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AerzteteamDie Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, im ambulanten Bereich sowohl eine Überversorgung als auch eine Unterversorgung in ihrem Gebiet zu verhindern. Der Bundesrat hat eine entsprechende Anpassung des Krankenversicherungsgesetztes in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 10. Oktober 2014.

Kantone kennen die Lage in ihrem Gebiet am besten
Damit begründet die Landesregierung ihren Vorstoss: Die Kantone kennen die Versorgungslage und die Bedürfnisse in ihren Gebieten am besten. Deshalb sollen sie mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes die Möglichkeit erhalten, das ambulante Angebot nach Region und Fachgebiet zu regeln. Bei einer Überversorgung könnten die Kantone die Leistungserbringung nach Region, Leistungserbringer oder medizinischem Fachgebiet einschränken, bei einer Unterversorgung die Leistungserbringer unterstützen. Über die Art der Massnahmen entscheiden die Kantone anhand von Qualitätskriterien selber. Damit wird ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Alle Betroffenen einbeziehen
Bevor ein Kanton Massnahmen beschliesst, muss er den Bedarf an ambulanten Leistungen klären und den Umfang des Angebots festlegen. Er ist zudem verpflichtet, die betroffenen Kreise in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Dazu setzt der Kanton eine Kommission ein, in der Versicherte, Leistungserbringer und Krankenversicherer vertreten sind und die zuhanden des Kantons eine Empfehlung zur Bedarfsabklärung und zu den vorgeschlagenen Massnahmen formuliert.

Eingriff des Bundes
Der Bund soll nur dann aktiv werden können, wenn die finanzielle Tragbarkeit des Systems gefährdet ist. Steigen die Kosten im ambulanten Bereich in einem Kanton überdurchschnittlich stark, und trifft der Kanton keine Massnahmen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, kann der Bundesrat im Kanton bei den Tarifen im ambulanten Bereich Anpassungen vornehmen.


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