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trennungFrage von Dr. med. K. S. in L.: „In Minne und mit Herzblut haben meine Frau und ich Kinder gezeugt und gemeinsam Wohneigentum erworben. Jetzt werden wir vorerst mal die eheliche Gemeinschaft auflösen und uns trennen. Zum Wohl der Kinder verlasse ich das gemeinsame Heim. In der Trennungsvereinbarung erhält meine Frau das Haus zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dafür verpflichtet sie sich, für den laufenden Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen aufzukommen. Ich bezahle für sie und die Kinder Unterhaltsbeiträge. Wie wirkt sich all das bei den Steuern aus?“

Antwort: Mit der Trennung entfällt die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten rückwirkend auf den Beginn des Kalenderjahres. Nunmehr versteuert jeder Ehegatte sein Einkommen und Vermögen alleine. Die Immobilie befindet sich laut Eintrag im Grundbuch hälftig im Miteigentum der Getrennten und die Hypothek lautet auf beide Partner. In diesem Fall werden die Liegenschaftsanteile nach Auffassung der Steuerbehörden bei der getrennten Besteuerung entsprechend dem Grundbucheintrag erfasst, und zwar ungeachtet der alleinigen Nutzung des Wohneigentums durch die Ehefrau. Das bedeutet: Jeder Ehegatte versteuert die Hälfte der Liegenschaft als Vermögen.

Eigenmietwert faktisch bei der Ehefrau erfasst
Auch der Eigenmietwert wird grundsätzlich gemäss den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch aufgeteilt. Hier wird die wirtschaftliche Nutzung durch die Ehefrau allerdings berücksichtigt. Bei ihr wird nämlich ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag in Naturalform als Einkommen aufgerechnet. Dieser entspricht betragsmässig dem hälftigen Eigenmietwert. Beim Ehemann, der ausgezogen ist, wird ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag in Naturalform steuermindernd abgezogen. Somit wird der Eigenmietwert faktisch bei der Ehefrau erfasst. Beim Ehemann heben sich der Eigenmietwert und der Unterhaltsbeitrag in Naturalform gegenseitig auf. Damit wird in diesem Bereich der Trennungsvereinbarung entsprochen.

Klimmzüge beim Liegenschaftunterhalt
Nach strenger Auffassung wird auch der Liegenschaftsunterhalt gemäss der hälftigen Eigentumsquote aufgeteilt. Doch durch einige Klimmzüge wird der Trennungsvereinbarung steuerlich dennoch weitgehend entsprochen. Denn gleich wie beim Eigenmietwert werden die von der Ehefrau zusätzlich übernommenen Kosten für den Unterhalt des Wohneigentums umqualifiziert und als Unterhaltsbeitrag an den Ehemann abgezogen. Bei diesem wird der Betrag als Unterhaltsbeitrag der Einkommenssteuer unterworfen und durch den anteilsmässigen Liegenschaftsunterhaltsabzug kompensiert. Nicht als Liegenschaftsunterhalt anerkannte Kosten treffen damit anteilsmässig auch den ausgezogenen Ehegatten.

Schuldzinsen werden dem effektiv Bezahlenden zugeteilt
Auch die gemeinsame Hypothek wird gemäss der Auffassung der Steuerbehörden bei jedem Ehegatten zur Hälfte als Schuld abgezogen. Und die Schuldzinsen sollten nur gemäss dem Anteil an der Schuld berücksichtigt werden können. Überdies gilt die allgemeine steuergesetzliche Beschränkung des Schuldzinsenabzugs. Aber: Auch hier können die von einem Ehegatten vereinbarungsgemäss übernommenen Schuldzinsen als zusätzlicher Unterhaltsbeitrag eingesetzt werden. Faktisch wird damit erreicht, dass die Schuldzinsen vom effektiv bezahlenden Ehegatten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.
Achtung: Das ist alles ziemlich kompliziert und die Praxis der Steuerbehörden ist obendrein noch uneinheitlich. Vielfältig sind auch die Regelungsmöglichkeiten in der Trennungsvereinbarung. Zur Vermeidung von Überraschungen lohnt es sich daher, bei der Formulierung der Trennungsvereinbarung stets die Steuerfolgen genaustens abzuklären.

 

 

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