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sonnenkollektorenFrage von Dr. med. T. H. in L: „Könnte ich als umweltbewusster Zeitgenosse eine Wärmepumpe oder Sonnenkollektoren für mein Wohneigentum mit einem Vorbezug aus der Pensionskasse finanzieren?“

Antwort: „Eine Wärmenpumpenheizung mit Erdsonde darf mit einem Vorbezug aus der Pensionskasse finanziert werden“, schreibt das Bundesamt für Sozialversicherung in den „Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 135“. Hauptgründe dafür: Der Wert des Wohneigentums wird erhöht und der Eigentümer spart Energiekosten. Diese Beurteilung des Bundesamts wirft die grundsätzliche Frage auf, für was Wohneigentümer Pensionskassengelder vorbeziehen dürfen und für was nicht.

Ein Schwimmbad liegt nicht drin
In den gesetzlichen Vorschriften über den Vorbezug für Wohneigentum aus der Pensionskasse steht nichts über die Finanzierung von Renovationen oder Umbauarbeiten. Somit muss auf die Interpretation der Gesetzesentstehung im Bereich der „Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge“ zurückgegriffen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung leitet daraus den Willen des Bundesrats und des Gesetzgebers ab, dass Vorbezüge aus der Pensionskasse auch für Renovations- und Umbauarbeiten zur Vermehrung oder Erhaltung des Werts des Wohneigentums eingesetzt werden können. Denn jede Wertverminderung beeinträchtigt das langfristige Vorsorgeziel. Dabei soll allerdings die Förderung von luxuriösen Immobilien mit Vorsorgegeld verhindert werden. „Der Anbau eines Schwimmbads oder ähnlichen Objekten kann mit dem Ziel des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Pensionskassengeldern nicht mehr übereinstimmen, selbst wenn damit ein Mehrwert für die Liegenschaft entsteht“, steht in den „Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.55“ vom 30. November 2000.

Energiesparen ist erwünscht
Heute ist es deshalb unbestritten: Normale Umbau- und Renovationsarbeiten zur Werterhaltung und Wertvermehrung können von Wohneigentümern mit einem gesetzeskonformen Vorbezug aus der Pensionskasse finanziert werden. Darunter fallen namentlich auch die Investitionen zum Energiesparen mit neueren Technologien. So ist es zulässig, für Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraums einen Pensionskassenvorbezug zu tätigen. „Denn diese Arbeiten erhöhen eindeutig den Wert des Wohneigentums, da der Eigentümer erheblich Energiekosten einspart“ folgert das Bundesamt für Sozialversicherungen schon 2009 in seinen „Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.110“. Konsequenterweise muss deshalb auch die Finanzierung einer Wärmepumpenheizung mit Pensionskassengeld positiv beantwortet.

 


 
 

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