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Frage von Frau Dr. med. Y. W. in O.: „Muss eine Praxisaktiengesellschaft unbedingt eine separate Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer lösen oder kann ein angestellter Arzt der Praxisaktiengesellschaft mit der eigenen ZSR-Nummer abrechnen? In meinem Fall lautet die Praxisaktiengesellschaft auf meinen Namen und ich bin derzeit die einzige angestellte Ärztin der Aktiengesellschaft.“

Antwort: Wir haben direkt bei Christa Broch, Ressortleiterin ZSR bei der SASIS AG in Luzern (http://www.sasis.ch), nachgefragt. Demnach gibt es zwei Möglichkeiten, wie eine Ärztin oder ein Arzt im Rahmen einer juristischen Person wie der Praxisaktiengesellschaft abrechnen kann.

Möglichkeit 1: Abrechnung mit ZSR-Nummer auf den eigenen Namen der Ärztin oder des Arztes
Die von einer Praxisaktiengesellschaft angestellte Ärztin oder der Arzt rechnet weiterhin mit der ZSR-Nummer auf den eigenen Namen ab. Die Praxisaktiengesellschaft wird im Zusatznamen registriert. Und: Die Zahlungsverbindung kann allenfalls auf die Praxisaktiengesellschaft als Begünstigte lauten.

Möglichkeit 2: Die ZSR-Nummer lautet auf die Praxisaktiengesellschaft
Die Ärztin oder der Arzt kann wünschen, dass die ZSR-Nummer explizit auf die Praxisaktiengesellschaft lautet. Dann ist die Praxisaktiengesellschaft die Inhaberin der ZSR-Nummer. Somit wird eine ZSR-Nummer für eine Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dient, gemäss Art. 36a KVG erteilt. Für die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt wird eine K-Nummer (Kontrollnummer) ausgegeben. Diese wird mit der ZSR-Nummer der Praxisaktiengesellschaft verknüpft. Falls weitere Ärztinnen oder Ärzte in der Einrichtung tätig sind, erhalten diese ebenfalls eine K-Nummer.
Auf der Rechnung erscheint die Praxisaktiengesellschaft als Rechnungsstellerin. Die Leistungen der Ärztin oder des Arztes werden anhand der GLN (Global Location Number einer Medizinalperson), welche beim Versicherer mit der K-Nummer verknüpft ist, als ausführende Ärztin oder ausführender Arzt deklariert.

 


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