebenen oder durch ausdrückliche Erklärung begünstigte Person aus. Das ist darum so, weil eine reine Risikoversicherung keinen Rückkaufswert hat, damit kein Vermögen darstellt und damit gar nicht in einen Nachlass fallen kann. Somit werden mit einer Risikoversicherung niemals Pflichtteile verletzt. Sie ist mithin der Schlüssel zu Begünstigung von Konkubinatspartnern, Geliebten oder andern Personen. Achtung: Nur die reinen Todesfallrisikoversicherungen fallen nicht unter die gesetzliche Erbfolge. Die gemischten Lebensversicherungen mit einem Sparteil dagegen haben einen Rückkaufswert, der in den Nachlass fällt. Wird durch die Auszahlung der Versicherungssumme an den oder die Begünstigen ein Pflichtteil verletzt, müssen von den begünstigten Personen Ausgleichszahlungen geleistet werden.

Rasche Auszahlung
Die Todesfallrisikoversicherung wird in der Regel rasch ausbezahlt. Die Steuerlast ist niedrig: Wünscht die begünstigte Person ausdrücklich keine Steuermeldung, dann überweist der Versicherer acht Prozent der Todesfallsumme als Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung. Last, but not least: Als Versicherungsnehmer darf man den Begünstigten jederzeit austauschen. Erkaltet die Liebe schneller als erhofft, erlaubt dies einen eleganten Rückzug. Dazu reicht eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer. Ein grosser Nachteil: Nach der Erreichung des vertraglichen Alters der versicherten Person sind alle Prämien verfallen. Es bleibt kein Restwert.

 


 
 

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