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kinderFrage von Dr. med. J. G. in A.: Ich verdiene als selbständiger Arzt sehr gut. Meine Frau bezieht künftig bei ihrem Arbeitgeber einen viel bescheideneren Jahreslohn als Arbeitnehmende. Wer von uns beiden muss oder darf für unsere beiden Kinder die Familienzulagen geltend machen?“

Antwort: Seit dem 1. Januar 2013 sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Wenn mehrere Erwerbstätige für die gleichen Kinder Anspruch auf Familienzulagen haben, sieht der Gesetzgeber den Familienzulagenanspruch in folgender Reihenfolge vor:

  1. Wer mit einem Einkommen von mehr als 7‘020 Franken erwerbstätig ist
  2. Wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. Bei wem das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte
  4. Wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
  5. Wer das höhere Einkommen als Arbeitnehmer hat
  6. Wer das höhere Einkommen als Selbständigerwerbender hat.

Bei einem Ehepaar haben grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen. Ist die Ehefrau mit einem Jahreseinkommen von mehr als 7‘020 Franken Arbeitnehmende und der Mann mit einem viel höheren Einkommen Selbständigerwerbender, muss oder darf nach der gesetzlichen Reihenfolge gleichwohl die Frau die Familienzulagen bei ihren Arbeitgeber geltend machen.

 

 

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